Sachverhalt:

Nach § 256 Abs. 3 Satz 1 SGB V überwacht die Krankenkasse die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen. Sind für die Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie nach § 256 Abs. 3 Satz 2 SGB V zu vereinbaren, dass eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. Entsprechendes gilt nach § 50 Abs. 2 KVLG 1989 für die landwirtschaftlichen Krankenkassen und nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.

Die näheren Bestimmungen des Beitragsüberwachungsverfahrens, insbesondere die Zuständigkeit der Krankenkassen, der Prüfumfang und der Austausch der Beitragsüberwachungsberichte, sind in einer Verfahrensregelung ("Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren") festgelegt. Die aktuelle Fassung wurde in der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes mit der DRV Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 22./23. April 2009 unter Top 11 verabschiedet. In der Verfahrensregelung ist deutlich gemacht, dass sich das Prüfrecht nicht nur auf die Beitragszahlung durch die Zahlstelle von Versorgungsbezügen ("Zahlstellenverfahren"), sondern auch auf die damit unmittelbar zusammenhängende Meldung von Versorgungsbezügen nach § 202 SGB V ("Zahlstellen-Meldeverfahren") bezieht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (hier: Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 -, USK 2010-112) sind Versorgungsleistungen aus einer Direktversicherung unter bestimmten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V zu qualifizieren, sondern in einen betrieblichen Teil (Versorgungsbezüge) und einen privaten Teil (keine Versorgungsbezüge) aufzuteilen (vgl. Ergebnisniederschrift zu Top 1 der Fachkonferenz Beiträge am 8. Februar 2011).

In den nachfolgenden Urteilen vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R (USK 2011-24) und B 12 KR 24/09 R (USK 2011-23) – hat das Bundessozialgericht (BSG) nähere Hinweise zu den zulässigen Verfahren zur Berechnung des betrieblichen Teils der Versorgungs- bzw. Gesamtablaufleistung gegeben. Das vorrangig zu beachtende Verfahren stellt die prämienratierliche (beitragsproportionale) Berechnung dar; hilfsweise kommt eine zeitratierliche Berechnung in Frage. Weitere Optionen sind die Ermittlung einer fiktiven "beitragsfreien Leistung" als betrieblicher Teil der Gesamtablaufleistung oder die Anwendung des sog. Riester-Wertstandsverfahrens, sofern die zuvor beschriebenen Verfahren nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand angewandt werden können. Die Verfahren sind im Einzelnen in dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2011/419 vom 30. August 2011 beschrieben.

Das BSG hat in den vorgenannten Urteilen deutlich gemacht, dass die Zahlstelle in diesem Zusammenhang eine besondere Nachweispflicht trifft und sie der Krankenkasse die für die Berechnung der Versorgungsbezüge benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie die für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder – im Streitfall - des Gerichts zu erläutern hat.

In der Meldung nach § 202 Abs. 1 SGB V gegenüber der Krankenkasse hat die Zahlstelle ausschließlich die Höhe der Versorgungsbezüge, in den in Rede stehenden Fällen also den betrieblichen Teil der Versorgungsleistung, anzugeben. Weitere Melde- bzw. Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Meldung bestehen für die Zahlstelle nicht. Der zuvor beschriebenen Nachweispflicht kommt die Zahlstelle dadurch nach, dass sie für die Beitragsüberwachung bzw. Zahlstellenprüfung nach § 256 Abs. 3 SGB V für jeden Einzelfall eine qualifizierte Bescheinigung vorhält, aus der die für eine beitrags- und melderechtliche Prüfung erforderlichen Angaben hervorgehen. Folgende Mindestangaben sind erforderlich:

  1. angewandte Berechnungsmethode, ggf. eine Begründung für die Abweichung vom prämienratierlichen Verfahren
  2. Ausgangswerte für die Berechnung des betrieblichen Teils:
    Bei der prämienratierlichen Berechnung:

    • Gesamtablaufleistung
    • während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der Arbeitgeber(s) gezahlte Prämien, bei mehrfachem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft den entsprechenden einzelnen Zeitabschnitten zugeordnet
    • insgesamt gezahlte Prämien

    Bei der zeitratierlichen Berechnung:

    • Gesamtablaufleistung
    • Dauer der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der Arbeitgeber(s), ggf. unter Abzug prämienfreier Zeiten
    • Gesamte Versicherungsdauer, ggf. unter Abzug prämienfreier Zeiten

    Bei Angabe einer fiktiven "beitragsfreien Leistung" und beim Riester-Wertstandsverfahren unter Einschränkungen sind mindestens die unter 3. genannten Angaben nachzuweisen.

  3. Beginn und Ende des Vertrages sowie Zeitpunkte des Versicherungsnehmerwechsels

Die sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden weiteren Anforderungen an die Zahlstellenprüfung wurden zum Anlass genommen, die entsprechende Verfahrensregelung, i...

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