hier: Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII

Sachstand:

Nach § 45 Abs. 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. . ., wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Mit dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 6./7.12.2017 i.d.F. v. 18./19.6.2019 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII. . . haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in Abstimmung mit der gesetzlichen Unfallversicherung grundlegende Hinweise zu den im Zusammenhang mit der Gewährung von Kranken- und Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen veröffentlicht.

Durch das "GWB-Digitalisierungsgesetz" (BGBl. I Nr. 1 vom 18.1.2021, S. 2 ff.) wurde rückwirkend zum 5.1.2021 der Anspruchszeitraum für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes auch für das Kalenderjahr 2021 verlängert. Damit besteht in diesem Jahr ein [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes je Elternteil für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch ist für Versicherte mit mehreren Kindern auf längstens 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf längstens 90 Arbeitstage begrenzt. Die Verlängerung des Anspruchs gilt gleichermaßen für das [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB VII. Zugleich wurde der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2021 auf Fälle erweitert, in denen die Betreuung des Kindes aus einem in § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V genannten Grund pandemiebedingt erforderlich wird, z.B. wenn durch die zuständige Behörde Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes [IfSG] geschlossen werden. Für den Zeitraum der Zahlung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes im Falle einer pandemiebedingten Betreuung ruht für beide Elternteile der Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG (§ 45 Abs. 2b SGB V).

Mit dem "Krankenhauszukunftsgesetz" (BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.2020, S. 2208 ff.), welches am 29.10.2020 in Kraft getreten ist, wurde zuvor für das Kalenderjahr 2020 die Anspruchsdauer für das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes verlängert. Vor diesem Hintergrund verständigten sich der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene bereits mit Besprechungsergebnis zu TOP 2 vom 17.9.2020 der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht auf Auslegungs- und Umsetzungsempfehlungen für die Krankenkassen, um eine einheitliche, praktische Anwendung der Gesetzesänderung zu gewährleisten. Aufgrund der geplanten kurzen zeitlichen Gültigkeitsdauer des § 45 Abs. 2a SGB V (i.d.F. v. 28.10.2020) wurde seinerzeit von einer Anpassung des GR zum [korr.] Kranken-/Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes abgesehen.

Vor diesem Hintergrund ist zu erörtern, ob und ggf. inwieweit die gesetzlichen Änderungen durch das "GWB-Digitalisierungsgesetz" im GR zum [korr.] Kranken-/Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes abgebildet werden sollen.

Daneben scheint eine Ergänzung des Gemeinsamen Rundschreibens in Bezug auf die Möglichkeit der Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) erforderlich. Anlass hierfür ist die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung in den Berufsordnungen der Ärztekammern in Folge der Änderung der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte durch den Deutschen Ärztetag (siehe § 7 Abs. 4 MBO-Ä). Gemäß § 7 Abs. 4 MBO-Ä können Ärztinnen und Ärzte bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten Kommunikationsmedien einsetzen. Dabei ist eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt, "wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird."

Angesichts der durch die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AUR) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) definierten engen Voraussetzungen für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) war im G-BA zu klären, ob und inwiefern aufgrund der berufsrechtlichen Lockerung in § 7 Abs. 4 MBO-Ä die AU-Feststellung im Rahmen einer ...

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