Nach dem unveränderten Grundsatz der Halbteilung der Anrechte werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten ("Ehezeitanteile") jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Das Gesetz unterscheidet zwischen ausgleichspflichtiger und ausgleichsberechtigter Person. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils ("Ausgleichswert") zu.

Als Versorgungsanrechte im Sinne des Gesetzes gelten im Inland oder Ausland bestehende

  • Anwartschaften auf Versorgungen (soweit sie unverfallbar sind) und
  • Ansprüche auf laufende Versorgungen,

insbesondere aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung,
  • der betrieblichen Altersversorgung oder

    der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Ein Anrecht wird dann in den Versorgungsausgleich einbezogen, wenn es auf eine Rente gerichtet ist. Ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes (Stichwort: Betriebsrenten und Riester-Renten) ist unabhängig von der Leistungsform, das heißt auch bei einer Kapitalzahlung, auszugleichen.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren oder bei geringen Ausgleichswerten (Bagatellausgleich nach § 18 VersAusglG) findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.

Die Ehegatten können weiterhin – notariell zu beurkundende - Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Insbesondere können Sie ihn in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen oder ganz ausschließen.

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