Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage und aus einer Unterstützungskasse führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis (Versorgungsbezüge)[1], die der Lohnbesteuerung unterliegen. Demgegenüber führt die steuerfreie Übertragung der Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften dazu, dass die Leistungen aus dem Pensionsfonds als sonstige Einkünfte in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen (nachgelagerte Besteuerung).[2] Weder der Arbeitgeber noch die Unterstützungskasse bzw. der Pensionsfonds sind deshalb nach der Übertragung zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

 
Wichtig

Gewährung der Freibeträge für nichtselbstständige Arbeit

Hat ein Arbeitnehmer bereits vor der Übertragung der Versorgungsverpflichtung Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse erhalten (Bestandsrentner), werden aus Vertrauensschutzgründen die Freibeträge wie bei den (bisherigen) Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gewährt. Dies gilt auch für den Hinterbliebenenbezug, der ggf. auf den Versorgungsbezug folgt. Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag[3], den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR bzw. ggf. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR. Die Freibeträge werden von den sonstigen Einkünften zum Abzug gebracht.[4] Dies gilt auch dann, wenn der Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezugs und der Übertragungszeitpunkt der Versorgungsverpflichtung im selben Monat liegen. Die Abzugsbeträge werden einkunftsübergreifend im Verhältnis der Einnahmen berücksichtigt. Der Altersentlastungsbetrag[5] wird nicht gewährt.

 
Hinweis

Aufteilung des Versorgungsfreibetags bei gleichzeitigen Versorgungsleistungen

Der BFH wird sich noch mit der Frage befassen, ob und wie bei gleichzeitigem Bezug von Versorgungsleistungen nach § 19 EStG (Arbeitslohn) und § 22 Nr. 5 Satz 1 und 11 EStG (Sonstige Einkünfte nach Übertragung auf einen Pensionsfonds) der Versorgungsfreibetrag aufzuteilen ist.[6]

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