Leistungen des Arbeitgebers (bei Direkt-/Pensionszusagen) oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme von bestehenden Versorgungsverpflichtungen (= bereits laufende Rentenzahlungen an Versorgungsempfänger) oder Versorgungsanwartschaften lösen beim Versorgungsberechtigten den Zufluss von Arbeitslohn aus. Grund ist, dass der Arbeitnehmer mit der Übertragung einen eigenen Anspruch auf Leistungen des Pensionsfonds erwirbt. Mit der Übertragung ändert sich nicht lediglich der Schuldner der Versorgungsverpflichtung, sondern es kommt zu einem Wechsel des Durchführungswegs mit nachgelagerter Besteuerung (Direktzusage, Unterstützungskasse) zu einem Durchführungsweg mit vorgelagerter Lohnbesteuerung.[1] Die Übertragung auf einen Pensionsfonds kann jedoch grundsätzlich steuerfrei erfolgen.[2] Die bis zum Zeitpunkt der Übertragung erdienten Versorgungsanwartschaften sind nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zu ermitteln.[3] Dabei ist auf den jeweiligen Übertragungszeitpunkt abzustellen.

 
Hinweis

Begünstigter Personenkreis

Die steuerfreie Übertragung nach § 3 Nr. 66 EStG ist auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs möglich.

Im Übrigen begünstigt die Steuerbefreiung jedoch nur Arbeitnehmer. Die Übertragung einer unmittelbaren Versorgungsverpflichtung gegenüber einer arbeitnehmerähnlichen Person auf einen Pensionsfonds ist in vollem Umfang steuerpflichtig, weil die Steuerbefreiung an das Vorhandensein eines "Arbeitgebers" und damit an das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[4]) anknüpft.[5]

[5] Thüringer FG, Urteil v. 28.9.2017, 2 K 266/16, zur Übertragung einer unmittelbaren Versorgungsverpflichtung gegenüber einer selbstständigen Versicherungsvertreterin (gewerbliche Einkünfte) auf Provisionsbasis.

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