OFD Frankfurt, 24.3.2010, S 7279 A - 14 - St 113

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.10.2009, IV B 9 – S 7279/0
  BMF-Schreiben vom 11.3.2010, IV D 3 – S 7279/09/10006

Das BMF-Schreiben vom 16.10.2009, geändert durch das BMF-Schreiben vom 11.3.2010, regelt, in welchen Fällen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG übergeht. Neben den bisherigen Regelungen wird in den Absätzen 3, 4 und 7 des BMF-Schreibens der Übergang der Steuerschuldnerschaft ab 1.1.2010 auf drei weitere Fallgestaltungen erweitert. Im Einzelnen:

1. Absatz 3 des BMF-Schreibens vom 16.10.2009 lautet:

„Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) betragen hat. Die 10 %-Grenze ist eine Ausschlussgrenze. Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer.”

Von dieser Regelung betroffen sind beispielsweise Bauunternehmer, welche als Erschließungsträger für Städte bzw. Gemeinden tätig werden. So kann z.B. vertraglich vereinbart werden, dass die Gemeinde mehrere Grundstücke auf den Erschließungsträger unentgeltlich überträgt, dieser die Erschließungsanlagen darauf erstellt und lediglich die öffentlichen Grundstücke nach durchgeführter Erschließung wieder an die Gemeinde zurück überträgt.

Die Rückübertragung der öffentlichen Grundstücke auf die Kommune ist als Umsatz nicht steuerbar (Einzelheiten dazu siehe BMF-Schreiben vom 31.5.2002 Nr. II 1 Buchst. a).

Diese Umsätze sind jedoch bei der Prüfung, ob die 10 %-Grenze (siehe BMF-Schreiben vom 31.3.2004, Rz. 14) überschritten ist und für den Unternehmer als Leistungsempfänger § 13b UStG anzuwenden ist, zusammen mit den steuerbaren Umsätzen als Bauleistungen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Beurteilung, welche Umsätze der Bauträger als steuerbare oder nicht steuerbare Umsätze zu qualifizieren sind, verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 31.5.2002.

2. Absatz 4 des BMF-Schreibens vom 16.10.2009 lautet:

„Hat der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt und beabsichtigt er, derartige Leistungen zu erbringen, ist er – abweichend von den Absätzen 2 und 3 – auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat.”

Nach der bisherigen Regelung erbrachte ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbracht hatte, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner nicht steuerbaren Umsätze betragen hatte.

Dies führte dazu, dass zwar nicht im Jahr der Betriebseröffnung des Leistungsempfängers, aber in den darauf folgenden Jahren § 13b UStG angewendet wurde.

Ab 1.1.2010 ist der Unternehmer schon ab Betriebsbeginn als bauleistender Unternehmer anzusehen, vorausgesetzt, er hat erkennbar nach außen mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen.

3. Absatz 7 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 lautet:

„Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze des Abschnitts 182a Abs. 10 bis 16 UStR sowie der Absätze 1 bis 4 dieses Schreibens anzuwenden. Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z.B. Bauträger), sind danach nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen – einschließlich Grundstücksgeschäfte, soweit es sich um Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt – nicht mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze beträgt (vgl. Absatz 3).”

Unter diese Regelung fallen Unternehmer, die sowohl Bauleistungen, die unter das GrEStG fallen, als auch Werklieferungen erbringen.

Sofern der Anteil der Werklieferungen weniger als 10 % des Gesamtumsatzes betragen hat, trat nach dem BMF-Schreiben vom 16.10.2009 eine Infektionswirkung ein. Dies bedeutet:

  1. Hat der Unternehmer ausschließlich Umsätze erbracht, die unter das GrEStG fallen, wurde der Bauträger als Leistungsempfänger nicht zum Steuerschuldner.
  2. Hat der Unternehmer Werklieferungen von weniger als 10 % der gesamten steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze erbracht, so trat eine Infektionswirkung ein. Dies hatte zur Folge, dass für sämtliche Eingangsleistungen der Bauträger als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wurde.

Mit BMF-Schreiben vom 11.3.2010 wurde diese Infektionswirkung widerrufen. Demnach ist ausschließlich Abs. 3 maßgebend, d.h. der bauleistende Unternehmer wird nur dan...

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