1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. 2Verteilungsmaßstäbe sind
1. |
die überbaubare Grundstücksfläche, |
2. |
die zulässige Grundfläche, |
3. |
die zu erwartende Versiegelung oder |
4. |
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. |
3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
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