1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. 2Verteilungsmaßstäbe sind

 

1.

die überbaubare Grundstücksfläche,

 

2.

die zulässige Grundfläche,

 

3.

die zu erwartende Versiegelung oder

 

4.

die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.

3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

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