Kommentar

Nutzungsvergütungen und Zinsen auf Entschädigungen , die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden (§ 24 Nr. 3 i. V. m. § 34 Abs. 2 EStG ). Mit dem Begriff „Inanspruchnahme” ist nicht jeder Erwerb der öffentlichen Hand zu verstehen. Vielmehr sind hiermit nur diejenigen Sonderrechte gemeint, die einem mit öffentlichen Aufgaben betrauten Funktionsträger im Hinblick auf dessen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und die Wahrung des Gemeinwohls durch das öffentliche Recht, namentlich vor allem durch die Enteignungsgesetze , eingeräumt worden sind. Die für eine ermäßigte Besteuerung erforderliche Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke erfordert einen entsprechenden Hoheitsakt oder doch zumindest die Anwendung hoheitlichen Drucks. Entsprechend kommt eine begünstigte Besteuerung nicht in Betracht, wenn die öffentliche Hand beim Erwerb des Grundstücks auf die Ausübung jedweden hoheitlichen Drucks verzichtet und der Steuerzahler ihr das Grundstück deshalb als gleichberechtigter Vertragspartner frei von gegenwärtigen und künftig zu gegenwärtigem Zwang veräußert.

Im entschiedenen Streitfall war ein im Miteigentum des Steuerzahlers und der öffentlichen Hand stehendes Schloßgut zwecks Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft versteigert worden. Nach Durchführung der Versteigerung erhielt der Steuerzahler von der öffentlichen Hand als Ersteherin die als Kapitalerträge zu versteuernden Bargebotszinsen , deren ermäßigte Besteuerung der BFH aufgrund der fehlenden „Inanspruchnahme des Grundstücks für öffentliche Zwecke” verneinte ( Zwangsversteigerung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.04.1998, VIII R 22/95

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