Das Bankgeheimnis steht in besonderem Maße im Spannungsfeld zwischen Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf der einen Seite und andererseits der wirtschaftspolitischen Notwendigkeit, die Bedeutung des Bankenverkehrs zu berücksichtigen und die Kapitalanlage im Inland zu fördern. Das Bankgeheimnis soll das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden schützen. Dieser Schutz ist in § 30a AO ausdrücklich normiert, dadurch aber systematisch deutlich von den anderen Arten des Berufsgeheimnisses zu unterscheiden, die durch das uneinschränkbare Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 AO deutlich stärker geschützt sind als das Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis ist demgegenüber nur eingeschränkt garantiert, indem in § 30a AO bestimmte Ermittlungsarten verboten sind, die Vorschrift aber kein generelles Auskunftsverweigerungsrecht enthält.

Im internationalen Steuerrecht begründet das Bankgeheimnis besondere Interessenkonflikte. Der einzelne Staat will seine eigenen Banken durch ein Bankgeheimnis schützen, gleichzeitig aber das Bankgeheimnis anderer Staaten aushöhlen, um über den Auskunftsverkehr Informationen über in das Ausland verlagerte Kapitalien der eigenen Stpfl. zu erhalten.

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