Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung. Umfang der Darlegungslast. Anforderungen an die Substantiiertheit der Darlegung. Provision/Umsatzbeteiligung. Prozessrecht
Orientierungssatz
Die Beklagte hatte gegenüber einer unstreitig entstandenen Provisionsforderung eingewandt, der Kläger habe diese an einen Kollegen abgetreten. Das Landesarbeitsgericht hatte die Darlegungen hierzu für unsubstantiiert gehalten und daher keinen Beweis erhoben. Die Verfahrensrüge der Beklagten war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks Beweiserhebung. Die Beklagte hatte den Sachverhalt der Abtretung genügend bestimmt dargelegt und Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptungen vorgetragen.
Normenkette
BGB § 398; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Januar 2003 – 5 Sa 565/02 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine unstreitig bestehende Provisionsforderung in Höhe von 40.000,00 DM (20.451,68 Euro) an einen Dritten abgetreten hat oder ob er noch selbst aktivlegitimiert ist.
Der Kläger war bei der Beklagten von Januar 1994 bis einschließlich Juni 2000 tätig, ab 1997 als Vertriebsleiter, ab Dezember 1998 als Niederlassungsleiter Südwest. Die Parteien haben in diesem – zum größten Teil rechtskräftig beendeten – Rechtsstreit darüber gestritten, ob und in welcher Höhe der Kläger noch Provisionsforderungen gegen die Beklagte hatte. In einer Vereinbarung vom 7. Dezember 1999 wurde ua. eine Einmalzahlung von 40.000,00 DM an den Kläger festgelegt. Diesen Betrag leistete die Beklagte an den Kläger nicht.
In einer weiteren Vereinbarung vom 15. Februar 2000 war eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 50.000,00 DM vorgesehen, die im April 2000 an den Kläger ausgezahlt wurde.
Nachdem die Beklagte zunächst die Ansicht vertreten hatte, auf die Zahlung von 50.000,00 DM sei die am 7. Dezember 1999 vereinbarte Zahlung von 40.000,00 DM anzurechnen, hat sie sodann vorgetragen, der Betrag von 40.000,00 DM sei auf Grund einer zwischen dem Kläger und dem Zeugen H…, dem Vorgesetzten des Klägers, getroffenen Vereinbarung schuldbefreiend diesem gutgeschrieben worden (Beweis: Zeugnis G…, S…, He…). Solche Absprachen seien zwischen dem Kläger und dem Zeugen H… üblich gewesen. Als Beweis für die Üblichkeit hat sie den Zeugen G… benannt und ein Telefax vom 29. Dezember 1995 vorgelegt, worin Herr H… Herrn G… handschriftlich mitteilte, dass die Provisionen für drei benannte Aufträge zu 50 % an den Kläger und zu 50 % an ihn selbst gehen sollten.
Sodann hat sie im Termin vom 7. März 2001 vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, dass sie gegenüber dem Zeugen H… noch eine Forderung von etwas über 40.000,00 DM, dieser jedoch gegenüber dem Kläger einen Provisionsteilungsanspruch in Höhe von 40.000,00 DM gehabt habe bzw. dass der Kläger sich mit dem Zeugen H… in einem gemeinsamen Gespräch mit den Zeugen G… und S… dahingehend einvernehmlich verständigt habe, dass eine solche Ausgleichszahlung von 40.000,00 DM seitens des Klägers an den Zeugen H… geleistet werde.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte vorgetragen, der Zeuge G… sei kurze Zeit nach der Vereinbarung mit dem Kläger vom 7. Dezember 1999 von dem Zeugen H… wegen der Zahlung von 40.000,00 DM angerufen worden; dies müsse noch im Dezember 1999 gewesen sein. In diesem Gespräch habe der Zeuge H… dem Zeugen G… mitgeteilt, dass er mit dem Kläger zuvor – also ca. Mitte Dezember – eine Vereinbarung dahingehend getroffen habe, wonach dieser seinen Zahlungsanspruch in Höhe von 40.000,00 DM an ihn abtrete. Da bei der Beklagten häufig mehrere Mitarbeiter einen Kunden betreuten, sei es nicht unüblich, dass die entstehende Provision zwischen diesen Mitarbeitern nach deren Absprache aufgeteilt werde. Im Rahmen dieses Provisionssplittings trete der vertragschließende Mitarbeiter einen Teil seiner Provisionsansprüche an seine Kollegen ab. Dies sei in der Vergangenheit zwischen dem Kläger und dem Zeugen H… mehrfach geschehen. Da die Beklagte gegenüber Herrn H… auf Grund einer Überzahlung noch Rückzahlungsansprüche gehabt habe, sei zwischen Herrn G… und Herrn H… im besagten Telefonat Ende Dezember 1999 vereinbart worden, dass der vom Kläger an Herrn H… zuvor abgetretene Anspruch von 40.000,00 DM mit dem Anspruch der Beklagten gegenüber Herrn H…, der sich exakt auf 43.144,96 DM belaufen habe, verrechnet werde. Der überschüssige Betrag sei später mit der Urlaubsabgeltung verrechnet worden (Beweis: Zeugnis G…, H…).
Die Beklagte hat weiterhin behauptet, der Zeuge H… habe die Abtretungsvereinbarung in einem Telefongespräch Mitte Juni 2000 gegenüber Herrn G… bestätigt. Dieses auf einer Dienstfahrt geführte Gespräch habe der Zeuge He… über die Freisprecheinrichtung mitgehört. Herr G… habe Herrn H… mitgeteilt, der Kläger habe die Zahlung von 40.000,00 DM in seiner Gesamtberechnung nicht berücksichtigt. Da Herr H… bekanntlich noch guten Kontakt zum Kläger habe, sei er von Herrn G… aufgefordert worden, diese Angelegenheit zu klären. Herr H…, der die Existenz der Abtretungsvereinbarung nochmals ausdrücklich bestätigt habe, habe versprochen, mit dem Kläger ein Gespräch zu führen (Beweis: G…, H…, He… als Zeugen). Nach einiger Zeit habe sich Herr H… wieder bei Herrn G… gemeldet und gesagt, er habe beim Kläger nichts erreicht, da dieser nunmehr trotz der getroffenen Vereinbarung die Zahlung der 40.000,00 DM verlange.
Der Kläger bestreitet jegliche Abtretung an den Zeugen H… und ist der Ansicht, das Vorbringen der Beklagten sei unsubstantiiert.
Der Kläger hat – soweit Gegenstand der Revision – beantragt,
an ihn 40.000,00 DM (20.451,68 Euro) zu zahlen.
Die Beklagte begründet ihren Klageabweisungsantrag damit, dass die Forderung erfüllt sei. Sie ist der Ansicht, ihr Vortrag sei ausreichend substantiiert, da er ohne Weiteres die Beurteilung der Frage erlaube, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten rechtsvernichtenden Einwendungen vorlägen.
Ein näherer Sachvortrag über Einzelheiten wie beispielsweise den genauen Zeitpunkt oder die näheren Umstände der Abtretungsvereinbarung sei entbehrlich, da es darauf nicht ankomme. Es sei auch der subjektive Kenntnisstand der darlegungspflichtigen Partei zu berücksichtigen. Sofern sich ein Umstand in der Sphäre der Gegenseite abspiele und sich damit der unmittelbaren Wahrnehmung der darlegungspflichtigen Partei entziehe, müssten an die Substantiiertheit des Sachvortrags geringere Anforderungen gestellt werden. Für die Abtretungsvereinbarung spreche auch, dass der Kläger zwar die Zahlung der 50.000,00 DM im Februar 2000 sofort und mehrfach angemahnt habe, nicht jedoch die Zahlung des Betrags von 40.000,00 DM. Die Beklagte hält daher eine Beweisaufnahme über die behauptete Abtretung für erforderlich.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im hier streitigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung in diesem Umfang zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zwecks Beweisaufnahme, während der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Ob der Kläger einen Anspruch auf den Betrag von 40.000,00 DM hat oder ob er diesen an den Zeugen H… abgetreten hat, ist durch das Landesarbeitsgericht zu klären (§ 536 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Das Landesarbeitsgericht hat eine Abtretung von 40.000,00 DM an Herrn H… für nicht schlüssig dargelegt gehalten. Es handele sich hierbei um einen schwierigen Rechtsbegriff, zu dem die Beklagte Tatsachen hätte vortragen müssen, aus denen sich eine Abtretung ergebe. Der angebotene Zeugenbeweis stelle einen Ausforschungsbeweisantrag dar. Es sei zwar dargetan, dass der Zeuge H… sich ihr und dem Zeugen G… gegenüber als Zessionar geriert habe, daraus lasse sich aber nicht zwingend die Abtretung zwischen dem Kläger und Herrn H… herleiten. Die Beklagte sei auch nicht schuldlos nicht in der Lage, ihr Vorbringen zu substantiieren. Sie hätte sowohl den Kläger als auch Herrn H… fragen und sich eine eventuelle Abtretungserklärung vorlegen lassen können.
Dem folgt der Senat nicht.
1. Unstreitig hatte der Kläger einen Anspruch auf den Betrag von 40.000,00 DM, da dies zwischen den Parteien so vereinbart worden ist. Ob er diese Forderung noch hat und damit aktivlegitimiert ist, hängt davon ab, ob er sie wirksam abgetreten hat.
2. Dies hat die Beklagte behauptet. Für einen solchen Vortrag trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat sie hierzu substantiiert vorgetragen. Dies hat die Beklagte gem. § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erfolgreich gerügt.
a) Ein Sachvortrag ist dann ausreichend substantiiert, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht – hier die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation – als entstanden erscheinen zu lassen. Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen. Wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden (BGH 1. Dezember 1993 – VIII ZR 243/92 – NJW-RR 1994, 377).
b) Solche Tatsachen hat die Beklagte in genügendem Umfang dargetan.
aa) Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass sie mit einem eigenen Anspruch gegenüber Herrn H… gem. §§ 387, 388 BGB aufgerechnet habe, was voraussetzt, dass diesem ein Anspruch auf 40.000,00 DM zustand. Dies konnte nur dann der Fall sein, wenn der Kläger Herrn H… diesen Anspruch zuvor abgetreten hatte. Gem. § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss dieses Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Das Gesetz bezeichnet dies als “Abtretung”. Es ist unschädlich, dass die Beklagte den genauen Wortlaut der Erklärungen des Klägers und des Zeugen H… nicht vorgetragen hat. Zwar ist eine “Abtretung” als solche keine Tatsache, sondern ergibt sich als Rechtsfolge aus den ihr zugrunde liegenden Äußerungen der vertragschließenden Parteien, wobei sowohl der Inhalt dieser Äußerungen als auch deren Umstände bedeutsam sein können. Jedoch bedeutet eine “Abtretung” auch im Sprachgebrauch des täglichen Lebens dasselbe wie im Rechtssinne. Hätte die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe zu Herrn H… gesagt: “Ich trete Ihnen die Forderung ab” und dieser habe geantwortet: “Ich bin damit einverstanden”, wäre der Vortrag in jedem Fall ausreichend. Dieser Sachverhalt ist mit der von der Beklagten erhobenen Behauptung genügend umschrieben. Da die Beklagte bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen H… nicht dabei war, ist sie darauf angewiesen, zu vermuten, dass solche Äußerungen gefallen seien.
bb) Eine darlegungsbelastete Partei kann unter Umständen auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen (BAG 5. November 2003 – 5 AZR 562/02 – AP BGB § 615 Nr. 106; BGH 25. April 1995 – VI ZR 178/94 – AP ZPO § 286 Nr. 23). Unzulässig ist ein derartiges prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen “aufs Geratewohl” oder “ins Blaue hinein” aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Das kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn die Partei selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt (BAG 28. Mai 1998 – 6 AZR 618/96 – BAGE 89, 70, 78 f. mwN).
Die Beklagte hat die Abtretung nicht “aufs Geratewohl” oder “ins Blaue hinein” behauptet, sondern plausibel dargelegt, dass Herr H… ihr von einer solchen Abtretung berichtet und sie sich auch dieser entsprechend verhalten habe, indem sie eine gegenüber Herrn H… bestehende Forderung in dieser Höhe gemindert habe. Insoweit trägt sie durchaus Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung vor und glaubt ersichtlich an sie.
cc) Unschädlich ist weiterhin, dass die Beklagte ihren Vortrag im Laufe des Rechtsstreits gewechselt hat. Sie hatte zunächst behauptet, die Abtretung sei in einem gemeinsamen Gespräch zwischen den Zeugen H…, G… und Sodermanns mit dem Kläger vereinbart worden, und sodann in der Berufungsinstanz korrigierend vorgetragen, es sei kein Vertreter der Beklagten bei diesem Gespräch anwesend gewesen, sondern der Zeuge H… habe mit dem Kläger im Dezember 1999 telefoniert und dabei die Abtretung vereinbart. Dadurch ist der Vortrag nicht unklar oder widersprüchlich geworden, sondern gibt den von der Beklagten als richtig behaupteten Kenntnisstand nach Kontaktaufnahme mit dem Zeugen H… wieder.
dd) Unschädlich ist schließlich, dass die Beklagte weder eine Abtretungsurkunde vorlegen kann noch eine Anzeige des Klägers als Gläubiger gegenüber der Beklagten als Schuldnerin, dass er die Forderung abgetreten habe (§ 409 BGB), da die Abtretung auch formfrei wirksam vereinbart werden kann.
ee) Zwar ist der von der Beklagten als der Abtretung zugrunde liegend behauptete Lebenssachverhalt nicht in allen Teilen plausibel dargelegt worden. Insoweit behauptet die Beklagte nämlich einerseits, der Zeuge H… habe gegenüber dem Kläger einen Provisionsteilungsanspruch gehabt, ohne diesen genau zu benennen. Die Beklagte als Schuldnerin auch der Provisionsforderungen des Herrn H… muss aber wissen, für welches der Provisionsforderung zugrunde liegende Geschäft die Teilung erfolgen soll. Abgesehen davon, dass diesbezüglich detaillierte vertragliche Regelungen getroffen sind, hat eine solche Teilung auch unmittelbare Auswirkungen auf die abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der jeweiligen Arbeitnehmer. Aus dem von ihr vorgelegten handgeschriebenen Beleg des Zeugen H… aus dem Jahr 1995 geht hervor, dass dieser als vertragschließender Arbeitnehmer den Provisionsanspruch für im Einzelnen genannte Geschäfte zunächst hatte und als Berechtigter der Forderung mitgeteilt hat, dass die Hälfte dem Kläger gutgeschrieben werden möge. Hier soll es umgekehrt gewesen sein. Hätte der Kläger im vorliegenden Fall ein solches Schreiben eingereicht, hätte er die Abtretung iSd. § 409 BGB angezeigt. Dies war jedoch nicht der Fall. Andererseits spricht für die Behauptung der Beklagten in Bezug auf die Abtretung, dass der Kläger zunächst nur die Zahlung der weiter vereinbarten 50.000,00 DM, nicht aber die schon im Dezember 1999 vereinbarten 40.000,00 DM angemahnt hat. Dies sind aber Umstände, die gegebenenfalls bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielen können, jedoch den Vortrag der Beklagten zur Abtretung nicht unsubstantiiert oder unplausibel machen.
3. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb Beweis über die wechselseitigen Behauptungen der Parteien zum Zustandekommen oder Nichtzustandekommen einer Abtretung zu erheben und auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Unterschriften
Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, Thiel, Ließ
Fundstellen
NZA 2004, 751 |
EzA-SD 2004, 12 |
NJOZ 2004, 2431 |