Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis einer Abtretung. Abtretung

 

Leitsatz (redaktionell)

Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit ist für das Bewiesensein von Umständen nicht ausreichend. Allerdings wird nicht mehr als die subjektive Überzeugung gefordert. Im Rahmen des § 286 ZPO darf sich der Richter mit einer „persönlichen Gewissheit” begnügen, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

 

Normenkette

ZPO § 286

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 05.12.2001; Aktenzeichen 10 Ca 1694/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des ArbG Koblenz vom05.12.2001 – 10 Ca 1694/00 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt – wie folgt – neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 188.818,05 (= EUR 96.541,14) brutto nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.07.2000 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt; ausgenommen davon sind die Kosten der Revision, – diese fallen der Beklagten alleine zur Last; ausgenommen davon sind weiter die Kosten, die der Kläger gem. BAG-Beschluss vom 11.06.2003 – 10 AZN 260/03 – zu tragen hat.

IV. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

  1. der des Berufungsverfahrens – 5 Sa 565/02 – auf EUR 107.181,08 und
  2. der des Berufungsverfahrens – 5 Sa 445/04 – auf EUR 20.451,68.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren – 5 Sa 445/04 – noch darüber, ob der Kläger eine unstreitig bestehende Provisionsforderung in Höhe von DM 40.000,00 an den Zeugen C. abgetreten hat oder ob er noch selbst aktiv legitimiert ist. Zwischen den Parteien bestand in der Zeit von Januar 1994 bis einschließlich Juni 2000 ein Arbeitsverhältnis. Die Parteien haben in diesem – zum größten Teil rechtskräftig beendeten – Rechtsstreit darüber gestritten, ob und in welcher Höhe der Kläger noch Provisionsforderungen gegen die Beklagte hat. In einer Vereinbarung vom 07.12.1999 wurde u. a. eine Einmalzahlung von DM 40.000,00 an den Kläger festgelegt. Diesen Betrag leistete die Beklagte an den Kläger nicht.

Soweit es um die Forderung in Höhe von DM 40.000,00 geht, trägt die Beklagte u.a. wie folgt vor:

In einem kurze Zeit nach dem 07.12.1999 geführten Telefonat habe der Zeuge C. dem Zeugen B. mitgeteilt, dass er mit dem Kläger eine Vereinbarung dahingehend getroffen habe, wonach der Kläger seinen Zahlungsanspruch in Höhe von DM 40.000,00 an ihn, den Zeugen C., abtrete. Diese Abtretungsvereinbarung müsse damit Mitte Dezember 1999 erfolgt sein. Es sei nicht unüblich, dass entstehende Provision zwischen den Mitarbeitern nach deren Absprache aufgeteilt werde. Die Beklagte verweist auf die Anlage B 5 (= Telefax vom 29.12.1995 = Bl. 41/109 des Anlagenordners). Die Zeugen B. und C. hätten in dem Telefonat von Ende Dezember 1999 vereinbart, dass der vom Kläger an C. zuvor abgetretene Anspruch in Höhe von DM 40.000,00 mit dem Anspruch der Beklagten gegenüber C., der sich exakt auf DM 43.144,96 belaufen habe, verrechnet werde. Für die Existenz einer entsprechenden Abtretungsvereinbarung spricht nach Ansicht der Beklagten ferner, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor Klageerhebung die Zahlung der DM 40.000,00 verlangt habe. Im Übrigen habe der Zeuge C. die mit dem Kläger getroffene Abtretungsvereinbarung in einem Telefongespräch von Mitte Juni 2000 bestätigt (– Gespräch über die Freisprecheinrichtung des Dienstwagens –). Einige Zeit nach diesem Telefonat habe sich der Zeuge C. bei dem Zeugen B. gemeldet und sich dahingehend geäußert, dass er beim Kläger nichts erreicht habe, da dieser nunmehr trotz der getroffenen Vereinbarung dennoch die Zahlung der DM 40.000,00 verlange; – wegen aller Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen der Beklagten unter Ziffer II. 1. d) der Berufungsbegründung der Beklagten vom 29.07.2002, dort Seite 13 bis17 = Bl. 476 ff. d. A. verwiesen.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

unter entsprechender Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.12.2001 – 10 Ca 1694/00 – die Klage abzuweisen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von mehr als DM 148.818,05 nebst Zinsen verurteilt hat.

Der Kläger beantragt,

die Berufung (auch insoweit) zurückzuweisen.

Der Kläger macht geltend, dass er seinen Zahlungsanspruch in Höhe von DM 40.000,00 weder an den Zeugen C. abgetreten habe, noch, dass in irgendeiner Weise eine Vereinbarung mit der Beklagten zustande gekommen sei, dass diese an den Zeugen C. mit schuldbefreiender Wirkung dem Kläger gegenüber leisten könne. Eine Abtretungserklärung – auch eine mündliche – gebe es nicht. Der Sachvortrag der Beklagten sei (insoweit) reine Spekulation.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, – insbesondere auch auf:

  • das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.12.2001 – 10 Ca 1694/00 – (= Bl. 342 ff. d. A.),
  • das (erste) Berufungsurteil vom 07.01.2003 – ...

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