Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaub. Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Würdigung eines (Schrift-)Sachverständigen-Gutachtens

2. Zur Höhe von Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung bei einem auf Provisionsbasis tätigen Mitarbeiter

 

Normenkette

BUrlG §§ 7, 11; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 05.12.2001; Aktenzeichen 10 Ca 2275/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 – 10 Ca 2275/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 53.914,75 (= EUR 27.566,17) brutto nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.07.2000 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 130.923,18 (= EUR 66.939,96) festgesetzt.

V. Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 36.688,43 (nebst Zinsen) zu zahlen, wird die Revision für die Beklagte zugelassen; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien vereinbarten in der – auf den 24.11.1998 datierten – „Anlage zum Arbeitsvertrag” sinngemäß die Weitergeltung des bisherigen Arbeitsvertrages „in seinen Rahmenbedingungen”. Außerdem heißt es dort u.a.:

„… Die Tantieme-VZ beträgt DM 11.000,00 und gilt ab dem 01.12.1998. Das Grundgehalt (monatl.) DM 5.000,00 …” (s. Hülle Bl. 172 d.A. – 5 Sa 565/02 –; Kopie = Bl. 10 d.A.).

Die Beklagte zahlte dem Kläger

  • in der Zeit vom 01.12.1998 und zum 31.12.1999 monatlich DM 16.000,00 (= DM 5.000,00 zuzüglich DM 11.000,00) brutto,
  • in den Monaten Januar, Februar und März 2000 monatlich jeweils DM 21.000,00 und
  • in den Monaten April bis Juni 2000 monatlich jeweils DM 5.000,00 brutto.

Ab dem 14.04.2000 hatte der Kläger – im Anschluss an seine Kündigung vom 31.03.2000 – bis zum 30.06.2000 (– einschließlich –) Urlaub.

Am 15.02.2000 fand – in dem Betrieb der Beklagten in G. – ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Vorstands vor sitz enden statt. Bei dieser Gelegenheit wurden von den beiden unstreitig jeweils folgende auf den 31.12.2000 vordatierte Urkunden unterzeichnet:

  • Arbeitsvertrag (Hülle, Bl. 208 d.A. – 5 Sa 565/02 –),
  • Anlage zum Arbeitsvertrag (Hülle, Bl. 211 d.A. – 5 Sa 565/02 –),
  • Protokoll der Besprechung (vom 15.02.2000; Hülle Bl. 209 d.A. – 5 Sa 565/02 –) und
  • die „Vereinbarung” (über Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld; Hülle, Bl. 210 d.A. – 5 Sa 565/02 –).

Streitig ist, ob der Vorstandsvorsitzende damals auch die auf den 15.02.2000 datierte „Anlage zum Arbeitsvertrag” (Bl. 170 d.A. – 5 Sa 565/02 – = X 5 = Kopie Bl. 11 d.A.) unterzeichnet hat. In dieser „Anlage” heißt es u.a.:

„…

2. Der bisher erworbene Urlaubsanspruch in Höhe von 114 Tagen bleibt uneingeschränkt erhalten und verfällt nicht. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wird der Urlaubsanspruch ausgezahlt oder darf in der gesamten Anzahl in Anspruch genommen werden

5. Es besteht weiterhin ein uneingeschränkter Anspruch auf die vom Vorstand Dr. Sz. am 07.12.1999 geprüften und genehmigten Provisionen der Jahre 1994 bis 1999, welche in der Aufstellung nach Prüfung von ihm abgezeichnet sind. Nachträgliche Änderungen werden ausdrücklich ausgeschlossen …

…”

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 05.12.2001 – 10 Ca 2275/00 – unter Klageabweisung im Übrigen nach näherer Maßgabe des Urteilstenors verurteilt, an den Kläger DM 118.457,25 brutto (nebst Zinsen) zu zahlen. Der ausgeurteilte Betrag setzt sich rechnerisch wie folgt zusammen:

  1. Urlaubsentgeltanspruch für die Zeit vom 14.04.2000 bis zum 30.06.2000: DM 40.782,41 brutto und
  2. Urlaubsabgeltung für 74 Urlaubstage: DM 77.674,84 brutto.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 – 10 Ca 2275/00 – (dort Seite 3 ff = Bl. 305 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und H. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf Bl. 232 bis 254 d.A. (= Schriftgutachten des Sachverständigen C. vom 06.09.2001) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 07.03.2001 (Bl. 154 ff d.A. = Zeugenaussage G.) und vom 08.06.2001 (Bl. 183 ff d.A. = Zeugenaussage H.).

Gegen das am 08.05.2002 zugestellte Urteil vom 05.12.2001 – 10 Ca 2275/00 – hat die Beklagte am 10.06.2002 (Montag) Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 01.07.2002 – 5 Sa 564/02 –, Bl. 380 d.A.) – mit Schriftsatz vom 29.07.2002 am 29.07.2002 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 29.07.2002 (Bl. 386 ff d.A.) verwiesen. Die Beklagte führt dort insbesondere aus:

1. Zum Urlaubsentgeltanspruch:

Der Kläger habe gegenüber der Beklagten keinen ...

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