Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeiter brauchen während der Schonzeiten, die ihnen für die Dauer von sieben Tagen nach einer von einem Sozialversicherungsträger gewährten Vorsorgekur von dem zuständigen Arzt verordnet werden, nicht zu arbeiten, auch wenn ihnen Arbeitsfähigkeit bescheinigt ist.

2. Aus dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme und nach Treu und Glauben ist der Arbeiter jedoch verpflichtet, eine ihm verordnete Schonzeit dann auf seinen Urlaub anrechnen zu lassen, wenn er die Schonzeit nach den gesamten Umständen in einem urlaubsmäßigen Zuschnitt verbringen kann. Eine Anrechnung der Schonzeit auf den Urlaub findet dagegen nicht statt, wenn eine Verbringung der Schonzeit im urlaubsmäßigen Zuschnitt dem Arbeiter - zB wegen seines körperlichen Zustandes oder wegen ungünstiger Jahreszeit und dgl - nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Die Umstände, die die Anrechnung der Schonzeit auf den Urlaub unzumutbar machen, muß der Arbeiter darlegen und im Streitfall beweisen.

3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Aufstellung des Urlaubsplanes nach BetrVG § 56 Abs 1 Buchst c wirkt sich nicht aus, wenn es um die im Leitsatz 2 gekennzeichnete Frage geht, ob eine Schonzeit auf den Urlaub anzurechnen ist oder nicht.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 14.02.1964; Aktenzeichen 4 Sa 675/63)

 

Fundstellen

BAGE 16, 319

BAGE, 319

BB 1965, 40

DB 1964, 75

NJW 1965, 556

BetrR 1965, 104

SAE 1965, 105

AP § 10 BUrlG Schonzeit, Nr 1

AR-Blattei, ES 1640 Nr 100

AR-Blattei, Urlaub Entsch 100

DLA 1965, 141

EzA § 10 BUrlG, Nr 1

JuS 1965, 246

MDR 1965, 238

WA 1965, 18

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