Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsgenehmigung nur innerhalb der Ausschlußfrist
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des § 54 Abs 3 Satz 2 GemO NW, nach der Arbeitsverträge und sonstige Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern neben der Unterschrift des Gemeindedirektors oder seines Stellvertreters noch der Unterzeichnung durch einen weiteren vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten bedürfen, bedeutet eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Gemeindedirektors.
Die ohne hinreichende Vertretungsmacht erklärte außerordentliche Kündigung kann vom Vertretenen mit rückwirkender Kraft nach § 184 BGB nur innerhalb der zweiwöchigen Ausschlußfrist des § 626 Abs 2 Satz 1 BGB genehmigt werden.
Normenkette
BGB §§ 180, 177, 626 Abs. 2; GO NW § 54 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 21.08.1984; Aktenzeichen 6 Sa 1377/83) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 10.10.1983; Aktenzeichen 15 Ca 5673/81) |
Fundstellen
BAGE 51, 314-319 (LT) |
NJW 1987, 1038 |
NJW 1987, 1038-1039 (LT1) |
RzK, I 2b Nr 2 (LT1) |
AP § 180 BGB (LT1), Nr 2 |
DÖD 1987, 111-112 (LT) |
EzA § 626 nF BGB, Nr 99 (LT1) |
MDR 1987, 82-83 (LT1) |
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