Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungswiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage im Konzern

 

Orientierungssatz

Die in die Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zurückreichende Rechtsprechung geht davon aus, es sei unausgesprochene Grundlage jeder Versorgungszusage, daß die Versorgungsschuldnerin noch in der Lage ist, die versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen. Wegen der existentiellen Bedeutung der Altersversorgung muß ein Arbeitgeber, der solche Leistungen versprochen hat, zwar vor einem Widerruf seine Kräfte aufs äußerste anspannen, um eine Sanierung seines Unternehmens zu erreichen. Ein Widerruf kommt nur dann in Betracht, wenn der Bestand des Unternehmens infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet ist und wenn der Widerruf sich in ein umfassendes Sanierungskonzept einpaßt. Auf der anderen Seite muß nach dieser Rechtsprechung aber auch der Betriebsrentner oder Versorgungsanwärter im Hinblick auf die fortbestehende Verbundenheit mit dem Unternehmen, das ihn versorgt, und aus Solidarität mit den übrigen auf die Erwerbsfähigkeit des Unternehmens angewiesenen Pensionäre und Arbeitnehmer seine Belange dann zurückstellen, wenn die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne ein solches Opfer gefährdet ist.

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht Köln vom 25. August 1998 - 13 Sa 194/98 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. August 1998 - 13 Sa 194/98 - insoweit aufgehoben, wie es die Klage abgewiesen und über die Kosten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des Ruhegeldanspruchs des Klägers.

Der am 11. März 1938 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1955 bis zum 28. Februar 1994 im Konzern der Beklagten, die damals noch als Klöckner-Humboldt-Deutz AG (KHD AG) firmierte, beschäftigt. Bei seinem Ausscheiden war er als Leiter der Abteilung "Controlling Beteiligungsgesellschaften" bei der D S I GmbH (im folgenden DSI GmbH) tätig, die Ende 1977 als KHD E GmbH gegründet worden war und seit dem 1. Juli 1997 wieder mit der Beklagten verschmolzen ist. Zwischen der KHD E GmbH und der Beklagten war ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1966 war dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt worden. Diese wurde mit Schreiben von 23. November 1977 durch die KHD AG dahingehend geändert, daß die Leistungsordnung des Essener Verbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend sein solle. Zur Anwendung kommt für den Kläger, der bis zum 31. Dezember 1988 beim Essener Verband angemeldet worden war, die Leistungsordnung "A". Sie regelt in Teil I die Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben. In Teil II werden im wesentlichen entsprechend § 2 BetrAVG die Leistungen für die Angestellten festgesetzt, die mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Der Kläger war zuletzt in der Gruppe "H" der Leistungsordnung des Essener Verbandes angemeldet.

Am 5. Juli 1993 schloß der Kläger mit der DSI GmbH einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 1994. Darin heißt es, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolge auf Veranlassung der Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 258.664,00 DM. Darüber hinaus bestimmt der Aufhebungsvertrag ua.:

"4. Der Werksrentenanspruch wird nach Eintritt des Versorgungsfalles, frühestens nach Ablauf des Überbrückungszeitraumes entsprechend den geltenden Richtlinien für die Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung und den gesetzlichen Vorschriften ermittelt, wobei wir für die Berechnung der Dienstjahre eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit Vollendung des 63. Lebensjahres zugrunde legen werden. Tritt jedoch der Versorgungsfall vor Ablauf des Überbrückungszeitraumes ein, kann die Dienstzeit auch nur bis zu diesem Zeitpunkt angerechnet werden.

8. Wir weisen Sie darauf hin, daß Sie rechtzeitig vor Auslaufen des ALG-Bezuges unbedingt einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen müssen, damit Sie vorgezogenes Altersruhegeld beanspruchen können (Rente mit 60). ..."

Mit Schreiben vom 27. Juni 1996, das dem Kläger am 1. Juli 1996 zugegangen ist, erklärte die DSI GmbH den Widerruf von Teilen der betrieblichen Altersversorgung; auszugsweise heißt es in diesem Schreiben:

"Da Ihre Zusage Bestandteile (ua. Verzicht auf ratierliche Kürzung gem. § 2 BetrAVG und/oder Verzicht auf Abschläge gem. § 3 der LO EV) enthält, die nicht dem Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unterliegen, sehen wir uns im Hinblick auf die wirtschaftliche Notlage bedauerlicher Weise gezwungen, diese Bestandteile zu widerrufen. Wir haben veranlaßt, daß eine vorläufige Neuberechnung nach § 2 BetrAVG mit Stichtag zum 30.06.1996 festgestellt und Ihnen in Kürze mitgeteilt wird."

Die DSI GmbH erteilte eine neue vorläufige Berechnung des unverfallbaren Versorgungsanspruches gem. § 2 BetrAVG nach dem Stand 30. Juni 1996, in der ein Gruppenbetrag von 3.300,00 DM und ein Zeitwertfaktor bezogen auf das 65. Lebens-jahr von 0,858 ersichtlich ist. Ferner heißt es darin, bei einem Versorgungsfall vor dem 65. Lebensjahr müsse eine Neuberechnung erfolgen.

Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der KHD Konzern überschuldet. Ende Mai 1996 war bekannt geworden, daß auf Grund von Bilanzmanipulationen bei der Tochtergesellschaft H AG Verluste von ca. 779 Mio. DM im Auslandsgeschäft entstanden waren, die vom KHD Konzern ausgeglichen werden mußten. Zusammen mit weiteren Verlusten hatte sich im gesamten KHD Konzern für 1995 ein Jahresfehlbetrag von 1.134 Mio. DM ergeben. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die DSI GmbH, konnte demgegenüber in den Jahren 1995 und 1996 Gewinne in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang ausweisen.

Innerhalb weniger Tage wurde von der Konzernleitung ein Sanierungskonzept erstellt, zu dem zwei Wirtschaftsberatungsunternehmen am 4. Juni 1996 Stellung nahmen. Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) verpflichtete sich in einer Vereinbarung vom 14. Juni 1996 auf Grund eines Antrages vom 10. Juni 1996 für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 1. Juni 2001 die Erfüllung der laufenden insolvenzgeschützten Versorgungszusagen zu übernehmen, wobei seine Einstandspflicht auf insgesamt 199.980.000,00 DM begrenzt wurde. Der PSV erhielt darüber hinaus einen sog. "Besserungsschein", wonach die gezahlten Beträge unter bestimmten Voraussetzungen teilweise wieder zurückzuerstatten sind. Die Zusage des PSV sollte nur wirksam werden unter der Bedingung, daß weitere Sanierungsbeiträge entsprechend dem Sanierungsplan erbracht würden. Hierzu gehörten Beiträge der Deutschen Bank im Wert von 550 Mio. DM, von sonstigen Banken (mindestens 35 Mio. DM), von Gebietskörperschaften (187 Mio. DM) und sonstigen Gläubigern (6 Mio. DM) und von den aktiven Arbeitnehmern (100 Mio. DM). Die aktive Belegschaft verzichtete entsprechend dem Sanierungsplan unter Mitwirkung von Gewerkschaft und Betriebsrat auf Vergütungsbestandteile. Befristet bis zum 31. Dezember 1997 wurde eine höhere betriebliche Arbeitszeit ohne Lohnausgleich festgelegt. Durch Verkauf von Grundstücken erbrachte der KHD Konzern einen Sanierungsbeitrag von rund 150 Mio. DM. Das bisherige Versorgungswerk wurde durch Betriebsvereinbarung geschlossen. Zum 30. Juni 1996 sollten alle verfallbaren Anwartschaften iSd. § 1 BetrAVG entfallen; unverfallbare Anwartschaften sollten zum 30. Juni 1996 nach § 2 BetrAVG der Höhe nach ermittelt und deren weiteres Anwachsen ausgeschlossen werden. Aufgrund der deshalb möglichen Auflösung von Bilanzrückstellungen für zukünftige Rentenverbindlichkeiten ergaben sich Entlastungen iHv. ca. 45 Mio. DM.

Seit dem 1. April 1998 bezieht der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 1.103,70 DM. Der Essener Verband legte bei der Berechnung dieses Rentenbetrages den beim Ausscheiden des Klägers am 31. Dezember 1994 geltenden Gruppenbetrag der Gruppe "H" von 3.300,00 DM sowie eine Sozialversicherungsrente von 1.462,40 DM zugrunde. Zum Stichtag 30. Juni 1996 ermittelte er einen Unverfallbarkeitsfaktor von 489 zu 570 Monaten (= 85,8 %). Den sich ergebenden Betrag von 1.576,70 DM kürzte er wegen der um 60 Monate vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 30 %.

Die Gruppenendbeträge der Gruppe "H" sind nach 1994 wie folgt erhöht worden: zum 1. Januar 1995 auf 3.400,00 DM, zum 1. Juli 1995 auf 3.475,00 DM, zum 1. Juli 1996 auf 3.500,00 DM und zum 1. Juli 1997 auf 3.550,00 DM. Das Protokoll über die Sitzung des Vorstandes des Essener Verbandes vom 16. Januar 1995 enthält im Anschluß an die Festsetzung der neuen Gruppenbeträge folgende Passage:

"Der Beschluß einer Gruppenbetrags-Erhöhung ab 01.01.1995 um 3 % bindet Mitglieds-Unternehmen nicht, wenn und soweit deren schwierige wirtschaftliche Situation eine derartige Erhöhung nicht zuläßt."

Eine entsprechende Klausel ist mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in § 5 Abs. 1 der Satzung des Essener Verbandes aufgenommen wurden.

Der Kläger hat die von der Beklagten vorgenommene Betriebsrentenberechnung aus mehreren Gründen für unrichtig gehalten: Die Aufhebungsvereinbarung sei so auszulegen, daß dem Kläger dynamisierte Leistungen nach Teil I LO zugesagt worden seien. Es sei damit für die Betriebsrentenberechnung der jeweils gültige Gruppenbetrag zugrunde zu legen. Der von der Beklagten erklärte Widerruf der Versorgungszusage sei unwirksam. Der frühere Arbeitgeber des Klägers, die DSI GmbH, habe 1995 und 1996 Gewinne in Höhe von 160 und 180 Mio. DM erzielt. Auf die negative Situation der Muttergesellschaft oder des Konzerns komme es nicht an. Eine wirtschaftliche Notlage im Konzern sei auch nicht durch Sachverständigengutachten nachgewiesen. Es fehle auch an einem ausgewogenen Sanierungsplan. Der Kläger werde gegenüber anderen Gruppen wie den Betriebsrentnern, den verbleibenden Arbeitnehmern und auch den Mitgliedern der Geschäftsführung mit einem Verlust von 40 % übermäßig stark betroffen. Schließlich sei der PSV nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, es müsse von einem Gruppenbetrag von zur Zeit 3.550,00 DM ausgegangen werden, von dem nach Abzug der Hälfte seiner Sozialversicherungsrente lediglich noch ein versicherungsmathematischen Abschlag von 12 % vorzunehmen sei. Er hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. April 1998 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.803,89 DM abzgl. freiwillig gezahlter 1.103,70 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Leistungsanspruch des Klägers sei nach Teil II der Leistungsordnung zu errechnen. Danach nehme der Kläger an der Dynamik der Gruppenbeträge seit seinem Ausscheiden nicht mehr teil. Steigerungen der Gruppenbeträge habe sie jedenfalls ab dem 1. Januar 1995 entsprechend der Beschlußlage des Vorstandes des Essener Verbandes nicht mehr weitergeben müssen, weil bereits zu diesem Zeitpunkt eine schwierige wirtschaftliche Lage vorgelegen habe. Jedenfalls scheide auf Grund des erklärten Widerrufs eine weitere Steigerung der Gruppenbeträge aus. Die Gewinne der DSI GmbH hätten auch entgegen den Angaben des Klägers lediglich 42,5 bzw. 4 Mio. DM betragen.

Mit dem Widerruf habe die DSI GmbH alle unverfallbaren Teile der Versorgungszusage widerrufen. Dies seien die laufenden Steigerungen der Gruppenbeträge, der Verzicht auf ratierliche Kürzung und der Verzicht auf einen größeren versicherungsmathematischen Abschlag als 12 %.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage jeweils nur teilweise stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat den im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers geltenden Gruppenbetrag zugrunde gelegt und lediglich den versicherungsmathematischen Abschlag von 12 % berücksichtigt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger eine monatliche Rente von 1.538,47 DM zugesprochen. Dabei hat es den Gruppenbetrag von 3.500,00 DM zugrunde gelegt, den sich nach Abzug der Hälfte der gesetzlichen Rente ergebenden Betrag aber zeitanteilig gekürzt mit Hilfe eines Unverfallbarkeitsfaktors von 85,8 %. Schließlich hat es den versicherungsmathematischen Abschlag wie auch die Vorinstanz auf 12 % beschränkt. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte bei der Berechnung der Betriebsrente grundsätzlich von den dynamisierten Gruppenbeträgen des Essener Verbandes ausgehen muß; die Beklagte ist auch gehindert, im Hinblick auf die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente durch den Kläger mit Vollendung seines 60. Lebensjahres einen höheren versicherungsmathematischen Abschlag als 12 % vorzunehmen.

Die Revision des Klägers hat demgegenüber Erfolg. Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob der Betriebsrentenanspruch des Klägers aufgrund des Teilwiderrufs seiner früheren Arbeitgeber zeitanteilig gekürzt werden kann, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat.

I. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, daß nach den Bestimmungen der Leistungsordnung des Essener Verbandes und nach dem Aufhebungsvertrag für die Berechnung des betrieblichen Versorgungsanspruchs des Klägers der jeweils geltende Gruppenbetrag der Gruppe "H" der Leistungsordnung des Essener Verbandes zugrunde zu legen ist. Es kommt nicht auf den Gruppenbetrag zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 28. Februar 1994 an, den die Beklagte bei der Berechnung des Anwartschaftswertes zugrunde gelegt hat. Dem Kläger war insoweit eine Versorgung nach Maßgabe des Teils I der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes zugesagt.

1. Die Leistungsordnung "A" regelt in ihrem Teil I die Ansprüche solcher Arbeitnehmer, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand wechseln. Sie erhalten Ruhegeld nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen in Höhe eines sich aus den Dienstjahren ergebenden Prozentsatzes. Teil II regelt demgegenüber die Leistungsansprüche für Arbeitnehmer, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschieden sind, und zwar im wesentlichen entsprechend § 2 BetrAVG. Teil I § 6 der Leistungsordnung in der bei Abschluß des Aufhebungsvertrages geltenden Fassung sah vor, daß bei arbeitgeberseitiger Kündigung eines Arbeitnehmers, der keinen Grund zu einer fristlosen Entlassung gesetzt, das 50. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Dienstjahre ununterbrochen zurückgelegt hatte, neben einem Übergangsgeld "nach Vollendung des 65. Lebensjahres die volle jeweils in Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Dienstjahre" zu gewähren sei. In diesem Falle sollte dem Arbeitnehmer also auch die Dynamik der Gruppenbeträge des Essener Verbandes zugute kommen.

2. Es spricht einiges dafür, daß der Kläger schon aufgrund von § 6 der vertraglich in Bezug genommenen Leistungsordnung einen Anspruch auf Teilnahme an der Dynamik der Gruppenbeträge über den Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Beklagten hinaus erworben hat. Die Bestimmung erstreckt sich nach ihrem Wortlaut zwar nicht auch auf Aufhebungsverträge. Zweck der Regelung war aber ein verstärkter sozialer Schutz älterer Arbeitnehmer, die nach entsprechender Betriebstreue durch eine vom Arbeitgeber veranlaßte Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine wesentlichen Nachteile mehr in der betrieblichen Altersversorgung erleiden sollten. Dieser Regelungszweck ist von der im Einzelfall gewählten Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann unabhängig, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen ausgeschieden ist.

Ob angesichts dessen eine erweiternde Auslegung von § 6 aF der Leistungsordnung geboten ist, kann vorliegend dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat den Aufhebungsvertrag vom 5. Juli 1993 in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, daß durch Nr. 4 der Vereinbarung ein Versorgungsanspruch zugesagt wurde, der entsprechend des Teils I der Leistungsordnung an der Dynamik der Gruppenbeträge teilnimmt. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, es handele sich um die Auslegung einer typische Vertragsklausel, die in der Revisionsinstanz uneingeschränkt zu überprüfen ist.

Die vertragliche Regelung sieht eine Berechnung des Versorgungsanspruchs erst "nach Eintritt des Versorgungsfalles" vor. Diese von der zwingenden Regelung des § 2 Abs. 6 BetrAVG abweichende Festlegung spricht dafür, daß dem Kläger anders als nach § 2 Abs. 5 BetrAVG grundsätzlich auch Veränderungen der Berechnungsgrundlagen bis zum Versorgungsfall zugute kommen sollten. Dies gilt um so mehr, als der Kläger nach der vom Landesarbeitsgericht zutreffend gewerteten Zusage im Aufhebungsvertrag insgesamt so gestellt werden sollte, als sei er bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres im Betrieb verblieben und anschließend in den vorgezogenen gesetzlichen Ruhestand gewechselt. Ein solcher tatsächlicher Geschehensablauf hätte aber eine Anwendung des Teils I der Leistungsordnung des Essener Verbandes zur Folge gehabt. Dabei sollte der Kläger sogar dadurch noch erheblich besser gestellt werden, daß er die auf ein Erreichen des vollendeten 63. Lebensjahres im Betrieb berechnete Betriebsrente nach Nr. 8 der Vereinbarung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne weitere Kürzung in Anspruch nehmen konnte. Auf diese Weise wurde der in § 3 Nr. 7 der Leistungsordnung für einen solchen Fall vorgesehene versicherungsmathematische Abschlag von 0,5 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme auf 12 % begrenzt. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht dadurch gegen Denkgesetze verstoßen, daß es ergänzend auf die Interessenlage bei Abschluß des Aufhebungsvertrages abgestellt hat. Es hat lediglich angenommen, ein Arbeitnehmer, dem selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund seines Alters und der bisher zurückgelegten Dienstjahre nach § 6 aF der Leistungsordnung ein dynamisierter Versorgungsanspruch sicher sei, werde sich in Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag nicht auf eine Verschlechterung dieser Rechtsposition einlassen. Das entspricht der Lebenserfahrung. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Wertung zur Unterstützung des aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Versorgungszusage im Rahmen des Aufhebungsvertrages gewonnenen Auslegungsergebnisses herangezogen wird.

3. Die Versorgungsanwartschaft des Klägers entwickelte sich aufgrund der im Aufhebungsvertrag getroffenen Vereinbarung in der Zeit seit seinem Ausscheiden am 28. Februar 1994 zumindest bis zum 30. Juni 1996 entsprechend der Entwicklung des Gruppenbetrages der Gruppe "G" der Leistungsordnung des Essener Verbandes weiter. Der Hinweis im Protokoll der Vorstandssitzung des Essener Verbandes vom 16. Januar 1995, wonach der Beschluß einer Gruppenbetrags-Erhöhung ab 1. Januar 1995 Mitgliedsunternehmen nicht binde, wenn und soweit deren schwierige wirtschaftliche Situation eine derartige Erhöhung nicht zulasse, hat die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen nicht von der Pflicht befreit, die seit 1995 eingetretenen Gruppenbetragserhöhungen zu berücksichtigen.

a) Es spricht viel dafür, daß es sich bei der zitierten, nicht als Beschluß gekennzeichneten Textpassage nicht um einen satzungsmäßigen Beschluß des Vorstandes des Essener Verbandes handelt, durch den die Mitgliedsunternehmen unabhängig vom Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen zu einem Abweichen von den einheitlich festgelegten Gruppenbeträgen ermächtigt werden sollten. Die Formulierung findet sich räumlich und inhaltlich getrennt von der förmlich beschlossenen Gruppenbetragserhöhung und dem weiteren Beschluß zur Anrechnung der Rentenerhöhungen in den Jahren 1993 und 1994.

b) Das kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn man von einem förmlichen Vorstandsbeschluß des Essener Verbandes ausgeht, ändert dies am Ergebnis nichts. Ein solcher Vorstandsbeschluß wäre unwirksam, weil er satzungswidrig ist. Nach § 3 der Satzung hat der Verband die Aufgabe, die Leistungsordnung und die Zahlbeträge der laufenden Leistungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Es ist gerade der Zweck des Verbandes, unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Mitgliedsunternehmen die Leistungen für Betriebsrentenempfänger zu vereinheitlichen. Die Leistungsordnung hat auf diese Weise eine einem Tarifvertrag ähnliche Ordnungsfunktion. Dieser satzungsmäßige Zweck des Essener Verbandes, die Ruhegeldregelungen für gehobene Angestellte unternehmensübergreifend zu vereinheitlichen, würde in Frage gestellt, wenn es dem einzelnen Unternehmen freigestellt werden könnte, aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen Vorstandsbeschlüsse anzuwenden oder dies zu unterlassen. Dies ginge in der Wirkung weit über die vom Senat für wirksam gehaltenen Vorstandsbeschlüsse hinaus, durch die Gruppenbetragserhöhungen getrennt für verschiedene im Verband zusammengeschlossene Branchen vorgenommen wurden (Senat 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38).

Eine solche Satzung und Richtlinien widersprechende Beschlußfassung des Vorstandes des Essener Verbandes müßte der Kläger nicht hinnehmen. Ihm ist Versorgung nach Maßgabe der allgemein beim Essener Verband geltenden Regelungen zugesagt.

c) Die Unwirksamkeit eines etwaigen Vorstandsbeschlusses über die Ermächtigung für einzelne Mitgliedsunternehmen, unabhängig von der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen die Gruppenbetragserhöhungen nicht weiterzugeben, führte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entsprechend § 139 BGB zu einer Unwirksamkeit der Beschlüsse des Verbandes vom 16. Januar 1995 im übrigen.

Unabhängig davon, ob § 139 BGB auf die Beschlüsse des Essener Verbandes überhaupt anwendbar ist, scheidet eine Anwendung jedenfalls für den vorliegenden Fall aus. Ersichtlich hat der Vorstand des Essener Verbandes, nachdem zwei Jahre lang jede Erhöhung der Gruppenbeträge unterblieben war, grundsätzlich beschlossen, die Gruppenbeträge wie vorgeschlagen zu erhöhen. Mit der von der Beklagten angesprochenen Erklärung im Protokoll vom 16. Januar 1995 hat er allenfalls eine Ausnahme von dieser Regel eröffnen wollen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, daß der Vorstand die Gruppenbeträge auch dann wie geschehen maßvoll erhöht hätte, wenn er gewußt hätte, daß die von ihm getroffene Ausnahmeregelung die Mitgliedsunternehmen nicht über die allgemein eröffneten Widerrufsmöglichkeiten hinaus wirksam zu abweichendem Verhalten ermächtigen konnte.

II. Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß der Teilwiderruf der DSI GmbH wegen wirtschaftlicher Notlage vom 27. Juni 1996 in keinem Falle etwas an dem Verzicht der Beklagten auf einen höheren versicherungsmathematischen Abschlag als 12 % geändert hat. Die Beklagte kann deshalb den Betriebsrentenanspruch des Klägers wegen dessen vorzeitiger Inanspruchnahme bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht um 30 %, sondern nur um 12 % kürzen.

1. Die Erklärung der DSI GmbH ist dahin auszulegen, daß mit ihr alle unverfallbaren, nicht insolvenzgeschützten Teile der dem Kläger für den Versorgungsfall versprochenen betrieblichen Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden sollten. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der im Schreiben gewählten Formulierung, es gehe um den Widerruf der Bestandteile der dem Kläger erteilten Zusage, "die nicht dem Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unterliegen". Frühere Arbeitnehmer wie der Kläger, die zum Zeitpunkt des Widerrufs noch Versorgungsanwärter waren, sollten durch den Widerruf im wirtschaftlichen Ergebnis nicht schlechter gestellt werden als sie bei Eintritt eines Insolvenzfalles am 30. Juni 1996 gestanden hätten, wobei aber die Arbeitgeberin selbst für die verbliebenen Versorgungsansprüche einstehen wollte. Der PSV übernahm demgegenüber in der Sanierungsvereinbarung auf Zeit die Erfüllung der insolvenzgeschützten Ansprüche der Betriebsrentner.

Daraus wird deutlich, daß es in dem Schreiben vom 27. Juni 1996 zunächst darum ging, die Möglichkeit zu eröffnen, den dem Kläger im Aufhebungsvertrag versprochenen Versorgungsanspruch aufgrund des Widerrufs entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich zu kürzen, und damit eine weitere Anrechnung von Nachdienstzeiten auszuschließen. Das Gesetz schreibt die zeitratierliche Berechnung nach § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1 BetrAVG als Maßstab für die Insolvenzsicherungsansprüche von Versorgungsanwärtern zwingend vor (BAG 22. November 1994 - 3 AZR 767/93 - BAGE 78, 279, 284 f.). Dabei strebte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Widerruf nur eine anteilige Kürzung auf den 30. Juni 1996 und nicht auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers an. Dies ist konsequent, weil sie dem Kläger im Aufhebungsvertrag versprochen hatte, ihn bei der Berechnung seines Betriebsrentenanspruchs so zu behandeln, als wäre er bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres im Betrieb verblieben.

Das Ziel des Schreibens vom 27. Juni 1996, eine zeitratierliche Kürzung auf den 30. Juni 1996 zu erreichen, wird im übrigen auch deutlich durch die Angabe, es gehe um den Widerruf des Verzichts auf ratierliche Kürzung, auch wenn diese Formulierung angesichts der Zusage im Aufhebungsvertrag rechtlich unpräzise ist.

Aus dem Ziel des Widerrufs, alle auf die Zeit nach dem 30. Juni 1996 entfallenden Steigerungen des Betriebsrentenanspruchs zu beseitigen, ergibt sich zugleich, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Widerruf auch das Ziel verfolgte, alle nach dem 30. Juni 1996 eintretenden Gruppenbetragserhöhungen nicht mehr berücksichtigen zu müssen, sollte eine solche Pflicht ursprünglich begründet worden sein. Das folgt bei der vom Widerruf angestrebten zeitratierlichen Kürzung des erreichbaren Vollanspruchs auf den 30. Juni 1996 aus § 2 Abs. 5 BetrAVG.

2. Nach seinem Wortlaut könnte der Widerruf auch den Verzicht der Beklagten im Aufhebungsvertrag betreffen, im Falle der dort ausdrücklich vorgesehenen vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers auf versicherungsmathematische Abschläge nach § 3 Nr. 7 der Leistungsordnung des Essener Verbandes zu verzichten, soweit sie über 12 % hinausgehen.

Dagegen spricht aber entscheidend, daß dem Kläger mit diesem Verzicht im Aufhebungsvertrag eine Rechtsposition versprochen wurde, die dem Schutz des Betriebsrentengesetzes untersteht, und der PSV dem Widerruf insoweit nicht zugestimmt hat. Die im Aufhebungsvertrag getroffene Vereinbarung über die Berechnung des Betriebsrentenanspruchs bei vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG haftet an einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ebenso wie an dem durch Verbleib im Betrieb erdienten Vollanspruch. Durch ein vorzeitiges Ausscheiden wird die sich hieraus ergebende Rechtsposition nicht inhaltlich verändert. Eine solche Berechnungsvereinbarung nimmt deshalb auch bei einem Versorgungsanwärter nach § 7 Abs. 2 BetrAVG am Insolvenzschutz teil (BAG 20. April 1982 - 3 AZR 1137/79 - AP BetrAVG § 6 Nr. 4 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 5, zu 1 a der Gründe; 16. März 1993 - 3 AZR 350/92 - nv.; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Bd. I Teil 9 A Rn. 1875). Das Gesetz gibt für den Fall einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente keine Berechnungsregel vor, etwa mit dem Inhalt, daß ein bestimmter versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen wäre. Nur von einer solchen gesetzlichen Regelung könnte nach dem Rechtsgedanken aus § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht zu Lasten des PSV abgewichen werden.

Der DSI GmbH ging es auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Prozeß bei ihrem Widerruf nur darum, die verfallbaren, nicht insolvenzgeschützten Bestandteile des Versorgungsanspruchs des Klägers zu widerrufen. Daraus ergibt sich, daß die ohnehin nur in Klammern gesetzte Erwähnung des Verzichts auf Abschläge nach § 3 der Leistungsordnung des Essener Verbandes keine eigenständige Bedeutung haben sollte. Sie sollte lediglich erläutern, was nach der Rechtsauffassung der DSI GmbH zu den verfallbaren, nicht insolvenzgeschützten Bestandteilen der dem Kläger erteilten Zusage gehörte. Eine Erweiterung des Umfangs des Widerrufs über die verfallbaren, nicht insolvenzgeschützten Bestandteile des Versorgungsanspruchs hinaus war mit dieser Erklärung nicht bezweckt. Damit erfaßt der Widerruf den teilweisen Verzicht auf einen versicherungsmathematischen Abschlag schon nach dem Willen der DSI GmbH nicht. Einen höheren versicherungsmathematischen Abschlag als den im Aufhebungsvertrag vorbehaltenen um 12 % kann die Beklagte daher auch nach ihrem Widerruf nicht vornehmen.

Daran, daß die Beklagte im Hinblick auf die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente durch den Kläger mit Vollendung von dessen 60. Lebensjahr keine höheren versicherungsmathematischen Abschläge vornehmen kann, als um die im Aufhebungsvertrag vorgesehenen 12 %, änderte sich auch dann nichts, wenn man die Widerrufserklärung anders auslegte. Da der Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage bei diesem Verständnis in einen insolvenzgeschützten Versorgungsbesitzstand eingreifen würde, wäre er nur wirksam, wenn der dann einstandspflichtige PSV dem vor Ausspruch des Widerrufs zugestimmt hätte (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG aF). Eine solche Zustimmung liegt jedoch nicht vor. Der PSV hat lediglich verlangt, daß die Beklagte und ihre damaligen Tochterunternehmen die nicht insolvenzgeschützten Versorgungsbesitzstände widerrufen sollten. Eine weitergehende Zustimmung fehlt.

III. Während hiernach die Revision der Beklagten unbegründet ist, hat die Revision des Klägers im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann noch nicht entschieden werden, ob der Widerruf der DSI GmbH wirksam geworden ist und dazu geführt hat, daß der Gruppenbetrag auf den Widerrufszeitpunkt festgeschrieben und zu diesem Zeitpunkt eine zeitratierliche Kürzung des versprochenen Versorgungsanspruchs möglich ist.

1. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, daß der Widerruf frühestens zum 1. Juli 1996, dem festgestellten Zeitpunkt seines Zugangs, wirken konnte. Dies hat das Landesarbeitsgericht zwar auch so gesehen, die am 1. Juli 1996 eingetretene Gruppenbetragserhöhung der Gruppe "H" aber nicht berücksichtigt.

2. Der Wirksamkeit des Teilwiderrufs vom 27. Juni 1996 steht allerdings nicht entgegen, daß die Verbesserungen der Versorgungszusage, die nun teilweise durch einen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage wieder genommen werden sollen, in einem Aufhebungsvertrag vereinbart worden sind. Die dem Kläger dort zugesagten und durch das Schreiben vom 27. Juni 1996 teilweise widerrufenen verfallbaren Bestandteile der Versorgungszusage stehen nicht in dem Sinne im Synallagma des Aufhebungsvertrages, daß hierdurch ein auf diesen Teil des Aufhebungsvertrages beschränkter Teilwiderruf ausgeschlossen wäre.

Durch die Vereinbarung in Nr. 4 und Nr. 8 des Aufhebungsvertrages wurde die ursprüngliche Versorgungszusage des Klägers zwar erheblich verbessert. Diese Verbesserung lag aber insbesondere darin, daß er im wirtschaftlichen Ergebnis so behandelt werden sollte, als wäre er bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres im Betrieb verblieben und dann in den Ruhestand gewechselt. Es wurde nicht vereinbart, daß der Kläger besser stehen sollte, als er stehen würde, wäre er weiterhin bis zu diesem Zeitpunkt im Betrieb verblieben. In diesem Falle wäre er aber ebenfalls einem Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage durch die Versorgungsschuldnerin ausgesetzt gewesen. Der Versorgungsanspruch des Klägers wurde im Aufhebungsvertrag auch nicht von der Leistungsordnung des Essener Verbandes abgekoppelt. Sein Anspruch sollte vielmehr weiterhin nach Maßgabe der Leistungsordnung berechnet werden. Die Leistungsordnung enthält aber in § 18 Buchst. c einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage der Versorgungsschuldnerin.

3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann aber noch nicht gesagt werden, ob die materiellen Voraussetzungen für einen wirksamen Teilwiderruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage erfüllt sind. Das Landesarbeitsgericht hat an einen solchen Widerruf im Hinblick auf die Konzernbindung der früheren Arbeitgeberin des Klägers zu geringe Anforderungen gestellt.

a) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einzelvertraglichen Versorgungszusagen ohne allgemeinen Widerrufs- oder Abänderungsvorbehalt wegen der im Betriebsrentenrecht bestehenden Besonderheiten entgegen der Grundwertung des § 279 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage grundsätzlich rechtlich möglich. Die in die Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zurückreichende Rechtsprechung geht davon aus, es sei unausgesprochene Grundlage jeder Versorgungszusage, daß die Versorgungsschuldnerin noch in der Lage ist, die versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen. Wegen der existentiellen Bedeutung der Altersversorgung muß ein Arbeitgeber, der solche Leistungen versprochen hat, zwar vor einem Widerruf seine Kräfte aufs äußerste anspannen, um eine Sanierung seines Unternehmens zu erreichen. Ein Widerruf kommt nur dann in Betracht, wenn der Bestand des Unternehmens infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet ist und wenn der Widerruf sich in ein umfassendes Sanierungskonzept einpaßt. Auf der anderen Seite muß nach dieser Rechtsprechung aber auch der Betriebsrentner oder Versorgungsanwärter im Hinblick auf die fortbestehende Verbundenheit mit dem Unternehmen, das ihn versorgt, und aus Solidarität mit den übrigen auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens angewiesenen Pensionäre und Arbeitnehmer seine Belange dann zurückstellen, wenn die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne ein solches Opfer gefährdet ist (BAG 5. Mai 1955 - 2 AZR 55/53 - BAGE 2, 18; 5. November 1965 - 3 AZR 116/65 - BAGE 17, 331; 10. Dezember 1071 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63). Das Betriebsrentengesetz hat diese Rechtsprechung aufgegriffen und in der Sache bestätigt, indem es einen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage als Sicherungsfall eingestuft und unter bestimmten Bedingungen eine Einstandspflicht des PSV festgelegt hat. Schon angesichts dieser gesetzgeberischen Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, von der auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, sieht der Senat keinen Anlaß, von ihr abzuweichen, soweit es um die Behandlung von Widerrufen geht, die bis zum 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind. Darauf, ob an dieser Rechtsprechung auch nach der Streichung des Sicherungsfalles "Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage" (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 festzuhalten ist, kommt es für die Bewertung des streitbefangenen, bereits im Jahre 1996 zugegangenen Widerrufs nicht an.

b) Es kann noch nicht festgestellt werden, ob die Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind, den die DSI GmbH am 27. Juni 1996 wegen wirtschaftlicher Notlage erklärt hat.

aa) Es kommt für die Wirksamkeit dieses Widerrufs allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der PSV ihm vor Ausspruch zugestimmt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF muß der Versorgungsschuldner zwar aufgrund der ihm obliegenden Pflicht, Nachteile von seinen Arbeitnehmern und Versorgungsgläubigern abzuhalten, vor einem Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage den PSV auffordern, die Versorgungslasten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG zu übernehmen. Im Falle einer Weigerung muß der Arbeitgeber den PSV gerichtlich in Anspruch nehmen. Wird dies pflichtwidrig unterlassen, ist ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage unwirksam. Die Versorgungsansprüche bestehen ungekürzt fort (BAG 20. Januar 1987 - 3 AZR 313/85 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 12 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 23; 17. September 1991 - 3 AZR 413/90 - BAGE 68, 272; 16. April 1997 - 3 AZR 865/95 - BAGE 85, 339). Einer vorherigen Einschaltung des PSV vor Ausspruch eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage bedarf es aber dann nicht, wenn mit dem Widerruf nur in Besitzstände eingegriffen werden soll, die nicht insolvenzgeschützt sind (Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Vorb. § 7 Rn. 112). Die Einschaltung des PSV vor Ausspruch eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage dient dazu, möglichst frühzeitig sicherzustellen, daß der PSV in die widerrufenen Versorgungsansprüche eintritt. Wo wegen fehlenden Insolvenzschutzes ein Eintritt des PSV von vornherein ausscheidet, gibt es auch keinen Grund, ihn vor Ausspruch des Widerrufs einzuschalten.

Hiernach war eine Zustimmung des PSV vor dem Widerruf vom 27. Juni 1996 nicht erforderlich. Der Widerruf betraf lediglich nicht insolvenzgeschützte Bestandteile des Versorgungsanspruchs des Klägers. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob die Beteiligung des PSV an den Sanierungsvereinbarungen im KHD Konzern als ausreichende Beteiligung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung anzusehen ist.

b) Zweifelhaft ist jedoch, ob die DSI GmbH sich am 27. Juni 1996 in einer wirtschaftlichen Notlage befand, die ihren Teilwiderruf rechtfertigen konnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Anerkennung einer wirtschaftlichen Notlage, die den Widerruf einer Versorgungszusage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigt, voraus, daß der Bestand des Unternehmens wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft und nachhaltig gefährdet und die Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen ein geeignetes Mittel ist, zur Sanierung beizutragen. Im Regelfall ist die wirtschaftliche Notlage durch die Betriebsanalyse eines Sachverständigen unter Darstellung ihrer Ursachen zu belegen. Weiter muß ein Sanierungsplan erstellt werden, der eine gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligter vorsieht (zuletzt BAG 16. März 1993 - 3 AZR 299/92 - BAGE 72, 329, 336 mwN; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Vorb. § 7 Rn. 82 ff. mwN).

aa) Es kommt dann, wenn die wirtschaftliche Lage für Bestand und Entwicklung eines betrieblichen Versorgungsanspruchs von Bedeutung ist, grundsätzlich auf die Situation beim Versorgungsschuldner an, regelmäßig also beim früheren Arbeitgeber. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG ist daher in aller Regel die Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners maßgebend, auch wenn dieser konzerngebunden ist (BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - BAGE 78, 87, 100 f.). Entsprechend ist auch bei einem Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage durch ein Tochterunternehmen dessen wirtschaftliche Lage maßgeblich. Jedoch kann eine wirtschaftliche Notlage des Mutterunternehmens aufgrund von Rechtspflichten oder tatsächlichen Abhängigkeiten des Tochterunternehmens auf dieses "durchschlagen". Sie kann so zu einer wirtschaftlichen Notlage und zur Widerrufsberechtigung des Tochterunternehmens führen. Bereits in seinem Urteil vom 18. April 1989 (- 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 282) hat der Senat eine solche die eigene wirtschaftliche Notlage auslösende enge tatsächliche Verknüpfung mit einem notleidenden Mutterunternehmen angenommen, weil das Tochterunternehmen aus eigener Kraft nicht lebensfähig gewesen war. Die Versorgungsschuldnerin hatte Geräte produziert, die in die im Konzern hergestellten Erzeugnisse einzubauen waren. Aus diesem Grund war die Versorgungsschuldnerin personell und organisatorisch eng in den Konzern eingebunden. Ihre organisatorische Struktur und ihre wirtschaftliche Betätigung waren erkennbar speziell auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten gewesen. In der Sache war die Lage für den Versorgungsschuldner einer rechtlich selbständigen Betriebsabteilung vergleichbar, die für sich genommen nicht am Markt existieren konnte.

Eine wirtschaftliche Notlage des Mutterunternehmens kann dann zu einer wirtschaftlichen Notlage der Tochter führen, wenn die Versorgungsschuldnerin aufgrund einer durch Arbeitsteilung begründeten Abhängigkeit vom Mutterunternehmen bei dessen Konkurs oder Liquidation nicht mehr lebensfähig wäre. Dies würde etwa für Serviceunternehmen gelten, die bestimmte Dienstleistungen im wesentlichen nur für den Konzern verrichten. Eine wirtschaftliche Notlage des Tochterunternehmens kann aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Mutterunternehmens aber auch bei anderweitiger sehr enger wirtschaftlicher Verflechtung der beiden Unternehmen entstehen. Wird das Tochterunternehmen im wesentlichen durch das Mutterunternehmen finanziert, würde bei Wegfall dieser Finanzierungsmöglichkeit ggf. verbunden mit der Pflicht zur Rückführung erhaltener Darlehen an das Mutterunternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit Insolvenz auch beim Tochterunternehmen eintreten. In beiden Fällen kann das Tochterunternehmen seine Ertragssituation und damit seine Möglichkeit, Gewinne an das notleidende Mutterunternehmen abzuführen, verbessern, indem es Versorgungsanwartschaften widerruft, die hierfür gebildeten Rückstellungen auflöst und durch Abführung an das Mutterunternehmen zu dessen Sanierung und seiner eigenen Überlebensfähigkeit beiträgt.

bb) Es kann noch nicht festgestellt werden, ob die für einen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage erforderlichen Voraussetzungen aufgrund der Notlage im KHD Konzern auch bei der DSI GmbH vorlagen. Das Landesarbeitsgericht hat nicht im einzelnen festgestellt, daß und wie sich die wirtschaftliche Notlage im Konzern und bei dem Konzernmutterunternehmen bei der DSI GmbH existenzgefährdend ausgewirkt hat. Es hat entscheidend auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der notleidenden Beklagten und der DSI GmbH abgestellt. Diese vertragliche Verbindung allein rechtfertigt aber noch nicht den Schluß darauf, daß es beim beherrschten Unternehmen ohne weiteres auch zu einer wirtschaftlichen Notlage kommt, wenn sich das herrschende Unternehmen in Schwierigkeiten befindet. Das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages läßt es für ein gesundes Tochterunternehmen, das in zwei Jahren nacheinander Gewinne - in streitigem Umfang - gemacht hat, ohne weiteres zu, die nach Abzug der erforderlichen Versorgungsleistungen verbliebenen Gewinne an die Konzernmutter abzuführen. Daß dieses herrschende Unternehmen zu seiner Sanierung möglicherweise höhere Gewinnabführungen benötigt, rechtfertigt ein Vermögensopfer eines gegenüber dem beherrschten Unternehmen Versorgungsberechtigten nur dann, wenn eine andernfalls drohende Insolvenz des Mutterunternehmens die Existenz seines Versorgungsschuldners unmittelbar gefährdet. Dies kann auch nicht allein mit den vom Landesarbeitsgericht angesprochenen, 1996 gegenüber der DSI bestehenden Darlehensforderungen der Beklagten begründet werden, zumal diese Ansprüche im einzelnen zwischen den Parteien streitig und vom Landesarbeitsgericht auch nicht der Höhe nach festgestellt worden sind.

Das Landesarbeitsgericht wird deshalb dem teilweise bestrittenen Vorbringen der Beklagten dazu nachzugehen und ggf. konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die DSI GmbH im Sommer 1996 bei einer Insolvenz der Beklagten noch überlebensfähig oder ob dies aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen nicht der Fall gewesen wäre.

III. Für den Fall, daß das Landesarbeitsgericht eine wirtschaftliche Notlage auch der DSI GmbH feststellen sollte, weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß dann alles dafür spricht, daß der Teilwiderruf der DSI GmbH im beschriebenen Umfang zum 1. Juli 1996 wirksam geworden ist.

1. Der Wirksamkeit des auf eine wirtschaftliche Notlage gestützten Widerrufs der DSI GmbH steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, daß vor dem Widerruf kein umfangreiches unabhängiges Sachverständigengutachten über die wirtschaftliche Lage im Unternehmen und Konzern erstellt worden ist. Angesichts der krisenhaften Situation, in welcher die Hauptursache des Verlustes, die Bilanzmanipulationen bei einem anderen Tochterunternehmen, bereits bekannt war, genügten die kurzfristig erstellten Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Lage des Konzerns den Anforderungen der Rechtsprechung, weil sich zum einen die für die wirtschaftliche Notlage maßgeblichen Umstände aus dem testierten Jahresabschluß und Geschäftsbericht ergeben und zum anderen der PSV einem auf diesen Feststellungen aufbauenden Sanierungsplan zugestimmt und sich mit dem erheblichen Aufwand von rund 200 Millionen DM an der Sanierung beteiligt hat. Eine Beteiligung des PSV an der Sanierung eines Unternehmens oder Unternehmensverbundes in einem solch erheblichen Umfang hat indizielle Bedeutung für die Feststellung von deren wirtschaftlicher Notlage unabhängig davon, ob es um den Widerruf insolvenzgeschützter oder nicht insolvenzgeschützter Besitzstände geht. Hiernach bedarf es unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles keiner weiteren sachverständigen Feststellungen mehr (vgl. auch Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Vorb. § 7 Rn. 92 mwN).

2. Die Wirtschaftsprüfer haben auch ausdrücklich das erstellte Sanierungskonzept, in dessen Vollzug der Widerruf gegenüber dem Kläger erklärt worden ist, für tragfähig erklärt. Dies reicht auch unter Berücksichtigung der Beteiligung des PSV an der Sanierung aus.

3. Der für den KHD Konzern ausgearbeitete Sanierungsplan sieht weiter eine angemessene und gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligter vor, so daß auch diese Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage erfüllt ist.

Den Hauptbeitrag zur Sanierung haben die Banken geleistet, insbesondere die Hauptaktionärin der Beklagten, die Deutsche Bank. Darüber hinaus haben sich das Unternehmen selbst, der PSV mit rund 200 Millionen DM, sonstige Gläubiger, sowie aktive Arbeitnehmer und leitende Angestellte mit teilweise erheblichen Beiträgen an der Sanierung des Konzerns beteiligt. Die Aufteilung der Sanierungsbeiträge erscheint ausgewogen und angemessen, zumal die Einbußen beim Kläger auch im Falle eines wirksamen Widerrufs in jedem Falle von Rechts wegen geringer sind, als von der Beklagten erwartet. Vom Kläger wird angesichts dessen kein unverhältnismäßig hohes Sonderopfer verlangt. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Sanierungsplan von Arbeitnehmern, die mit einer nur vertraglich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschieden sind, ein unverhältnismäßiges Sonderopfer verlangt, wie der Senat in seinen Urteilen vom selben Tage (- 3 AZR 862/98 - und - 3 AZR 885/98 - nv.) angenommen hat. Wären im Sanierungsplan geringere Eingriffe in deren Rechtspositionen vorgesehen worden, hätte dies die Lage des Klägers nicht verbessern können.

Die grundsätzlich angemessene Verteilung der Sanierungslast ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil die Beklagte dem PSV einen sog. "Besserungsschein" erteilt hat. Sie hat damit die Verpflichtung übernommen, bei etwa entstehenden Gewinnen einen bestimmten Anteil hiervon wegen der übernommenen Versorgungslasten an den PSV abzuführen. Die Beklagte hat zwar nicht in gleicher Weise auch ihren Betriebsrentnern und Betriebsrentenanwärtern versprochen, ihre ursprünglichen Ansprüche ganz oder teilweise wiederherzustellen, falls die Sanierung im erforderlichen Umfang gelingt. Dies steht einer gerechten Lastenverteilung aber nicht entgegen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine Wiederherstellungspflicht nicht von Rechts wegen unter bestimmten Bedingungen auch gegenüber den betroffenen Versorgungsanwärtern bestehen kann. Unabhängig davon ist es nicht unangemessen, wenn der PSV als Repräsentant einer Solidargemeinschaft außerhalb des Unternehmens auch im Verhältnis zu Betriebsrentnern und Betriebsrentenanwärtern nur subsidiär und soweit notwendig einstehen muß.

Reinecke Kremhelmer Bepler

Schmidt Horst Schmitthenner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610915

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