Leitsatz (redaktionell)

1. Nebenerwerbslandwirte haben grundsätzlich auch dann Anspruch nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, wenn ihre zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung ursächlich auf eine Tätigkeit in ihrer Nebenerwerbslandwirtschaft zurückzuführen ist.

2. Ein Arbeitgeber, der seine Betriebsstätte in einer ländlichen Gegend mit überwiegend kleinbäuerlicher Struktur unterhält, gewinnt seine Arbeitskräfte zu einem zumindest erheblichen Teil aus Nebenerwerbslandwirten und mithelfenden Angehörigen. Er muß deshalb damit rechnen, daß diese auch in nebenberuflicher Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten arbeitsunfähig erkranken können.

 

Normenkette

LFZG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 04.10.1971; Aktenzeichen 1 Sa 199/71)

 

Fundstellen

BB 1972, 619

DB 1972, 781

BetrR 1972, 462 (LT1-2)

Gewerkschafter 1972, 159

AP § 1 LohnFG (LT1-2), Nr 17

ArbuR 1972, 120

EzA § 1 LohnFG, Nr 20

PraktArbR, LohnFortzG Nr 142 (LT1-2)

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