Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Abfindung. Ausschlußfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausschlußfrist nach § 67 MTW-O begann für einen Anspruch auf Abfindung nach § 2 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern vom 6. Juli 1992 frühestens mit der Unterzeichnung dieses Tarifvertrages im März 1993.

2. Die Abfindung verringert sich nach § 2 Abs. 6 TV soziale AbsicherungW bei einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei einer GmbH nur dann, wenn die Tätigkeit dem öffentlichen Dienst nach § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O/BAT gleichsteht.

 

Leitsatz (redaktionell)

Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 1. Juni 1995 – 6 AZR 926/94 – und dem Urteil vom 9. August 1995 – 6 AZR 1047/94 – (beide zur Veröffentlichung bestimmt) zur Ausschlußfrist beim tariflichen Abfindungsanspruch; Begriff des „sonstigen Arbeitgebers” i.S.v. § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O/BAT.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 2; BGB § 125 S. 1, § 126 Abs. 2, § 271 Abs. 1; ZPO § 293; BAT-O/BAT § 29 Abschn. B Abs. 7

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27.10.1995; Aktenzeichen 9 (6) Sa 1315/94)

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 21.09.1994; Aktenzeichen 7 Ca 213/94)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 1995 – 9 (6) Sa 1315/94 – aufgehoben.

2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21. September 1994 – 7 Ca 213/94 – wird zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land trägt auch die Kosten der Berufung und der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein tariflicher Abfindungsanspruch zusteht.

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1984 beim beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger im Staatlichen Forstamt H. als Waldarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag Waldarbeiter-Ost (MTW-O) vom 5. April 1991 in seiner jeweiligen Fassung sowie der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern (TV soziale AbsicherungW) vom 6. Juli 1992 Anwendung.

Zum 1. Januar 1992 wurde für den Kläger und weitere Beschäftigte im Staatlichen Forstamt H. „Null-Stunden-Kurzarbeit” angeordnet. In der Zeit vom 1. April 1992 bis zum 31. März 1993 wurde der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der Beschäftigungsgesellschaft R. R. GmbH (BRGmbH) beschäftigt. Mit Schreiben vom 11. September 1992 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1992 wegen mangelnden Bedarfs. Am 21. Dezember 1992 wurde dem Kläger der Abschluß eines Aufhebungsvertrages mit der Zusicherung der Zahlung einer Abfindung nach dem TV soziale AbsicherungW nach Beendigung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme angeboten. Der Kläger unterzeichnete den Aufhebungsvertrag nicht.

Mit Schreiben vom 1. August 1993 machte der Kläger einen Anspruch auf eine Abfindung nach § 2 TV soziale AbsicherungW geltend.

Die Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern haben, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den HTW-O fallenden Waldarbeiter.

§ 2

Abfindung

(1) Ein Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil

  1. er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist
  2. die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist, erhält eine Abfindung. Das Gleiche gilt, wenn ein Waldarbeiter bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kündigung nach Satz 1 aufgrund eines Auflösungsvertrages ausscheidet.

(3) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber gekündigt, wird die Abfindung fällig, sobald endgültig feststeht, daß das Arbeitsverhältnis beendet ist (z.B. bei Verzicht auf Klage gegen die Kündigung oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung).

(5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn

b) der Waldarbeiter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT übernommen wird.

(6) Tritt der Waldarbeiter in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen des Monatslohnes (Absatz 2), verringert sich die Abfindung entsprechend. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.

§ 3

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 15. Juni 1992 in Kraft.

§ 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O/BAT hat folgenden Wortlaut:

(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 2, 5 u. 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliedverband,

§ 67 MTW-O enthält folgende Regelung:

Ausschlußfrist

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Abfindungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV soziale AbsicherungW zu. Das Arbeitsverhältnis sei durch eine Kündigung des beklagten Landes wegen mangelnden Bedarfs zum 31. Dezember 1992 beendet worden. Der Anspruch sei nicht wegen seiner Tätigkeit bei der BRGmbH entfallen, da diese kein Arbeitgeber i.S.v. § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT sei.

Der Anspruch sei auch nicht nach § 67 MTW-O verfallen. Die Ausschlußfrist finde auf den tariflichen Abfindungsanspruch keine Anwendung. Außerdem sei der Anspruch erst mit der Beendigung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme am 31. März 1993 fällig geworden, so daß die Frist durch die Geltendmachung am 1. August 1993 gewahrt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.677,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Januar 1994 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Abfindungsanspruch nicht zu. Dies folge aus § 2 Abs. 6 TV soziale AbsicherungW, da der Kläger über den 31. Dezember 1992 hinaus in einem Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber i.S.v. § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT gestanden habe. Der Anspruch sei außerdem nach § 67 MTW-O verfallen, weil er nach § 2 Abs. 3 Satz 1 TV soziale AbsicherungW bereits am 1. Januar 1993 fällig geworden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Nach einer im Revisionsverfahren vom Kläger eingereichten Auskunft der Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist das Unterschriftsverfahren für den TV soziale AbsicherungW erst im März 1993 abgeschlossen worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Abfindung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV soziale AbsicherungW in der unstreitigen Höhe von 3.677,02 DM zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die tariflichen Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch seien gegeben. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die BRGmbH sei kein Arbeitgeber i.S.v. § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT, da es sich bei ihr um eine juristische Person des Privatrechts handele und das beklagte Land nicht vorgetragen habe, daß die Voraussetzungen des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O/BAT erfüllt seien. Der Ansprach sei jedoch nach § 67 MTW-O verfallen. Er sei nach § 2 Abs. 3 TV soziale AbsicherungW einen Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit am 1. Januar 1993 fällig geworden. Deshalb sei die Geltendmachung mit Schreiben vom 1. August 1993 nicht mehr innerhalb der sechsmonatigen Ausschlußfrist erfolgt.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie den Verfall des Anspruchs betreffen. Der Anspruch auf Abfindung ist nicht nach § 61 MTW-O verfallen. Da die Anspruchsvoraussetzungen im übrigen vorliegen, ist die Klage begründet.

1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag Waldarbeiter-Ost (MTW-O) und damit auch die Ausschlußfrist nach § 67 MTW-O anzuwenden ist. Bei dem Anspruch auf Abfindung handelt es sich auch um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne dieser tariflichen Bestimmung. Dabei ist unerheblich, daß er nach § 2 Abs. 3 Satz 1 TV soziale AbsicherungW erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zum Abfindungsanspruch nach § 2 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 und der Ausschlußfrist nach § 72 MTArb-O (Urteil vom 9. August 1995 – 6 AZR 1047/94 – AP Nr. 16 zu § 1 TVG Rückwirkung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und nach § 70 BAT-O (Urteil vom 1. Juni 1995 – 6 AZR 926/94 – AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BAG Urteil vom 30. November 1994 – 10 AZR 79/94 – AP Nr. 88 zu § 112 BetrVG 1992, zu Ausschlußfristen bei Sozialplanabfindungen).

2. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mit Schreiben des Klägers vom 1. August 1993 innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht worden.

Zwar bestimmt § 2 Abs. 3 TV soziale AbsicherungW, daß der Anspruch auf Abfindung am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber fällig wird, sobald endgültig feststeht, daß das Arbeitsverhältnis beendet ist. Damit wäre die Fälligkeit zum 1. Januar 1993 eingetreten, da der Kläger gegen die Kündigung zum 31. Dezember 1992 keine rechtlichen Schritte ergriffen hat.

Die Fälligkeit trat aber frühestens im März 1993 ein. Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann (§ 271 Abs. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1. Juni 1995 – 6 AZR 926/94 – und Urteil vom 9. August 1995 – 6 AZR 1047/94 –, aaO) kann eine tarifliche Leistung nicht verlangt werden, bevor der Tarifvertrag wirksam geworden ist. Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern unterlag der gesetzlichen Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG, § 126 Abs. 2, § 125 Satz 1 BGB). Er wurde daher erst mit seiner abschließenden Unterzeichnung wirksam. Diese erfolgte noch nicht am 6. Juli 1992, sondern erst im März 1993. Dieser Zeitpunkt ergibt sich aus der Auskunft der Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die der Senat nach § 293 ZPO zu berücksichtigen hat. Anhaltspunkte für einen früheren Beginn der Ausschlußfrist, etwa zu dem Zeitpunkt, zu dem der öffentliche Arbeitgeber den Tarifvertrag bereits vor der Unterzeichnung „zum Vollzug bekanntgegeben” (vgl. Kiefer, ZTR 1995, 205, 207) hat, sind nicht gegeben.

3. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Abfindung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV soziale AbsicherungW, da sein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des beklagten Landes wegen mangelnden Bedarfs zum 31. Dezember 1992 beendet wurde.

4. Der Anspruch ist nicht nach § 2 Abs. 6 TV soziale AbsicherungW entfallen.

Nach der tariflichen Bestimmung verringert sich die Abfindung und entfällt gegebenenfalls, wenn der Waldarbeiter in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber i.S.v. § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT eintritt. Dies war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht der Fall.

a) Der Kläger stand zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim beklagten Land in einem Arbeitsverhältnis zur Beschäftigungsgesellschaft R. R. GmbH (BRGmbH) als Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Die Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, der keine öffentlich-rechtliche, sondern eine privatrechtliche Rechtsform hat, steht einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O/BAT nur dann gleich, wenn der Arbeitgeber die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.

Eine Beteiligung in diesem Sinne liegt z.B. dann vor, wenn ein Landkreis und eine Stadt als Gesellschafter an einer GmbH, die Träger einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ist, beteiligt sind (BAG Urteil vom 9. August 1995 – 6 AZR 1047/94 –, aaO). Auf den Umfang der Beteiligung kommt es nicht an (BAG Urteil vom 26. Mai 1994 – 6 AZR 897/93 – AP Nr. 11 zu § 29 BAT). Hingegen werden die von der Bundesanstalt für Arbeit gewährten Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen keine als Beteiligung i.S.d. tariflichen Bestimmung angesehen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Dezember 1996, § 29 Erl. 10 unter Bezugnahme auf ein Rundschreiben des BMI vom 10. Juli 1987 – D II 4 – 221 400/19.4 – zu der gleichlautenden Vorschrift des § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG).

b) Die Voraussetzungen für eine Tätigkeit des Klägers bei einem Arbeitgeber i.S.v. § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O/BAT hat das beklagte Land, das sich auf den Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 6 TV soziale AbsicherungW beruft, nicht hinreichend vorgetragen.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergeben sich keine Tatsachen für eine Tarifanwendung i.S.v. § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O/BAT durch die BRGmbH. Ebensowenig läßt der Sachvortrag eine Beteiligung des Bundes oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts an der BRGmbH erkennen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Soltau, Steinhäuser

 

Fundstellen

Haufe-Index 440949

NZA 1997, 896

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