Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Arbeit
Orientierungssatz
1. Ein sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit besteht: a. in der Vertretung eines anderen Mitarbeiters, da nach dessen Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesen Arbeitsplatz mehr besteht; b. der Arbeitgeber eine frei gewordene Stelle zunächst nur vorübergehend besetzt, um Zeit für Überlegungen zu gewinnen, mit welchem Arbeitnehmer die Stelle endgültig besetzt werden soll.
2. Eine bloß vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
Normenkette
TVG § 1; BPersVG § 75
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.09.1983; Aktenzeichen 2 (13) Sa 938/83) |
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 12.04.1983; Aktenzeichen 3 Ca 1960/82) |
Tatbestand
Der Kläger steht seit 1. Oktober 1974 in den Diensten der Beklagten. Er wurde zunächst als Aushilfsangestellter mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen im Arbeitsamt M beschäftigt. Seit 1. Februar 1977 ist er dort als Angestellter auf unbestimmte Zeit tätig. Die Parteien haben die Anwendung des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. V c MTA.
Nach seiner Festanstellung wurde der Kläger mit Tätigkeiten eines Bearbeiters betraut. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 übertrug ihm die Beklagte vertretungsweise die Tätigkeit eines Sachbearbeiters für die berufliche Rehabilitation, die die Beklagte nach VergGr. V b MTA bewertet. Für die Übertragung dieser Tätigkeit verwendete die Beklagte die bei vorübergehenden Tätigkeiten in ihrer Verwaltung übliche sog. "Beauftragungskarte". Für die Vertretungstätigkeit zahlte sie dem Kläger gemäß § 24 MTA eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen VergGr. V c und V b MTA.
Während der Vertretungszeit blieben drei Bewerbungen des Klägers um die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines Sachbearbeiters für berufliche Rehabilitation erfolglos, da er die von der Beklagten geforderte zweite Verwaltungsprüfung nicht vorweisen konnte. Nachdem der Stelleninhaber, den der Kläger bisher vertreten hatte, mit Wirkung vom 1. November 1981 auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt worden war, beließ die Beklagte den Kläger auf der Stelle des Sachbearbeiters für die berufliche Rehabilitation. Mit Wirkung vom 3. Dezember 1982 widerrief die Beklagte die vertretungsweise Übertragung der Tätigkeit eines Sachbearbeiters für die berufliche Rehabilitation auf den Kläger und stellte die Zahlung der dem Kläger gewährten Zulage nach § 24 MTA in Höhe von zuletzt DM 217,94 brutto ein. Die von dem Kläger vertretungsweise ausgeübte Sachbearbeitertätigkeit wurde nunmehr einer Angestellten vorübergehend übertragen, die den schriftlichen Teil der von der Beklagten geforderten zweiten Verwaltungsprüfung bereits abgelegt hatte und demnächst das Prüfungsverfahren abschließen sollte.
Mit der Klage begehrt der Kläger seine Weiterbeschäftigung auf Dauer als Sachbearbeiter für berufliche Rehabilitation. Er hat vorgetragen, zumindest dürfe der Widerruf der vertretungsweisen Übertragung der Sachbearbeitertätigkeit erst dann erfolgen, wenn die Sachbearbeiterstelle wieder auf Dauer besetzt werde. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, aus der Beauftragungskarte habe er nur eine vorübergehende, aber keine vertretungsweise Übertragung von Sachbearbeitertätigkeiten entnehmen können. Der Widerruf der vorübergehend übertragenen Sachbearbeitertätigkeit sei für ihn völlig unerwartet erklärt worden, zumal er seine Arbeit immer einwandfrei erledigt habe und er in einer Beurteilung vom 26. Mai 1982 als geeignet für die Sachbearbeiterstelle bezeichnet worden sei. Jedenfalls könne die Beklagte nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren die Übertragung von Sachbearbeitertätigkeiten nicht ohne weiteres widerrufen. Vielmehr handele es sich nach einem so langen Zeitraum nicht mehr um eine nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit. Insoweit könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, daß ihm die zweite Verwaltungsprüfung fehle, zumal es für die Eingruppierung in die VergGr. V b MTA auf eine solche Qualifikation nicht ankomme. Darüber hinaus habe die Beklagte vergleichbare Stellen mit Arbeitnehmern besetzt, die ebenfalls nicht diese Prüfung abgelegt hätten. Auch aus sozialen Gründen sei der Widerruf nicht gerechtfertigt, da sich die Lebensverhältnisse des Klägers dem höheren Einkommen angepaßt hätten. Ferner sei das Verhalten der Beklagten rechtsmißbräuchlich, da sie den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten wiederum nur vorübergehend besetzt habe. Im übrigen habe auch die Personalvertretung beim Widerruf der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit nicht mitgewirkt.
Der Kläger hat demgemäß beantragt
festzustellen, daß der Widerruf seiner Be-
auftragung als Sachbearbeiter für berufli-
che Rehabilitation zum 3. Dezember 1982,
von ihm zur Kenntnis genommen am 8. Dezem-
ber 1982, keine Wirkung habe, sondern er
weiterhin auf Dauer als Sachbearbeiter für
berufliche Rehabilitation beim Arbeitsamt
M über den 3. Dezember 1982
hinaus zu beschäftigen und als solcher ein-
zugruppieren sei,
hilfsweise,
daß ein Widerruf erst erfolgen dürfe auf
den Zeitpunkt, zu welchem diese Sachbe-
arbeiterstelle wieder auf Dauer besetzt
werde.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. Oktober 1981 sei dem Kläger die Tätigkeit eines Sachbearbeiters zunächst vertretungsweise übertragen worden. Dies sei ihm auch bekannt gewesen. Mit Wirkung vom 1. November 1981 sei der Stelleninhaber auf einen anderen Dienstposten versetzt worden. Da die Beklagte derartige Sachbearbeiterstellen nur mit Arbeitnehmern mit Inspektorenausbildung bzw. der zweiten Fachprüfung besetze, über die der Kläger nicht verfüge, und kein Arbeitnehmer mit der erforderlichen fachlichen Qualifikation verfügbar gewesen sei, sei dem Kläger die Sachbearbeitertätigkeit weiterhin, und zwar vorübergehend, übertragen worden. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, die Sachbearbeitertätigkeit sei ihm auf Dauer übertragen. Mit der vorübergehenden Übertragung der Sachbearbeitertätigkeit auf die Angestellte K mit Wirkung vom 3. Dezember 1982 habe die Beklagte das Ziel verfolgt, dieser Angestellten nach Bestehen der zweiten Verwaltungsprüfung sowie einer sechsmonatigen Tätigkeit den Dienstposten, den der Kläger bis dahin vorübergehend wahrnahm, endgültig zu übertragen.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag des Klägers erkannt und den Streitwert auf DM 1.961,49 festgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach VergGr. V b MTA zu gewähren. Sie ist auch nicht verpflichtet, die vorübergehende Übertragung der Sachbearbeitertätigkeit auf den Kläger erst zu dem Zeitpunkt zu widerrufen, zu dem die Sachbearbeiterstelle wieder auf Dauer besetzt wird. Denn die Beklagte hat dem Kläger die Tätigkeit eines Sachbearbeiters zulässigerweise nicht auf Dauer übertragen und die vorübergehende Übertragung der Sachbearbeitertätigkeit nicht rechtsmißbräuchlich widerrufen.
Die Klageanträge sind zulässig. In mißverständlicher Weise begehrt der Kläger zwar die Feststellung, daß der Widerruf seiner Beauftragung als Sachbearbeiter für berufliche Rehabilitation keine Wirkung habe. Damit könnte er das Klageziel einer Eingruppierung nach VergGr. V b MTA nicht erreichen, da die Unwirksamkeit des Widerrufs der Beauftragung nur dazu führen würde, daß er weiterhin vorübergehend als Sachbearbeiter zu beschäftigen sei. Auch die begehrte Feststellung, ihn auf Dauer als Sachbearbeiter zu beschäftigen, ist prozeßrechtlich bedenklich, da ein Weiterbeschäftigungsanspruch grundsätzlich durch Leistungsklage geltend gemacht werden muß. Nach dem gesamten Klagevorbringen ist der Hauptantrag des Klägers jedoch dahin auszulegen, daß er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn über den 3. Dezember 1982 hinaus Vergütung nach VergGr. V b MTA zu zahlen. Damit handelt es sich um eine der im öffentlichen Dienst allgemein üblichen und unbedenklich zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklagen (vgl. BAG 31, 26, 30 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Auch der Hilfsantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, die Beklagte dürfe die Beauftragung des Klägers als Sachbearbeiter für berufliche Rehabilitation erst widerrufen, wenn die Sachbearbeiterstelle wieder auf Dauer besetzt werde, ist zulässig. Die Beklagte hat durch den Widerruf der Beauftragung des Klägers als Sachbearbeiter für berufliche Rehabilitation zu erkennen gegeben, daß sie sich hierzu aus Anlaß auch einer nur vorübergehenden Übertragung der Stelle auf einen anderen Angestellten für berechtigt hält. Wenn man mit dem Kläger nach seinem Hilfsantrag davon ausgeht, ihm stehe zwar keine Vergütung nach VergGr. V b MTA zu, weil ihm die Tätigkeit nicht auf Dauer übertragen sei, die vorübergehende Übertragung dürfe ihm aber erst entzogen werden, wenn die Stelle wieder auf Dauer besetzt werde, ist für diesen Antrag im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten der Beklagten ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen.
Die von der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegte Berufung ist entgegen der Bedenken des Klägers zulässig. Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der Berufung nur eingelegt werden kann, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 800,-- übersteigt (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat im vorliegenden Fall die Berufung gegen sein Urteil zwar nicht zugelassen, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt jedoch DM 800,--. Das Arbeitsgericht ist bei der Streitwertfestsetzung, die vorliegend auch für den Wert des Beschwerdegegenstandes maßgebend ist, unzutreffend von einem monatlichen Einkommensverlust des Klägers in Höhe von DM 653,83 ausgegangen. In Wahrheit betrug der monatliche Differenzbetrag zwischen den VergGrn. V c und V b MTA im Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts jedoch DM 217,94 brutto. Dies ist aufgrund einer Tatbestandsberichtigung des Arbeitsgerichts durch Beschluß vom 23. Juni 1983 festgestellt worden. Das Arbeitsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung den dreifachen monatlichen Differenzbetrag zwischen den VergGrn. V c und V b MTA berücksichtigen wollen. Nach dieser Berechnungsweise würde bei einem monatlichen Differenzbetrag von DM 217,94 brutto der Beschwerdegegenstand DM 800,-- nicht übersteigen. Die Berechnungsweise des Arbeitsgerichts ist jedoch offensichtlich fehlerhaft und deshalb unmaßgeblich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat (vgl. BAG 44, 13, 17, 19 = AP Nr. 6 zu § 64 ArbGG 1979). In Eingruppierungsstreitigkeiten ist der Streitwert gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG nach dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung zu bemessen (vgl. auch BAG Beschluß vom 24. März 1981 - 4 AZN 395/80 -, AP Nr. 3 zu § 12 ArbGG 1979). Danach beträgt der zutreffende Streitwert des erstinstanzlichen Urteils und der für die Berufung maßgebende Beschwerdewert DM 7.845,84, so daß der für die Statthaftigkeit der Berufung erforderliche Beschwerdegegenstand von mehr als DM 800,-- erreicht ist.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Danach ist für die Eingruppierung des Klägers die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgebend (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 MTA). Vorübergehend auszuübende Tätigkeiten bleiben für die Eingruppierung unberücksichtigt, sie können nur einen Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 24 MTA begründen. Dem Kläger ist von der Beklagten eine höherwertige Tätigkeit nach VergGr. V b MTA auf Dauer nicht übertragen worden. Demgemäß kann er eine Eingruppierung nach VergGr. V c MTA nur dann erreichen, wenn die bloß vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten der VergGr. V b MTA auf ihn durch die Beklagte rechtsmißbräuchlich war.
Rechtsmißbräuchlich ist die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dann, wenn für die vorübergehende Übertragung und ihre Dauer kein sachlicher Grund vorliegt. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß § 24 MTA, der inhaltlich mit § 24 BAT übereinstimmt, für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Begrenzung vorsieht und daher allein aus der Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht auf ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers geschlossen werden kann (BAG Urteil vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 595/82 -, AP Nr. 8 zu § 24 BAT). Als sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters anzusehen, da nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis mehr für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz besteht. Ein sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber eine freigewordene Stelle zunächst nur vorübergehend besetzt, um Zeit für Überlegungen zu gewinnen, mit welchem Arbeitnehmer die Stelle endgültig besetzt werden soll (vgl. BAG Urteil vom 25. März 1981 - 4 AZR 1037/78 -, AP Nr. 5 zu § 24 BAT). In diesem Fall ist ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen, ausreichend Zeit zur Prüfung zu gewinnen, um den aus seiner Sicht qualifiziertesten Bewerber für die freigewordene Stelle zu finden.
Nach diesen Grundsätzen lag für die vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten der VergGr. V b MTA auf den Kläger und für deren Dauer ein sachlicher Grund vor. Für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. Oktober 1981 lag der sachliche Grund für die vorübergehende Übertragung der Sachbearbeitertätigkeit auf den Kläger darin, daß der damalige Stelleninhaber vertretungsweise anderweitig eingesetzt war. Für die Zeit vom 1. November 1981 bis 3. Dezember 1982 ist ein sachlicher Grund für die nur vorübergehende Übertragung der Sachbearbeitertätigkeit auf den Kläger deshalb zu bejahen, weil die Beklagte noch keinen geeigneten Mitarbeiter für die Stelle gefunden hatte. Einerseits war die Beklagte nicht verpflichtet, die Stelle sofort nach dem 31. Oktober 1981 auf Dauer zu besetzen, andererseits hatte der Kläger keinen Beförderungsanspruch (vgl. BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 276/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Rechtsmißbräuchlich hätte die Beklagte zwar gehandelt, wenn sie den Kläger lediglich deshalb vorübergehend eingesetzt hätte, um eine Höhergruppierung zu umgehen. Dafür besteht jedoch kein Anhaltspunkt. Die Beklagte besetzt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Stelle, die der Kläger vorübergehend innehatte, nur mit einem Angestellten, der über die zweite Verwaltungsprüfung bzw. Inspektorenausbildung verfügt. Eine solche Qualifikation besitzt der Kläger nicht. Diese Qualifikation ist zwar nicht Voraussetzung für eine Eingruppierung nach VergGr. V b MTA. Es steht aber im Ermessen der Beklagten, welche Anforderungen sie an die Qualifikation der Bewerber für bestimmte Arbeitsplätze stellen will. Solange sie keinen entsprechend qualifizierten Bewerber gefunden hat, besteht daher ein sachlicher Grund für die nur vorübergehende Beschäftigung eines Angestellten.
Auch für den Widerruf der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit auf den Kläger bestand ein sachlicher Grund. Die Beklagte war nicht gehalten, den Widerruf erst dann zu erklären, wenn sie die Sachbearbeiterstelle wieder auf Dauer besetzen wollte. Die Beklagte wollte vorliegend nach dem Widerruf der Beauftragung des Klägers mit der Sachbearbeitertätigkeit die Stelle nunmehr mit einer Angestellten besetzen, der die Tätigkeit nach einer Erprobungszeit auf Dauer übertragen werden sollte. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, daß die Nachfolgerin des Klägers zunächst nur vorübergehend mit den höherwertigen Tätigkeiten beschäftigt wurde. Die Nachfolgerin befand sich damals nämlich im Prüfungsverfahren zur zweiten Verwaltungsprüfung und war damit im Begriff, die von der Beklagten geforderte Qualifikation zu erbringen. Dies rechtfertigte die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf die Nachfolgerin des Klägers und damit den Widerruf der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger. Soziale Gründe stehen dem Widerruf nicht entgegen. Gerade wegen der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit und der von der Beklagten geforderten Qualifikation für den Stelleninhaber konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, daß die Beklagte ihn auf Dauer mit der Sachbearbeitertätigkeit betrauen würde. Der Kläger kann insoweit keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen.
Der Widerruf der vorübergehenden Übertragung der Sachbearbeitertätigkeit auf den Kläger ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der zuständige Personalrat nicht mitgewirkt hat. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt insoweit nur die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit der Mitbestimmung des Personalrats. Damit ist eine Tätigkeit gemeint, für die die Tätigkeitsmerkmale einer tariflich höheren oder niedrigeren Lohn- oder Vergütungsgruppe gelten (BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 127/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Darunter fällt eine bloß vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht (vgl. BVerwGE 54, 92 mit weiteren Nachweisen). Müßte im übrigen der Personalrat auch bei der vorübergehenden Übertragung und dem Widerruf höherwertiger Tätigkeiten mitwirken, fehlte es vorliegend wegen Nichtbeteiligung des Personalrats bereits an einer wirksamen Übertragung der vorübergehend auszuübenden Sachbearbeitertätigkeit auf den Kläger, so daß der Kläger niemals einen Anspruch auf vorübergehende Beschäftigung als Sachbearbeiter erworben hätte.
Die weiteren Einwendungen der Revision sind unbegründet. Wenn die Revision meint, ab 1. November 1981 sei dem Kläger die höherwertige Tätigkeit nicht vorübergehend übertragen worden, da die Beklagte insoweit ihr Direktionsrecht überhaupt nicht ausgeübt habe, ist dies zwar richtig. Da die Tätigkeit dem Kläger aber ab 1. Oktober 1980 zur vorübergehenden Ausübung übertragen worden war und ein Widerruf am 1. November 1981 nicht erfolgte, galt die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit weiter. Darauf, ob dem Kläger der sachliche Grund für die vorübergehende Übertragung ausdrücklich erklärt wurde oder nicht, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß ein solcher Grund objektiv vorlag. Dies trifft aus den dargelegten Gründen zu.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Gröbing Lehmann
Fundstellen