Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung nach dem KVLG übernommener DO-Angestellter

 

Leitsatz (amtlich)

  • Nach § 106 Abs. 1 KVLG werden nur die beim Rechtsübergang der Arbeitsverhältnisse auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen bereits bestehenden oder für die Zukunft begründeten Rechtsansprüche der übernommenen Dienstordnungs-Angestellten gesichert. Anwartschaften oder sogenannte “Exspektanzen” werden danach nicht geschützt.
  • Weder im Arbeitsrecht noch im Beamtenrecht besteht ein allgemeiner Anspruch auf Beförderung.
 

Normenkette

BGB §§ 611, 194, 249, 252, 613a; RVO §§ 290, 353; StGB § 263

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 15.01.1982; Aktenzeichen 11 Sa 924/81)

ArbG Münster (Urteil vom 11.06.1981; Aktenzeichen 2 Ca 284/81)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Januar 1982 – 11 Sa 924/81 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger, der die beiden Verwaltungsprüfungen abgelegt hat und vorher schon an anderer Stelle im Dienste von Landkrankenkasse tätig war, trat am 1. April 1969 in die Dienste der Landkrankenkasse des Kreises S…. Nach Maßgabe des mit ihr abgeschlossenen Arbeitsvertrages wurde der Kläger der Dienstordnung unterstellt und auf der Planstelle des Geschäftsführers beschäftigt. Aufgrund eines entsprechenden Nachtrages zum Arbeitsvertrag wurde der Kläger von der Landkrankenkasse des Kreises S… ab 1. April 1970 nach der Besoldungsgruppe A 13 LBO NW vergütet. Zu Beginn des Jahres 1972 hatte diese Krankenkasse einen Mitgliederbestand von 3.873 Versicherten.

Nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433) wurde die Landkrankenkasse des Kreises S… wie auch die übrigen Landkrankenkassen mit der Beklagten vereinigt. Demgemäß ist die Beklagte in das zwischen dem Kläger und der Landkrankenkasse des Kreises S… bestehende Dienstverhältnis eingetreten. Sie beschäftigt den Kläger als Dienstordnungs-Angestellten gegen Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 LBO NW weiter. Das Begehren des Klägers auf Überleitung in die Besoldungsgruppe A 14 LBO NW lehnte die Beklagte ab.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab 1. Januar 1979 Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 LBO NW zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, diese Verpflichtung der Beklagten ergebe sich aus § 106 KVLG und den entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung der Beklagten, die im übrigen dem Gesetz so anzupassen sei, daß sie dem Klagebegehren nicht im Wege stehe. § 106 KVLG enthalte nicht nur eine der sonst in gesetzlichen Bestimmungen üblichen Besitzstandswahrungen, vielmehr erwüchsen danach den übernommenen Dienstordnungs-Angestellten auch noch weitere Ansprüche nach dem früheren Recht bzw. nach ihrer vor der Überleitung innegehabten Rechtsposition. Das ergebe sich daraus, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Ansprüche der Dienstordnungs-Angestellten in besoldungsrechtlicher Hinsicht in dem Umfang gewahrt werden sollten, wie sie beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses zum ursprünglichen Dienstherrn zugestanden hätten. Damit seien auch entsprechende Exspektanzen geschützt. Hätte aber sein Arbeitsverhältnis zur Landkrankenkasse des Kreises S… über den 1. Oktober 1972 hinaus fortbestanden, so hätte er ab 1. Januar 1979 einen Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 LBO NW erworben. Das ergebe sich aus der zwischenzeitlichen Entwicklung des Besoldungsgefüges für die Geschäftsführer der Krankenkassen. Nach den Stellenplanrichtlinien vom 5. Dezember 1978 hätte Geschäftsführern der Krankenkassen mit bis zu 15.000 Versicherten Vergütung nach den Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 LBO NW gewährt werden dürfen. Daran hielten auch die einschlägigen Bestimmungen des Besoldungsrechts des Landes Nordrhein – Westfalen fest. Im übrigen müsse davon ausgegangen werden, daß bei ihrem unterstellten Fortbestand die Landkrankenkasse des Kreises S… die geforderte Zahl von Versicherten erreicht hätte, auch im Wege entsprechender Zusammenschlüsse. Ebenfalls könne zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß der Vorstand einen Beschluß gefaßt hätte, wonach er nach der Besoldungsgruppe A 14 LBO NW zu vergüten sei, und dieser Beschluß auch durch die zuständige staatliche Stelle genehmigt worden wäre. Demgegenüber könne sich die Beklagte auf Wirtschaftlichkeitserwägungen nicht berufen. Demgemäß hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Januar 1979 in die Besoldungsgruppe A 14 LBO NW “überzuleiten” und von diesem Zeitpunkt an Bezüge nach dieser Besoldungsgruppe an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Auf ihre Dienstordnung, die seine Rechtsverhältnisse regele, könne sich der Kläger nicht stützen. Auch § 106 KVLG komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Durch diese gesetzliche Bestimmung würden nur bestehende vergütungsrechtliche Ansprüche des Klägers gewahrt, jedoch keine weitergehenden begründet. Nicht einmal rechtserhebliche Anwartschaften würden dadurch geschützt.

Der Kläger habe aber auch keine rechtserhebliche Anwartschaft auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 LBO NW. Bloße Exspektanzen würden durch das KVLG entgegen der Meinung des Klägers in keiner Weise gesichert. Eine derartige Regelung sei der bestehenden Rechtsordnung fremd. Sie wäre zudem auch nicht praktikabel, weil eine sachgerechte rechtliche Beurteilung anhand lediglich hypothetischer Entwicklungen, die zudem auch unabsehbar seien, nicht vorgenommen werden könne. Die damit verbundene Willkür und Rechtsunsicherheit könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Zu berücksichtigen sei auch, daß dem Kläger aufgrund seiner bei ihr ausgeübten Tätigkeit nur Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 11 LBO NW zustehe. Außerdem sei überhaupt nicht beurteilbar, ob die Landkrankenkasse S… die vom Kläger behaupetete Versichertenzahl jemals erreicht hätte, ob der Vorstand einen Beschluß im Sinne des Vortrages des Klägers gefaßt hätte, ob dieser vom Oberversicherungsamt genehmigt worden wäre und auch einer sozialgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte. In den Jahren 1978 und 1979 habe sich die wirtschaftliche Lage der Krankenkassen deutlich verschlechtert. Auch dieser Umstand spreche dagegen, daß der Vorstand der Landkrankenkasse des Kreises S… – ihren Fortbestand unterstellt – die Anhebung der Vergütung des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 14 LBO NW beschlossen hätte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß es für das Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage gibt.

Obwohl der Kläger in seinem Klageantrag in mißverständlicher und beamtenrechtlicher Weise von “Überleitung” in die Besoldungsgruppe A 14 LBO NW spricht, begehrt er, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, in Wahrheit die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an ihn ab 1. Januar 1979 Vergütung in entsprechender Höhe zu zahlen. Damit handelt es sich um eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, da der Kläger zumindest für die Zukunft die Höhe der Differenzbeträge nicht anzugeben vermag und die Feststellungsklage darüber hinaus seinen gesamten rechtlichen Status klärt.

Der Kläger steht als Dienstordnungs-Angestellter in den Diensten der Beklagten. Als solcher ist er Angestellter und nicht etwa Beamter. Trotz der weitgehend öffentlichrechtlich ausgestalteten Regelung ihrer Anstellungsverhältnisse sind die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger nämlich Arbeitnehmer, weil sie wie sonstige Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt werden, der das entscheidende rechtliche Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft auch im Vergleich zum andersartigen Rechtsstatus des Beamten ist. Demgemäß richten sich die Arbeitsbedingungen der Dienstordnungs-Angestellten nach der jeweiligen Dienstordnung und im übrigen nach ihrem Arbeitsvertrag, wobei freilich aus den Gründen des § 357 Abs. 3 RVO gegen zwingende Regelungen der Dienstordnung verstoßende Vertragsvereinbarungen unzulässig und als Gesetzesverstoß nichtig sind (vgl. BAG 31, 381, 384 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, BAG 33, 34, 37 = AP Nr. 50 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte sowie BAG 36, 52, 54 = AP Nr. 51 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte mit weiteren Nachweisen). Hiervon ist auch vorliegend auszugehen.

Die genehmigte Dienstordnung der Beklagten vom 23. März 1973, die am 1. Oktober 1972 rückwirkend in Kraft getreten ist, bestimmt in § 3:

“Tritt die W… landwirtschaftliche Krankenkasse, M…, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte als Arbeitgeber in ein Dienstverhältnis ein, das zu dem genannten Zeitpunkt zwischen einer mit ihr vereinigten Landkrankenkasse oder mit einem Verband der Landkrankenkassen oder deren Bediensteten bestand, so bleiben die in § 106 Abs. 1 Satz 2 KVLG genannten Ansprüche in dem Umfang gewahrt, in dem sie den dienstordnungsmäßigen Angestellten beim Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses zur Landkrankenkasse oder zum Landesverband der Landkrankenkassen zugestanden hätten.”,

während die spätere Dienstordnung der Beklagten vom 12. Dezember 1978 in § 13 hierzu lediglich bestimmt:

“Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen – sowie den Übergangsvorschriften des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) – beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.”.

Da die Bestimmungen der Dienstordnungen der Beklagten damit ausschließlich auf das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433) Bezug nehmen, scheiden sie als selbständige Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren aus. Davon geht auch der Kläger selbst aus, der hierzu die Rechtsauffassung vertritt, die Dienstordnung der Beklagten sei kraft gesetzlichen Zwanges in der Weise zu ändern, daß sie ihm einen Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 LBO NW gebe. Auf einen Arbeitsvertrag kann der Kläger sich zur Begründung der Klage schon deswegen nicht berufen, weil er unstreitig einen solchen mit der Beklagten nicht abgeschlossen hat.

Damit kommt es, wie auch das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, nur darauf an, ob das KVLG das Klagebegehren rechtfertigt, was vom Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung verneint wird. Durch dieses Gesetz wurden die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu errichtenden landwirtschaftlichen Krankenkassen, zu denen auch die Beklagte gehört, zu Trägern der Krankenversicherung der Landwirte bestimmt (§ 44 Abs. 1 KVLG). Demgemäß sieht – von bestimmten, ausdrücklich geregelten Abweichungen abgesehen – § 99 Abs. 1 KVLG eine entsprechende gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge vor, kraft derer die Rechte und Pflichten der bisherigen Landkrankenkassen auf diejenigen landwirtschaftlichen Krankenkassen übergehen, mit denen sie jeweils vereinigt werden. Demgemäß bestimmt im einzelnen § 104 Abs. 1 Satz 1 KVLG:

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Arbeitgeber in die Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen den mit ihnen vereinigten Landkrankenkassen und deren Bediensteten oder Auszubildenden bestehen,

während § 106 Abs. 1 des Gesetzes für die Dienstordnungs-Angestellten ergänzend bestimmt:

Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten eine neue Dienstordnung aufzustellen. In ihr ist vorzusehen, daß die Ansprüche in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht der von einer Landkrankenkasse übernommenen dienstordnungsmäßig Angestellten in dem Umfang gewahrt bleiben, in dem sie den dienstordnungsmäßig Angestellten beim Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses zur Landkrankenkasse zugestanden hätten; das gleiche gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für Beförderungen im Sinne des § 353 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung.

Hierzu führt das Landesarbeitsgericht aus, nach der vorstehenden Gesetzesnorm sollten lediglich bestehende vergütungsrechtliche Ansprüche der Dienstordnungs-Angestellten gewahrt, die übernehmenden landwirtschaftlichen Krankenkassen darüber hinaus jedoch nicht auch noch verpflichtet werden, weitergehende Rechtspositionen einzuräumen, wenn eine solche bei Fortbestand einer Landkrankenkasse zu Gunsten eines ihrer früheren Dienstordnungs-Angestellten denkbar erscheine. Das ergebe sich schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, aber auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift. Jedenfalls habe der Gesetzgeber nicht neue Rechte aus einer nur wahrscheinlichen oder hypothetischen Weiterentwicklung einer nicht mehr bestehenden Landkrankenkasse entstehen lassen wollen. Dagegen spreche schon die auf diese Weise erzeugte Rechtsunsicherheit. Damit komme es auch nicht darauf an, ob die weitere Entwicklung bei der Landkrankenkasse des Kreises S…, wenn diese fortbestanden hätte, so verlaufen wäre, wie sie der Kläger zu seinen Gunsten aufzeige.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind entgegen der Meinung der Revision im Ergebnis und in der Begründung zutreffend. Mit Recht folgert das das Landesarbeitsgericht in erster Linie aus den Gesetzeswortlaut. Wenn der Gesetzgeber in § 106 Abs. 1 Satz 2 KVLG bestimmt, daß “Ansprüche” übernommener Dienstordnungs-Angestellter “gewahrt bleiben” sollen, so ist schon daraus mit dem Landesarbeitsgericht zu folgern, daß – ungeachtet der Unterstellung des Fortbestandes der jeweiligen Landkrankenkasse – jedenfalls der Wahrung, d.h. der rechtlichen Erhaltung fähige Rechtsansprüche entstanden sein müssen, wobei der Gesetzgeber bei dem Begriff des Anspruchs von dessen allgemeiner gesetzlicher Definition ausgeht, wonach darunter das Recht des Gläubigers verstanden wird, von einem anderen, nämlich dem Schuldner, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§ 194 BGB). Dazu bedarf es aber einer entsprechenden konkreten Verpflichtung des jeweiligen Schuldners (vgl. Soergel/Siebert/Augustin, BGB, 10. Aufl., § 194 Rz 1 ff.; Enneccerus/Kipp/Wolff, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil, 15. Aufl., § 222 II, S. 1363; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 2. Aufl., § 14 I, S. 192).

Demnach sind nach § 106 Abs. 1 Satz 2 KVLG einmal solche vergütungsrechtlichen Ansprüche der übernommenen Dienstordnungs-Angestellten zu wahren, d.h. zu erhalten, die ihnen im Zeitpunkt des Rechtsübergangs bereits gegen ihren früheren Dienstherrn zugestanden haben. Da der Kläger jedoch unstreitig gegen die Landkrankenkasse des Kreises S… im Zeitpunkt ihres Rechtsüberganges auf die Beklagte nach deren Dienstordnung und dem daran orientierten Dienstvertrag nur Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 LBO NW hatte, hatte die Beklagte auch nur diese vergütungsrechtliche Position des Klägers zu erhalten. Wenn der Gesetzgeber darüber hinaus die vergütungsrechtliche Position der übernommenen Dienstordnungs-Angestellten auch noch in der Weise sichert, daß er dabei von der Fiktion des Fortbestandes der übernommenen Landkrankenkassen ausgeht, hat das die weitere Bedeutung, daß auch solche Ansprüche gesichert werden sollen, die zwar erst in der Zukunft entstehen sollten, für die jedoch eine verpflichtende Anspruchsgrundlage gegen die übernommene Landkrankenkasse bereits bestand. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Dienstordnung bzw. der Arbeitsvertrag eines Dienstordnungs-Angestellten mit einer Landkrankenkasse von einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt an eine höhere Vergütung vorsah und es zwischenzeitlich infolge der Bestimmungen des KVLG zur Auflösung der betreffenden Landkrankenkasse gekommen ist. In derartigen Fällen ist die übernehmende landwirtschaftliche Krankenkasse verpflichtet, die von der übernommenen Landkrankenkasse eingegangenen Verpflichtungen bzw. umgekehrt die sich daraus ergebenden Ansprüche der übernommenen Dienstordnungs-Angestellten auch dann zu erfüllen, wenn sie beim Übergang der Kasse noch nicht fällig waren. Aber auch ein derartiges Recht hat der Kläger unstreitig nicht. Weitere Rechtspositionen sollen hingegen nach § 106 Abs. 1 Satz 2 KVLG weder erhalten noch neu begründet werden.

Dafür spricht, wie das Landesarbeitsgericht im einzelnen richtig ausführt, neben dem Gesetzeswortlaut auch noch der Sinn und Zweck des § 106 KVLG und der gesetzliche Gesamtzusammenhang. Entgegen der Meinung der Revision ist kein Grund dafür ersichtlich, warum über die Wahrung der bestehenden vergütungsrechtlichen Position der übernommenen Dienstordnungs-Angestellten hinaus für diese mit dem KVLG auch noch eine grundsätzliche Verbesserung oder Aufstockung ihrer Vergütung verbunden sein sollte. Vielmehr muß bei derartigen Rechtsübergängen seitens des Gesetzgebers lediglich Vorsorge dafür getroffen werden, daß die Rechte der übernommenen Bediensteten gewahrt und gesichert werden. Diesem Zweck dient für die Dienstordnungs-Angestellten § 106 KVLG. Dasselbe folgt aus § 99 Abs. 1 KVLG, wonach die Landkrankenkassen grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten, jedoch ohne Erweiterung der Pflichten auf die neuerrichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen übergehen. Weiter folgt das aus § 104 Abs. 1 KVLG, wonach die landwirtschaftlichen Krankenkassen in die zuvor mit den Landkrankenkassen bestehenden Arbeitsverträge “eintreten”, also unter Übernahme der jeweils bestehenden Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen, jedoch ohne irgendwelche Erweiterung der eigenen Pflichten. Warum lediglich den Dienstordnungs-Angestellten aus Anlaß der Bildung der Landkrankenkassen im Zuge der Anwendung des KVLG ein anderen Arbeitnehmern nicht zukommender Rechtsvorteil, wie ihn der Kläger für sich begehrt, zukommen soll, ist nicht einzusehen. Das Gesetz enthält dazu auch nicht einmal einen Anhaltspunkt. Wenn es anders als bei den Vertragsangestellten die Sicherung der Rechtsposition der Dienstordnungs-Angestellten in § 106 Abs. 1 KVLG der Regelung durch Dienstordnung überläßt, soll auch das entgegen der Meinung der Revision keine grundsätzliche Besserstellung der Dienstordnungs-Angestellten bedeuten, sondern nur der Wahrung des auch auf diesem Gebiete bestehenden Selbstverwaltungsrechts der Körperschaften der Sozialversicherung dienen.

Auch aus dem Hinweis auf § 353 Abs. 2 RVO in § 106 Abs. 1 Satz 2 KVLG kann zugunsten des Klägers nichts hergeleitet werden. § 353 Abs. 2 RVO bestimmt nämlich lediglich in allgemeiner Weise, daß die Dienstordnung zu regeln hat, unter welchen Voraussetzungen Beförderungen stattfinden. Das geschieht in der Dienstordnung der Beklagten vom 12. Dezember 1978 in Übereinstimmung mit dem Gesetz in der Weise, daß für Beförderungen allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Angestellten maßgebend sein sollen und die Laufbahnrichtlinien zu beachten sind. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß ihm gegenüber gegen diese Grundsätze verstoßen worden sei.

Entgegen der Meinung der Revision kann auch aus den Gesetzesmaterialien nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden. Mit der im vorliegenden Prozeß streitigen Frage befassen sie sich überhaupt nicht. Aus der entsprechenden Bundestagsdrucksache VI/3012 (Verhandlungen des Deutschen Bundestages Band 156, S. 41) ist lediglich ersichtlich, daß die Regelung des § 106 Abs. 1 KVLG den besonderen Rechtsverhältnissen der Dienstordnungs-Angestellten, deren rechtlicher Status darin genau und zutreffend umschrieben worden ist, entsprechen soll, während die entsprechende Bundesratsdrucksache 560/71 (S. 40) die gesetzliche Übergangsregelung deswegen für erforderlich hält, weil die landwirtschaftlichen Krankenkassen den übernommenen Dienstordnungs-Angestellten, wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht immer gleiche Dienstposten und Aufstiegschancen bieten könnten, was wiederum dafür spricht, daß der Gesetzgeber lediglich den bisherigen Rechtsstatus der übernommenen Dienstordnungs-Angestellten hat sichern, aber keine gleichzeitigen Verbesserungen oder Aufwertungen ihrer vergütungsrechtlichen Position hat vornehmen wollen. Dafür spricht auch die Vereinheitlichungsfunktion des Gesetzes, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend hervorhebt.

Auch die weiteren demgegenüber von der Revision erhobenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Kläger vertieften Einwendungen greifen nicht durch. Entgegen den Ausführungen der Revision gibt § 106 Abs. 1 KVLG sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck keinen Anhaltspunkt dafür, daß mit dieser Vorschrift über die Wahrung ihrer erworbenen vergütungsrechtlichen Ansprüche hinaus den Dienstordnungs-Angestellten aus Anlaß ihres Übertritts in die Dienste der landwirtschaftlichen Krankenkassen auch noch ein weiterer – ohnehin dem Umfang nach nicht bestimmbarer – Rechtsvorteil je nach der hypothetischen Weiterentwicklung der Landkrankenkasse gewährt werden soll, in deren Dienst sie zuvor gestanden haben. Da es vorliegend an Rechtsansprüchen fehlt, kommen insoweit, wie der Kläger selbst richtig erkennt, allenfalls Anwartschaften oder Exspektanzen in Betracht. Beides wird jedoch von § 106 Abs. 1 KVLG weder erfaßt noch geschützt.

Rechtserhebliche Anwartschaften, die unter § 106 Abs. 1 KVLG fallen könnten, hat der Kläger selbst nicht dargetan. Ohnehin gibt es – anders als etwa im Sachenrecht oder Erbrecht – im Schuldrecht und damit auch im Arbeitsrecht keine einem Vollrecht vergleichbaren Anwartschaftsrechte mit Anspruchscharakter, erst recht nicht solche, die auf eine Beförderung gehen (vgl. BAG 34, 57, 63 = AP Nr. 14 zu § 23a BAT, das Urteil des Senats vom 28. März 1973 – 4 AZR 271/72 – AP Nr. 2 zu § 319 BGB sowie das Urteil des Fünften Senats des BAG vom 13. Februar 1969 – 5 AZR 199/68 – AP Nr. 3 zu § 611 BGB Schweigepflicht mit weiteren Nachweisen). Im Beamtenrecht, auf das sich der Kläger deswegen beruft, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungs-Angestellten trotz ihres Status als Arbeitnehmer weithin beamtenrechtlich ausgestaltet sind, gilt insoweit nichts anderes (vgl. VGH Mannheim, NJW 1973, 75; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., Band I Allg. Teil, § 10 3, S. 188 und Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 43 2e, S. 329 mit weiteren Nachweisen).

Angesichts dieser Rechtslage stützt der Kläger sein entsprechendes Klagebegehren auch in erster Linie darauf, § 106 Abs. 1 KVLG schütze auch die Exspektanzen der übernommenen Dienstordnungs-Angestellten. Aber auch damit kann der Kläger nicht erfolgreich sein. Als Rechtsbegriff kommt der Begriff der Exspektanz aus dem Strafrecht. Dort hat sich im Betrugsrecht (§ 263 StGB) aufgrund der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes die Auffassung durchgesetzt, daß als möglicher Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB auch schon eine “allgemeine, unbestimmte Aussicht oder eine bloße Hoffnung” auf Erlangung eines solchen anzusehen sei (vgl. RGSt 63, 187, 191), so daß nunmehr im Strafrecht der allgemeine Grundsatz gilt, daß § 263 StGB als Vermögen nicht nur rechtsbeständige Güter, sondern auch Erwerbs- und Gewinnaussichten schützt, sofern ihnen bereits ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lassen (vgl. BGHSt 17, 147, 148; RGSt 51, 204, 209 und 60, 421, 422; Lackner, Leipziger Kommentar zum StGB, 9. Aufl., § 263 Rz 119 ff.; Schönke/Schröder, StGB, 20. Aufl., § 263 Rz 84 – 87).

In das Privatrecht und damit in das Arbeitsrecht ist dieser Rechtsbegriff jedoch nicht eingegangen. Schon deshalb kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber in § 106 Abs. 1 KVLG auch bloße Erwartungen auf Vermögensvorteile der übernommenen Dienstordnungs-Angestellten hat wahren und sichern wollen. Es fehlt im übrigen dazu auch an jeglichem Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut, wonach sich der Rechtsschutz dem Sinn und Zweck des KVLG entsprechend nur auf Rechtsansprüche erstreckt. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Revision auf § 249, § 252 BGB. Zwar regeln diese Vorschriften das Ausmaß der Leistungspflicht eines Schuldners, der zum Schadenersatz verpflichtet ist. Damit kommen diese Vorschriften jedoch entgegen den Ausführungen der Revision und des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat immer nur zur Anwendung, wenn – sei es aus Vertrag oder unerlaubter Handlung – ein konkreter Schadenersatzanspruch besteht (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 27 I, S. 304; Palandt/Heinrichs, BGB, 43. Aufl., Vorbem. v. § 249 Anm. 2; Soergel/Siebert/Reimer Schmidt, aaO, §§ 249 – 253 Rz 1). § 106 KVLG ist jedoch keine Schadenersatznorm, sondern soll lediglich aus Anlaß einer öffentlichrechtlichen Funktionsnachfolge eine bestehende vergütungsrechtliche Position in ihren Ansprüchen sichern. Also können insoweit auch entgegen den Ausführungen des Klägers keine Vergleiche mit dem Schadenersatzrecht des BGB angestellt oder daraus Lösungskriterien für die Grenzen der Leistungspflicht der landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 106 Abs. 1 KVLG gewonnen werden.

Im übrigen beruht der gesamte diesbezügliche Vortrag des Klägers auf einer Kette von unsicheren Vermutungen und Hypothesen, so daß deswegen bereits zweifelhaft ist, ob insoweit überhaupt von einer Exspektanz im Rechtssinne gesprochen werden könnte. Es ist keineswegs sicher, daß bei Unterstellung ihres Fortbestandes die Landkrankenkasse für den Kreis S… jemals einen Mitgliederbestand erreicht hätte, der es ermöglicht hätte, nach den einschlägigen Bestimmungen dem Kläger als Geschäftsführer Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 LBO NW zu gewähren. Es ist auch keineswegs sicher, ob der Vorstand einen entsprechenden Beschluß gefaßt oder davon im Hinblick auf die unstreitig schwieriger gewordene finanzielle Situation der Krankenkassen abgesehen hätte. Weiter kann auch nicht abgesehen werden, ob das Oberversicherungsamt der Erhöhung der Vergütung des Klägers zugestimmt hätte und die entsprechenden Entscheidungen einer sozialgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätten (vgl. die Urteile des 8. Senats des BSG vom 23. November 1983 – 8 RK 20/82 – und – 8 RK 29/83 –, beide zur Veröffentlichung vorgesehen), worauf mit Recht auch die Beklagte in der Revisionserwiderung hinweist.

Auch die Hinweise der Revision auf § 290 RVO, § 18 BRRG, § 26 BBG und § 613a BGB gehen fehl. Diese Vorschriften sind durchweg vorliegend nicht anwendbar und enthalten auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, auf den das Klagebegehren gestützt werden könnte. Vielmehr bestimmt § 290 RVO, der sich im Abschnitt über die Vereinigung, Schließung und Auflösung von Krankenkassen befindet, für vergleichbare Fälle ausdrücklich, daß aufzunehmende Beamte und Angestellte zu “denselben oder gleichwertigen Bedingungen” und nicht etwa zu verbesserten zu übernehmen sind. In gleicher Weise sieht auch für Fälle des Betriebsübergangs § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vor, daß der Erwerber des Betriebes “in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt”, so daß auch hier nur die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechte des Arbeitnehmers gewahrt, jedoch aus Anlaß des Betriebsüberganges keine neuen für ihn begründet werden sollen, wozu auch keinerlei Veranlassung besteht. Daß der Gesetzgeber – wie etwa auch bei den personellen Konsequenzen der Gebietsreformen – bei dem KVLG von derselben Zielsetzung ausgegangen ist, ergibt sich deutlich bereits daraus, daß er in § 104 Abs. 1 KVLG eine § 613a BGB entsprechende Übergangsregelung getroffen hat. Trotz des etwas veränderten Wortlautes will der Gesetzgeber aber auch in § 106 Abs. 1 KVLG von der aufgezeigten Gesamttendenz des KVLG nicht abweichen und daher auch, wie insoweit die Gesetzesmaterialien ausweisen, den Dienstordnungs-Angestellten keine rechtliche Besserstellung einräumen. Die Gesetzesnorm soll lediglich sicherstellen, daß die vergütungsrechtliche Position der Dienstordnungs-Angestellten gewahrt bleibt. Diese Sicherstellung soll jedoch der besonderen Rechtsstellung dieses Personenkreises entsprechend und mit Rücksicht auf das bei den Sozialversicherungsträgern bestehende Prinzip der Selbstverwaltung nicht unmittelbar durch den Gesetzgeber selbst bewirkt werden, sondern auf dem Wege einer entsprechenden Änderung der Dienstordnung, die das Gesetz daher auch vorschreibt und die die Beklagte demgemäß vorgenommen hat.

Entgegen den weiteren Ausführungen der Revision kann zugunsten des Klägers auch nichts aus dem von ihr in Bezug genommenen Urteil des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Mai 1982 – 3 AZR 1205/79 – (AP Nr. 54 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte) hergeleitet werden. Anders als der vorliegende Fall betrifft dieses Urteil Ruhestandsbezüge des Geschäftsführers einer aufgelösten Krankenkasse, wofür es in § 107 Abs. 1 KVLG Sonderbestimmungen gibt, die auch inhaltlich von § 106 Abs. 1 KVLG abweichen (insbesondere § 107 Abs. 1 Satz 4 KVLG). Zudem sah – anders als vorliegend – die Dienstordnung der aufgelösten Krankenkasse ausdrücklich vor, daß dem damaligen Kläger die entsprechenden Rechtsvorteile aus einer etwaigen “strukturellen Überleitung der Geschäftsführer von Krankenkassen” in der Weise zugutekommen sollten, daß bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge jeweils die höchstzulässige Besoldungsgruppe zugrundezulegen sei.

Fehl geht schließlich auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 1982 – 5 AZR 839/79 – (AP Nr. 1 zu § 104 KVLG). Gegenstand dieses Prozesses waren nicht die vorliegend streitbefangenen Vergütungsfragen, sondern das Problem, wie die Geschäftsführer aufgelöster Landkrankenkassen bei den übernehmenden Kassen zu beschäftigen sind. Daher hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der angezogenen Entscheidung auch keine näheren Ausführungen zu dem vorliegend einschlägigen § 106 Abs. 1 KVLG gemacht, sondern lediglich ausgeführt, daß der damalige Kläger als Dienstordnungs-Angestellter weiterzubeschäftigen und seine organrechtliche Stellung als Geschäftsführer der aufgelösten Landkrankenkasse erloschen sei, wozu mit Recht auf § 104 KVLG verwiesen worden ist.

Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Feller, Dr. Koffka, Wehner

Dr. Etzel hat Urlaub

Dr. Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1745553

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