Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergangenheitsbezogene Statusbeurteilung. Feststellungsinteresse. Arbeitsverhältnis. freie Mitarbeit. vergangenheitsbezogene Statusklage. vergangenheitsbezogene Bestandsschutzklage. präjudizielle Wirkung der Feststellung. Sozialversicherungsträger. Bindung an arbeitsgerichtliche Entscheidungen. Vorrang der Leistungsklage
Orientierungssatz
1. Der Rechtsstreit über die rechtliche Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses, welches unstreitig bestanden hat und unstreitig abgeschlossen ist (vergangenheitsbezogene Statusbeurteilung), ist von dem vergangenheitsbezogenen Streit um Bestand oder vorzeitige ersatzlose Beendigung eines Rechtsverhältnisses zu unterscheiden.
2. Das Interesse an der Feststellung, ein vergangenes Rechtsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis gewesen, bedarf einer besonderen Begründung. Es ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben.
3. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich nicht daraus, daß die Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte an eine arbeitsgerichtliche Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses rechtlich gebunden wären. Eine solche präjudizielle Wirkung müßte gesetzlich vorgeschrieben sein. Das ist nicht der Fall.
4. Das rechtliche Interesse an der arbeitsgerichtlichen Feststellung ist auch dann nicht gegeben, wenn ein Sozialversicherungsträger ausdrücklich erklärt hat, die Entscheidung des Arbeitsgerichts de facto respektieren zu wollen.
Normenkette
ZPO §§ 256, 138, 325, 561; SGB III § 183; AFG § 141b; SGB IV § 7; SGB X § 20
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2000 – 9 Sa 908/99 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine vergangenheitsbezogene Statusbeurteilung.
Der Kläger war seit 1996 als Angestellter bei der Gemeinschuldnerin tätig. Unter dem Datum 13. Juni 1998/30. Juli 1998 schloß er mit der späteren Gemeinschuldnerin einen Vertrag über freie Mitarbeit. Nach diesem Vertrag sollte er als freier Mitarbeiter ab dem 1. Juli 1998 mit der Vermittlung von Finanzierungen aller Art, der Steuerung und Betreuung von externen Vertriebspartnern sowie der Beschaffung und Entwicklung neuer Bauträgerprojekte beschäftigt werden. Der Kläger beendete die Vertragsbeziehung zum 31. August 1998, nachdem die Gemeinschuldnerin am 24. August 1998 Konkursantrag gestellt und für die Zeit ab Juli 1998 keine Vergütung mehr gezahlt hatte. Am 1. Oktober 1998 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
Der Kläger beantragte beim Arbeitsamt Stuttgart die Bewilligung von Konkursausfallgeld für Juli und August 1998. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens erklärte der Beklagte gegenüber dem Arbeitsamt, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei zum 30. Juni 1998 beendet worden. Daraufhin wies das Arbeitsamt den Antrag mit Bescheid vom 19. Januar 1999 ab. Über den Widerspruch des Klägers ist bisher nicht entschieden worden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei dem mit Wirkung ab 1. Juli 1998 vereinbarten freien Mitarbeiterverhältnis habe es sich in Wahrheit um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Er habe den freien Mitarbeitervertrag angefochten, weil die Gemeinschuldnerin ihre Konkursreife arglistig verschwiegen habe. Das Interesse an alsbaldiger Feststellung des Arbeitsverhältnisses folge daraus, daß das Arbeitsamt die Gewährung von Konkursausfallgeld hiervon abhängig mache.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, daß das gemäß Arbeitsvertrag vom 6. Januar 1996 begründete Arbeitsverhältnis des Klägers bei der S. GmbH & Co. KG nicht zum 30. Juni 1998, sondern erst zum 31. August 1998 geendet habe.
hilfsweise:
Der Beklagte wird verurteilt, seine Angaben gegenüber dem Arbeitsamt Stuttgart im Schreiben vom 13. Januar 1999 durch eine ergänzende Mitteilung dahin zu berichtigen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. August 1998 beendet wurde und Gehaltszahlungen bis 30. Juni 1998 erfolgt sind.
- Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein einfaches Arbeitszeugnis zu erteilen, in welchem bescheinigt wird, daß das mit Arbeitsvertrag vom 6. Januar 1996 begründete Arbeitsverhältnis bei der S. GmbH & Co. KG bis 31. August 1998 bestanden hat.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Beim Feststellungsantrag fehle es schon an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1998 habe ein freies Mitarbeiterverhältnis bestanden. Der freie Mitarbeitervertrag sei ausschließlich auf Wunsch des Klägers zustande gekommen. Der Kläger habe ab Juli 1998 nur noch in eingeschränktem Umfang für die Gemeinschuldnerin gearbeitet.
Die Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen. Im übrigen ruht das Verfahren beim Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält der Kläger an seinem Feststellungsbegehren fest.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
1. Die Parteien streiten darüber, ob das Rechtsverhältnis, das in den Monaten Juli und August 1998 unstreitig bestanden hat, ein Arbeitsverhältnis gewesen ist. Während der Beklagte geltend macht, das Arbeitsverhältnis sei durch ein freies Mitarbeiterverhältnis abgelöst worden, vertritt der Kläger den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis habe bis zum 31. August 1998 fortbestanden. Der Rechtsstreit betrifft also eine vergangenheitsbezogene Statusbeurteilung, nämlich die rechtliche Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses, welches unstreitig bestanden hat und unstreitig abgeschlossen ist. Entgegen der mißverständlichen Antragsformulierung streiten die Parteien nicht (vergangenheitsbezogen) über Bestand oder vorzeitige ersatzlose Beendigung eines Rechtsverhältnisses. Beide Fallkonstellationen sind voneinander zu unterscheiden. Von der zuletzt genannten Klärung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit, zB bei Streit über die zutreffende Kündigungsfrist, hängen regelmäßig Leistungsansprüche im Arbeitsverhältnis ab, was ein Feststellungsinteresse begründen kann, wenn nicht eine Leistungsklage vorrangig geboten ist. Dagegen ist der frühere Status des Dienstverpflichteten für aktuelle Forderungen zwischen den Vertragsparteien nicht ohne weiteres maßgebend.
2. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
a) Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muß als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat das Gericht den Sachverhalt nicht selbständig zu untersuchen. Vielmehr hat der Kläger die erforderlichen Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 21. September 1993 – 9 AZR 580/90 – BAGE 74, 201, 203; 23. April 1997 – 5 AZR 727/95 – BAGE 85, 347, 349 f.; 24. September 1997 – 4 AZR 429/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Reichsbund Nr. 1 = EzA ZPO § 256 Nr. 48; 3. März 1999 – 5 AZR 275/98 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 53 = EzA ZPO § 256 Nr. 50; 15. Dezember 1999 – 5 AZR 457/98 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 59 = EzA ZPO § 256 Nr. 2; 21. Juni 2000 – 5 AZR 782/98 – BAGE 95, 141, 144; 30. Mai 2001 – 4 AZR 387/00 – zVv.; 17. Oktober 2001 – 4 AZR 720/00 – zVv.).
b) Das Interesse an der Feststellung, ein vergangenes Rechtsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis gewesen, bedarf einer besonderen Begründung. Es ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben. Die bloße Möglichkeit des Eintritts solcher Folgen reicht nicht aus. Mit der Feststellung des Arbeitsverhältnisses muß vielmehr zugleich feststehen, daß eigene Ansprüche des Klägers gerade aus dem Arbeitsverhältnis zumindest dem Grunde nach noch bestehen oder gegnerische Ansprüche zumindest in bestimmtem Umfang nicht mehr gegeben sind. Anderenfalls könnte die Feststellungsklage weder dem Rechtsfrieden noch der Prozeßökonomie dienen (BAG 23. April 1997, 24. September 1997, 3. März 1999, 15. Dezember 1999, 21. Juni 2000, alle aaO).
c) Ein Feststellungsinteresse ergibt sich nicht daraus, daß die Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte an eine arbeitsgerichtliche Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses rechtlich gebunden wären. Eine solche präjudizielle Wirkung müßte gesetzlich vorgeschrieben sein. Das ist nicht der Fall.
Das rechtliche Interesse an der arbeitsgerichtlichen Feststellung ist auch dann nicht gegeben, wenn ein Sozialversicherungsträger ausdrücklich erklärt hat, die Entscheidung des Arbeitsgerichts de facto respektieren zu wollen. Die Sozialversicherungsträger sind rechtlich nicht nur nicht verpflichtet, Entscheidungen der Arbeitsgerichte zur alleinigen Grundlage eigener Entscheidungen zu machen, sondern sie sind dazu auch nicht berechtigt. Sie müssen sowohl im Interesse des Anspruchstellers als auch im Interesse der Versichertengemeinschaft von Amts wegen ermitteln, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch vorliegen, § 20 SGB X. Sie dürfen sich dabei nicht unbesehen das Ergebnis eines arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens zu eigen machen. Dieses Ergebnis ist auf der Grundlage des den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß prägenden Beibringungs- und Verfügungsgrundsatzes zustande gekommen. Es ist damit in hohem Maße von der Bereitschaft und der Fähigkeit der Parteien zu einem umfassenden Tatsachenvortrag unter Beachtung der prozessualen Obliegenheiten aus § 138 ZPO und den Regeln des Beweisrechts abhängig. Würden sich die Sozialversicherungsträger einem solchen Urteil unterwerfen, wäre dies rechtswidrig. Sie haben statt dessen auch in Anbetracht eines solchen Urteils den wirklichen Sachverhalt eigenständig zu ermitteln. Nach der Regelung des § 7 SGB IV löst ein arbeitsgerichtliches Statusurteil nicht einmal einen Vermutungstatbestand iSd. § 7 Abs. 4 SGB IV aus (BAG 21. Juni 2000 aaO, zu B III 2 e bb der Gründe).
Hinzu kommt, daß weder der Rechtsfrieden sichergestellt noch der Prozeßökonomie gedient wird, wenn das Arbeitsamt das Ergebnis eines arbeitsgerichtlichen Prozesses ohne eigenständige Sachverhaltsermittlung und Rechtsprüfung übernimmt. Unterliegt der Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten und bleibt sein Antrag im Verwaltungsverfahren deswegen erfolglos, besteht für ihn kein Hinderungsgrund, den Sozialrechtsweg zu beschreiten; er hätte ohne Grund eine „doppelte Chance” auf die Sozialleistung. Obsiegt er vor den Arbeitsgerichten, könnte der Arbeitgeber gegen einen Heranziehungs- oder Regreßbescheid Rechtsmittel einlegen. In jedem Falle hätten die Sozialgerichte zu entscheiden. Deren unter Beteiligung des Sozialversicherungsträgers und unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes zu treffende Entscheidung bezweckt in stärkerem Maße ein materiell richtiges Ergebnis und ist letztlich maßgebend.
d) Dem steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2000 (– 3 AZR 415/99 – AP BGB § 611 Arbeitspapiere Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) nicht entgegen. Zwar hat der Dritte Senat (aaO, zu I 1 b der Gründe) ausgeführt, es bestehe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, daß die Voraussetzungen für eine erneute Sachprüfung entsprechend der Erklärung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geschaffen würden. Jedoch ist die VBL kein Sozialversicherungsträger; auch begehrte der damalige Kläger keine Feststellung, sondern mit der berichtigten Abmeldung eine Leistung, die Voraussetzung für den Anspruch gegen die VBL war.
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse für den Klageantrag.
a) Der Kläger hat bisher aus dem von ihm geltend gemachten Status keine Leistungsansprüche gegen den Beklagten hergeleitet. Er hat sich ausschließlich auf die Wirkung eines arbeitsgerichtlichen Urteils für die Entscheidung über seinen Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld berufen. Soweit er jetzt im Schriftsatz vom 4. März 2002 auf den Anspruch auf ein einfaches Zeugnis abstellt, vermag das ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Abgesehen davon, daß ein unzulässiger neuer Sachvortrag gem. § 561 Abs. 1 ZPO vorliegen dürfte, ist die auf ein einfaches Zeugnis gerichtete Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage vorrangig. Der Kläger kann sein Prozeßziel mit der Leistungsklage vollständig erreichen.
b) Eine gesetzlich vorgesehene Bindung des Arbeitsamtes an die Entscheidung der Arbeitsgerichte über den Status besteht nicht. Eine Tatbestandswirkung liegt gem. § 141 b AFG bzw. § 183 SGB III nicht vor. Der Anspruch auf Konkursausfallgeld/Insolvenzgeld besteht zwar, wenn ein Anspruch auf Arbeitsentgelt auf Grund eines Arbeitsverhältnisse gegeben ist. Aber abgesehen davon, daß der Vergütungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht zur Entscheidung steht, wirkt die arbeitsgerichtliche Entscheidung nicht konstitutiv. Das Gesetz stellt auf den Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, nicht auf die Entscheidung der Arbeitsgerichte hierüber ab.
c) Auf die Begründung des Bescheids des Arbeitsamtes Stuttgart vom 19. Januar 1999 kommt es nicht an. Das Arbeitsamt darf die Entscheidung über den Widerspruch nicht von der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abhängig machen. Es hat den Bestand des Arbeitsverhältnisses und den Vergütungsanspruch selbst von Amts wegen und in eigener Verantwortung unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn es sich von der arbeitsgerichtlichen Entscheidung maßgebliche Erkenntnisse verspricht und deren Beurteilung zugrunde legen will, sich gar daran für gebunden hält. Ob das Arbeitsamt in keinem Falle eine Selbstbindung herbeiführen kann, bedarf freilich keiner Entscheidung. Der Vortrag des Klägers enthält jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, das Arbeitsamt habe sich, etwa durch Zwischenbescheid, selbst an eine Entscheidung der Arbeitsgerichte gebunden.
d) Demnach trifft die Auffassung der Revision nicht zu, dem Anspruch auf Konkursausfallgeld stehe nur noch die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses entgegen. Vielmehr ist diese Voraussetzung (unter anderem) gerade noch vom Arbeitsamt zu prüfen. Eine arbeitsgerichtliche Entscheidung wäre hierfür nicht maßgebend. Demgegenüber betraf die von der Revision angeführte Senatsentscheidung vom 3. März 1999 (aaO) mögliche Ansprüche zwischen den Prozeßparteien.
e) Schließlich geht auch die weitere Argumentation der Revision fehl, aus § 256 ZPO folge nicht, das Rechtsverhältnis müsse immer eine rechtliche Bindungswirkung für eine andere Instanz enthalten. Da die Rechtskraft zwischen den Parteien wirkt (§ 325 ZPO), genügt es, wenn sich für die Parteien Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis ergeben. Sollen sich dagegen Ansprüche ausschließlich gegen Dritte ergeben, bedarf es einer irgendwie gearteten Bindung des Dritten, weil die gerichtliche Sachentscheidung anderenfalls unverbindlich und damit für die Parteien rechtlich nutzlos bliebe.
4. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 18. März 2002 hilfsweise die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis sei nicht auf Grund einer Aufhebungsvereinbarung mit Ablauf des 30. Juni 1998 beendet worden, handelt es sich entweder nur um eine andere Formulierung, aber der Sache nach um das selbe Begehren. Oder es liegt ein neuer in der Revisionsinstanz unzulässiger Hilfsantrag vor.
5. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Bepler, Kessel, R. Rehwald
Fundstellen
ARST 2002, 230 |
FA 2002, 354 |
NZA 2002, 760 |
EzA |
NJOZ 2002, 1643 |