Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit muss sich das billige Ermessen der Ausübung des Direktionsrechts sowohl auf die Tätigkeitsübertragung „an sich” und die „Nicht-Dauerhaftigkeit” der Übertragung beziehen.

 

Normenkette

BGB § 315; BAT § 24

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 30.11.2000; Aktenzeichen 11 (13) Sa 763/00)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. November 2000 – 11 (13) Sa 763/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vorwiegend darüber, ob der Klägerin ab dem 1. Januar 1999 Vergütung nach VergGr. V c BAT zusteht. Dabei geht es darum, ob das beklagte Land der Klägerin eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte oder ob sie der Klägerin auf Dauer zusteht.

Die Klägerin steht seit dem 16. Februar 1987 im Dienst des beklagten Landes und ist im Versorgungsamt D tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 3./4. Oktober 1988 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Seit 1992 wurde die Klägerin nach VergGr. VII BAT vergütet. Von Mai 1994 bis Mai 1996 nahm sie an einer Fortbildungsmaßnahme für Angestellte teil, die auf den künftigen Einsatz in Tätigkeiten des mittleren Dienstes abgestellt war.

Auf Grund eines Gutachtens traf die Landesregierung 1993 die Entscheidung, die Organisation im Bereich der Versorgungsverwaltung umzustrukturieren und die Aufbauorganisation in den Versorgungsämtern grundsätzlich dreistufig (Amtsleitung, Abteilungen, Gruppen) zu gliedern. Eine Vorgabe der Neuorganisation war, die Gruppen zu den einzelnen Gesetzesbereichen zu Abteilungen zusammenzufassen und ua. die Abteilung 2 (Soziales Entschädigungsrecht) und die Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) einzurichten. Ein Gesetzesbereich sollte eine Abteilung bilden, so dass die Bearbeitung der Gesetzesbereiche Soziales Entschädigungsrecht und Schwerbehindertengesetz getrennt wurden. Die Organisation der Gruppen innerhalb der Abteilungen sollte für die einzelnen Gesetzesbereiche separat geregelt werden. Im Assistenzbereich (Stellen bis VergGr. VI b BAT) wurden ein Einsparpotential von 854 Stellen festgestellt und die entsprechenden Stellen als künftig wegfallend im Nachtragshaushalt 1993 für die Jahre 1996 – 1999 deklariert. Mit Organisationserlassen erfolgte ab 1996 die Umsetzung der in Projektarbeit erarbeiteten konkreten Maßnahmen für den organisatorischen, personellen und fachlichen Bereich im Landesversorgungsamt und in den nachgegliederten elf Versorgungsämtern.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1996 teilte das Versorgungsamt D der Klägerin mit:

„… mit der mit Wirkung vom 05.02.1996 durchgeführten Trennung der Gesetzesbereiche Schwerbehindertengesetz und Soziales Entschädigungsrecht übertrage ich Ihnen hiermit vertretungsweise die Tätigkeit eines Sachbearbeiters mittlerer Dienst in der SchwbG-Gruppe 5 des Versorgungsamtes D.

Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung (§ 24 Abs. 2 Satz 1 BAT).

Nach Ablauf dieser Frist und entsprechender Bewährung in ihrer neuen Funktion erhalten Sie weitere Mitteilung über die Gewährung der persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und Ihrer derzeitigen Vergütungsgruppe. Insbesondere wird Ihnen dann auch endgültig die von Ihnen zu vertretende Beschäftigte zugeordnet, während deren Abwesenheit längstens die Zulage gewährt werden kann.”

In einem weiteren Schreiben des Versorgungsamtes D an die Klägerin vom 6. Mai 1996 heißt es ua.:

„… nachdem Sie nunmehr die Vertretung in der SchwbG-Gruppe 5 länger als drei Monate ausgeübt und sich in ihrer neuen Funktion bewährt haben, gewähre ich Ihnen ab 01.05.1996 und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung eine persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c und der Vergütungsgruppe VII BAT, weise jedoch vorsorglich darauf hin, dass die Zulage jederzeit widerrufen werden kann.

Die Gewährung Ihrer Zulage ist an den Zugang des Regierungshauptsekretärs Herrn S nach Beendigung seines Aufstiegslehrgangs, das ist nach derzeitigem Stand bis 31.08.1997, gebunden. Zu Ihrer Information und zum besseren Verständnis teile ich Ihnen jedoch mit, dass der Zugang von Herrn S nicht in jedem Fall dazu führt, dass Ihnen die Zulage nicht mehr gewährt werden kann. Für die Abteilung Schwerbehindertengesetz sind mir vom Landesversorgungsamt NRW 26 Dienstposten für die Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen des mittleren Dienstes zugewiesen worden. Soweit diese Höchstgrenze von Stammdienstposten einschließlich der Zulagenempfänger nicht überschritten wird, wäre zur Zeit im Versorgungsamt D auch im Falle der Beendigung des Aufstiegslehrgangs des Herrn S die Möglichkeit gegeben, Ihnen vertretungsweise eine Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT zu gewähren.

Über die Höhe der Ihnen ab 01.05.1996 zustehenden Vergütung erhalten Sie vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW weitere Nachricht.”

Unter dem 8. September 1997 schrieb das Versorgungsamt D an die Klägerin:

„… hiermit verlängere ich Ihre vertretungsweise übertragene Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 über den 31.08.1997 hinaus und gewähre Ihnen die persönliche Zulage gem. § 24 Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und der Vergütungsgruppe VII BAT, weise jedoch vorsorglich darauf hin, dass die Zulage jederzeit widerrufen werden kann.

Die Gewährung der Zulage ist nunmehr an die Beurlaubung der Regierungsobersekretärin H gebunden, das ist nach derzeitigem Stand bis 31.07.1998.”

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 teilte das Versorgungsamt D der Klägerin mit:

„… in Abänderung des Schreibens vom 08.09.1997 ist die Ihnen vertretungsweise übertragene Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 und die entsprechende persönliche Zulage gem. § 24 Abs. 2 BAT ab 09.11.1997 nunmehr an die Beurlaubung der Angestellten K gebunden, das ist nach derzeitigem Stand bis 31.10.1999.”

Weiterhin erhielt die Klägerin von dem Versorgungsamt D noch das Schreiben vom 9. September 1999:

„… ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihr Einsatz als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 über den 31.10.1999 hinaus bis zunächst 31.12.1999 verlängert wird. Das Befristungsende ist nunmehr an die Beurlaubung der Regierungssekretärin H gebunden.”

Unter dem 28. Dezember 1999 teilte das Versorgungsamt D der Klägerin mit, dass eine weitere Verlängerung nicht in Betracht komme. Ab 3. Januar 2000 wurde die Klägerin wieder in der Registratur eingesetzt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorrangig geltend gemacht, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar 1999 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die zahlreichen vorübergehenden Übertragungen machten deutlich, dass beim Versorgungsamt auf zahlreichen Stellen ein ständiger bzw. dauerhafter Vertretungsbedarf bestehe. Der eigentliche Grund sei nicht der einzelne Vertretungsfall, sondern die Haushalts- und Stellensituation. Der Erprobungszweck habe allenfalls eine Übertragung für sechs Monate gerechtfertigt. Die Haushalts- und Stellensituation habe die vorübergehende Übertragung allenfalls in den Jahren 1997 und 1998 rechtfertigen können. Spätestens mit Beginn des Kalenderjahres 1999 sei von einem fehlenden sachlichen Grund für eine lediglich vorübergehende Übertragung auszugehen. Sie habe Herrn S nicht gem. § 24 Abs. 2 BAT vertreten. Dieser habe vielmehr mit dem Arbeitsplatz, den sie nach dem Willen des beklagten Landes eingenommen habe, überhaupt nichts zu tun. Auch die weiteren vom beklagten Land benannten Personen (Frau H, Frau K und Frau H) habe sie nicht vertreten. Im Übrigen seien die Befristungen der Übertragungen wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam gewesen, weshalb sie einen individualrechtlichen Anspruch auf Eingruppierung in der VergGr. V c BAT habe. Zumindest stehe ihr über den 1. Januar 2000 weiterhin die Zulage in Höhe der Differenz zur VergGr. V c BAT zu, weil der Widerruf der Zulage zum 31. Dezember 1999 nebst Umsetzung und Entzugs der höherwertigen Tätigkeiten personalvertretungsrechtlich unwirksam sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab 1. Januar 1999 eine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen und dies im Arbeitsvertrag festzuschreiben;

hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab 1. Januar 2000 eine Zulage zur VergGr. V c BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die von 1996 bis 2000 bestehende Vakanz an Dienstposten im gehobenen und mittleren Dienst des Versorgungsamtes D erkläre sich aus den Folgen des Übergangs von der alten zu der neuen Organisation in der Versorgungsverwaltung. Auf Grund des Organisationserlasses hätten dem Versorgungsamt D für die Abteilung 3 (SchwbG) bis zum 31. Dezember 1999 15 Dienstposten des gehobenen und 26 Dienstposten des mittleren Dienstes zur Verfügung gestanden, dh. für den mittleren Dienst bei den fünf Gruppen jeweils 5,2 Mitarbeiter. Zum 1. Januar 2000 sei das Dienstpostensoll entsprechend den Vorgaben des Organisationserlasses auf 22,5 Dienstposten des mittleren Dienstes neu festgesetzt worden. Diese Dienstposten seien durch Versetzungen, Aufgabenzuweisung und Inanspruchnahme von Beamten des mittleren Dienstes, die eine Ausbildung hinter sich gebracht hätten, alle besetzt.

Die der Klägerin seit Anfang Februar 1996 übertragenen Tätigkeiten seien ihr jeweils zur vorübergehenden Ausübung übertragen worden. Der Klägerin sei zunächst in dem Zeitraum vom 5. Februar bis zum 30. April 1996 in der Abteilung 3 (SchwbG) Gruppe 5 eine höherwertige Tätigkeit der Sachbearbeitung mittlerer Dienst zur Erprobung übertragen worden. Der weitere Einsatz dort vom 1. Mai 1996 bis zum 31. August 1997 habe zur Vertretung des Herrn S stattgefunden, der sich in der Ausbildung zum gehobenen Dienst befunden habe. Die Verlängerung der Tätigkeit in der Gruppe 5 ab dem 1. September 1997 sei erfolgt in Vertretung von Frau H, die eine Verlängerung des Erziehungsurlaubs bis zum 13. August 1998 beansprucht habe. Dementsprechend sei der Einsatz der Klägerin zunächst bis zum 31. Juli 1998 befristet worden. Entsprechend dem Wunsch der Klägerin sei aber der Einsatz in der Gruppe 5 zum 9. November 1997 aufgehoben worden und die Klägerin zur Vertretung von Frau K bis zum 31. Oktober 1999 in der Gruppe 1 eingesetzt worden. Frau K habe ihren Erziehungsurlaub bis zum 16. November 1999 verlängert. Der weitere Einsatz der Klägerin in der Gruppe 1 sei in dem Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 1999 zur Vertretung von Frau H erfolgt.

Zu dem Einsatz der Klägerin vom 1. Mai 1996 bis zum 31. August 1997 gebe es die Zustimmungserklärung des Personalrats vom 23. April 1996. Die weiteren Übertragungen höherwertiger Tätigkeit seien ohne das Vorliegen einer formalen Zustimmung des Personalrats erfolgt. Daraus ergebe sich aber kein Anspruch der Klägerin auf die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage einschließlich des Hilfsantrags abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist hinsichtlich des Hauptantrages (Eingruppierungsfeststellungsantrag) nicht begründet; das Landesarbeitsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig. Bei dem Hauptantrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen die nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine prozessrechtlichen Bedenken bestehen. Das gilt auch, soweit die Klägerin die gerichtliche Feststellung anstrebt, die begehrte Vergütungsgruppe „im Arbeitsvertrag festzuschreiben”, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, dass damit nicht mehr begehrt werde, als was nach § 22 BAT ohnehin geboten sei.

II. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Klägerin steht ab dem 1. Januar 1999 die Vergütung nach VergGr. V c BAT nicht zu, weil ihr eine dieser Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit nicht auf Dauer übertragen worden ist.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung. Danach setzt die Eingruppierung der Klägerin voraus, dass bei ihr zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich die Anforderungen mindestens eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr für sich in Anspruch genommenen VergGr. V c BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

2. Die der Klägerin übertragene Sachbearbeitertätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V c des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT. Diese Bewertung ist zwischen den Parteien nicht mehr umstritten. Sie war entsprechend den Grundsätzen zur Überprüfung einer Eingruppierung bei korrigierender Rückgruppierung (vgl. BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99BAGE 93, 340 ff., 357) zugrunde zu legen.

3. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die Klägerin in der Zeit vom 5. Februar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 zu Recht vorübergehend bzw. vertretungsweise gem. § 24 Abs. 1 und 2 BAT erfolgt ist, so dass die Klägerin nicht entsprechend höher gruppiert ist, sondern ihr nur die von dem beklagten Land tatsächlich gezahlte Zulage zustand.

a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, das beklagte Land habe der Klägerin die Tätigkeit als Sachbearbeiterin ausdrücklich nicht auf Dauer, sondern jeweils nur vorübergehend bzw. zur Vertretung übertragen. Etwas anderes behauptet auch die Klägerin nicht.

b) Bei seiner rechtlichen Prüfung, ob es rechtens war, diese höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, ist das Landesarbeitsgericht von der bisherigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen. Danach gelte eine vorübergehend übertragene Tätigkeit als auf Dauer übertragen, wenn die Gestaltungsmöglichkeit des § 24 BAT rechtsmissbräuchlich verwendet werde. Rechtsmissbrauch liege vor, wenn die vorübergehende Übertragung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei (5. Juli 1967 – 4 AZR 162/66 – und 11. Oktober 1967 – 4 AZR 448/66 – AP TVG § 1 Tarifverträge: BAVAV Nrn. 10, 11; BAG 25. Oktober 1967 – 4 AZR 12/67 – AP BAT § 24 Nr. 1; 5. September 1973 – 4 AZR 549/72 – AP BAT § 24 Nr. 2). Fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung, sei der Angestellte vom Beginn der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an so zu behandeln, als sei ihm diese auf Dauer zugewiesen (10. Februar 1988 – 4 AZR 585/87 – AP BAT § 24 Nr. 15 mwN; 16. Januar 1991 – 4 AZR 301/90BAGE 67, 59; 26. März 1997 – 4 AZR 604/95 – ZTR 1997, 413). Es bestehe aber hinsichtlich der tatsächlichen Rechtfertigung ein verhältnismäßig großer Beurteilungsspielraum sowohl des Arbeitgebers als auch der Tatsacheninstanz (15. Februar 1984 – 4 AZR 595/82 – AP BAT § 24 Nr. 8).

c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach nochmaliger Prüfung nicht mehr fest.

aa) Die zur Befristung von Arbeitsverträgen zunächst von der Rechtsprechung aufgestellten (grundlegend: BAG 12. Oktober 1960 – GS 1/59BAGE 10, 65) und – mit Modifikationen – in das Gesetz übernommenen Grundsätze (vgl. zur Entwicklung: Dörner in ArbR BGB 2. Aufl. § 620 Rn. 9 bis 27 mwN) können aus rechtlichen Erwägungen nicht zur Kontrolle der rechtlichen Zulässigkeit der vorübergehenden oder vertretungsweisen (zusammenfassend: interimistischen) Übertragung einer (tariflich) höherwertigen Tätigkeit herangezogen werden. Bei der Befristung eines Arbeitsvertrages geht es stets darum, dass gesetzlicher Kündigungsschutz umgangen werden kann. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf in Folge seiner Befristung keiner Kündigung; dieser Umstand hindert das Eingreifen jeglichen gesetzlichen Kündigungsschutzes. Der gesetzliche Kündigungsschutz wächst dem Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis auf (unbestimmte) Dauer ohne weiteres zu. Der Bestand des Arbeitsvertrages selbst wird hierdurch gestützt. Ähnlich verhält es sich bei der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen; auch insoweit kann der gesetzliche Schutz gegen Änderungskündigungen umgangen werden (vgl. Dörner in ArbR BGB 2. Aufl. § 620 Rn. 45 f.).

bb) Um Fragen des Schutzes des Bestandes oder des Inhalts des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses durch den gesetzlichen Schutz gegenüber Beendigungskündigungen oder auch nur gegenüber Änderungskündigungen geht es indessen nicht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts interimistisch eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird. Denn der Inhalt und der Bestand des Arbeitsvertrages werden durch Maßnahmen, die sich im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts halten, gerade nicht berührt. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden oder vertretungsweisen Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 315 Abs. 1 BGB grundsätzlich einzuhalten hat. Die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber hat billigem Ermessen zu entsprechen (BAG 17. Dezember 1997 – 5 AZR 332/96BAGE 87, 311).

cc) Im Fall der interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kommt es im ersten Schritt darauf an, ob es billigem Ermessen entspricht, dem Arbeitnehmer die anders bewertete Tätigkeit überhaupt, wenn auch nur vorübergehend, zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist, wenn die Übertragung von Anfang an oder auch erst nach einer bestimmten Zeit mit einer höheren Vergütung oder einer interimistischen Zulage verbunden ist, zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers daran, die Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und – falls damit verbunden – auch der besseren Bezahlung überwiegt. Insgesamt ist damit eine „doppelte” Billigkeitsprüfung geboten. Die Billigkeitskontrolle bezieht sich bei vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeit auf zahlreiche Angestellte in einer Verwaltung sowohl auf das Gesamtkonzept als auch auf die einzelnen personenbezogenen Übertragungsverfügungen. Die Umstände für die einzelnen vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeit vor dem Hintergrund des Gesamtkonzepts müssen deutlich werden. Handelt es sich um eine Übertragung höherwertiger Tätigkeit außerhalb eines bestehenden zu vollziehenden und ausgeführten Gesamtkonzepts, so muss das deutlich werden.

dd) Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, so erfolgt die Bestimmung der „Leistung” entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch eine richterliche Entscheidung. Sie kann bei der interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit – je nachdem, worin die Unbilligkeit liegt – darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt wird oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG 16. September 1998 – 5 AZR 183/97 – AP BAT-O § 24 Nr. 2; 17. Dezember 1997 – 5 AZR 332/96BAGE 87, 311).

ee) Diese Grundsätze gelten insbesondere im Rahmen der vorübergehenden (§ 24 Abs. 1 BAT/BAT-O) oder vertretungsweisen (§ 24 Abs. 2 BAT/BAT-O) Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Die §§ 22, 23 und 24 BAT regeln nach ihren Wortlauten die Vergütungsfolgen für auszuübende Tätigkeiten. § 22 BAT regelt die Eingruppierung/Vergütung bei dauerhaft auszuübender Tätigkeit; § 23 BAT regelt die Eingruppierung/Vergütung bei dauerhafter Änderung der Tätigkeit ohne tätigkeitszuweisende Maßnahme des Arbeitgebers; § 24 BAT regelt die Vergütung bei vorübergehend übertragener – höherwertiger – Tätigkeit. § 22 BAT ist die Regel. §§ 23, 24 BAT sind Vorschriften für von der Regel abweichende Fälle.

In § 24 Abs. 1 BAT haben die Tarifvertragsparteien geregelt, in welchen Fällen und in welchem Umfang Ansprüche auf Seiten des Angestellten entstehen, wenn ihm der Arbeitgeber vorübergehend eine andere Tätigkeit überträgt, die einem oder mehreren Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht. § 24 Abs. 2 bestimmt entsprechendes für den Fall der vertretungsweisen Übertragung.

Die TO.A bzw. ATO sahen eine Zulagengewährung für die vorübergehende oder vertretungsweise höherwertige Tätigkeit nicht vor. Sie wurden durch den BAT abgelöst. Eine Bestimmung wie die des § 24 BAT wurde erstmals mit dem BAT vom 23. Februar 1961 eingeführt und gilt seit dem Inkrafttreten des BAT ab dem 1. April 1961. Der Senat hatte zuvor entschieden, dass der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet ist, nach Treu und Glauben zumutbare Vertretungen ohne Anspruch auf eine höhere Vergütung zu übernehmen (19. Februar 1959 – 4 AZR 358/56 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 41). Das wurde als unangemessen angesehen, insbesondere bei längeren Krankheits- und Urlaubsvertretungen. Diese Benachteiligung wurde durch § 24 BAT ausgeglichen. Da sich § 24 BAT nach Ansicht der Tarifvertragsparteien grundsätzlich bewährt hatte, wurde diese Bestimmung seit 1961 nur hinsichtlich der Höhe der Zulage (Abs. 3) geändert.

§ 24 BAT setzt für die vorübergehende und vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Ausübung des Direktionsrechts voraus und gestaltet diese Maßnahme insoweit, als er für die Merkmale „vorübergehend” (Abs. 1) bzw. „vertretungsweise” (Abs. 2) einerseits so gut wie keine Zeitgrenzen errichtet, andererseits jedoch die Zahlung von Zulagen (in Höhe des Unterschiedsbetrages der Vergütungsgruppen – vgl. § 24 Abs. 3 BAT) anordnet.

ff) Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, so unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB. Der Angestellte ist nicht gehalten, einen Vorbehalt hinsichtlich jeder einzelnen vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit zu erklären. Das folgt schon daraus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, bei der Anwendung des § 24 BAT eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht besteht (z.B. 25. Oktober 1967 – 4 AZR 12/67 – AP BAT § 24 Nr. 1; 8. Juni 1983 – 4 AZR 608/80BAGE 43, 65; 15. Februar 1984 – 4 AZR 595/82 – AP BAT § 24 Nr. 8 mwN). Ist bei auch nur einer dieser mehreren interimistischen Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, so kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist. Ob die zeitlich nachfolgenden interimistischen Übertragungen derselben oder einer gleichermaßen höherwertigen Tätigkeit ihrerseits billigem Ermessen genügen, ist rechtlich unerheblich, wenn die vorherige Übertragung als auf Dauer erfolgt anzusehen ist.

4. Nach diesen Grundsätzen waren die vorübergehenden Übertragungen der höherwertigen Tätigkeit in dem Zeitraum vom 5. Februar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 nicht unbillig. Die Übertragungen der höherwertigen Tätigkeit an sich hat die Klägerin nicht beanstandet. Es entsprach auch billigem Ermessen, dass die Übertragungen jedenfalls nur interimistisch erfolgt sind.

a) Das gilt zunächst für die erste Übertragung vom 5. Februar 1996 bis zum 30. April 1996.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, dass gem. § 24 Abs. 1 BAT diese vorübergehende Übertragung zum Zwecke der Erprobung zulässig sei. Dieser Zweck ergebe sich aus dem Schreiben des beklagten Landes vom 12. Februar 1996 hinreichend deutlich. Dabei sei unerheblich, dass das Versorgungsamt D in seinem Schreiben vom 12. Februar 1996 anstatt von einer vorübergehenden Tätigkeit iSv. § 24 Abs. 1 BAT von einem Vertretungsfall iSv. § 24 Abs. 2 BAT ausgegangen sei.

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die Erprobung eines Angestellten die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 24 Abs. 1 BAT (ua. 18. Juni 1997 – 4 AZR 728/95 – AP BAT-O § 24 Nr. 1). Die zulässige Erprobungsdauer kann nicht schematisch festgelegt werden, sondern muss die Anforderungen des höherwertigen Arbeitsplatzes und die gegebenen Kenntnisse und Leistungen des Angestellten angemessen berücksichtigen. Erprobungszeiten von mehr als sechs Monaten bedürfen einer besonderen Begründung. Die probeweise Übertragung der höherwertigen Tätigkeit hat vorliegend weniger als drei Monate gedauert. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht ohne nähere Begründung diese vorübergehende Übertragung durch den Erprobungszweck als gerechtfertigt angesehen hat. Die Revision hat insoweit auch keine konkreten Rügen vorgetragen.

b) Auch die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Mai 1996 bis zum 31. August 1997, dh. der weitere Einsatz der Klägerin in der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) Gruppe 5, war zulässig.

Das Landesarbeitsgericht hat insoweit in der Sache darauf abgestellt, dass die Klägerin Herrn S habe vertreten sollen, um dessen Zugang nach Beendigung seines Aufstiegslehrgangs zu sichern. Dieser Vertretungsbedarf sei nicht im Hinblick auf die damalige Haushalts- und Stellensituation vorgeschoben worden. Zwar habe das beklagte Land in dem Schreiben vom 6. Mai 1996 erklärt, zur Zeit wäre im Versorgungsamt D auch im Falle der Beendigung des Aufstiegslehrgangs von Herrn S die Möglichkeit gegeben, ihr vertretungsweise eine Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT zu gewähren. Dabei handele es sich aber lediglich um einen Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens gegebene Bedarfssituation. Das hält der Revision stand. Die Klägerin hat insoweit auch keine konkreten Rügen erhoben.

c) Auch die weiteren Übertragungen vom 1. September 1997 bis zum 8. November 1997, vom 9. November 1997 bis zum 31. Oktober 1999 und vom 1. November 1999 bis zum 31. Dezember 1999 entsprachen billigem Ermessen.

Das Landesarbeitsgericht hat dazu – richtig verstanden – festgestellt, die Klägerin habe vom 1. September 1997 bis zum 8. November 1997 die Regierungsobersekretärin H, vom 9. November 1997 bis zum 31. Oktober 1999 die Angestellte K und vom 1. November 1999 bis zum 31. Dezember 1999 die Regierungssekretärin H vertreten, die jeweils in den vorgenannten Zeiträumen beurlaubt gewesen seien. Die jeweiligen Vertretungsfälle habe das beklagte Land im Übrigen durch die von ihm vorgelegten Dienstpostenbesetzungslisten nachgewiesen. In derartigen Vertretungsfällen liege unzweifelhaft ein Sachgrund iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Dem stehe nicht entgegen, dass die Vertretung von Frau H nicht die Dauer deren Erziehungsurlaubs ausgeschöpft habe. Dem Arbeitgeber sei freigestellt, die Vertretung zunächst nur für einen kürzeren Zeitraum zu regeln. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision hat auch insoweit keine konkreten Rügen geltend gemacht.

5. Entgegen der auch in der Revision aufrechterhaltenen Auffassung der Klägerin kann die etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats gem. § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW bei den vorübergehenden Übertragungen der höherwertigen Tätigkeiten nicht dazu führen, von einer Übertragung der Tätigkeit auf Dauer auszugehen mit der Folge der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe. Diese Schlussfolgerung der Klägerin findet im Gesetz keine Stütze. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

a) Nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW hat der Personalrat mitzubestimmen „in Personalangelegenheiten bei Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für die Dauer von mehr als drei Monaten, Bestimmung der Fallgruppe oder …, wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages”. Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Übertragung der höher- oder niederwertigen (zusammenfassend: anderswertigen) Tätigkeit ist durch das LPVG 1974 in das Gesetz eingeführt worden (Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen Stand März 2002 § 72 Rn. 108). Unbeschadet der Frage, ob § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW mit Rücksicht darauf, dass die entsprechende Bestimmung im Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden ist, soweit daraus ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht entnommen wird (BVerfG 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 – BVerfGE 93, 37), nur als eingeschränktes, dh. der Durchsetzung mit Hilfe der Einigungsstelle nicht zugängliches Mitbestimmungsrecht verstanden werden kann, führt die unterbliebene oder fehlerhafte Beteiligung des Personalrats allenfalls dazu, dass die Übertragung insgesamt als personalratswidrig und deshalb – nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung – als unwirksam angesehen werden kann.

b) Eine solche Rechtsfolge setzt voraus, dass dem § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW individualschützender Charakter zukommt. Ob dies der Fall ist, erscheint angesichts von Sinn und Zweck des § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW als zumindest zweifelhaft. Sinn und Zweck der Regelung in § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW liegen darin, durch den Personalrat sowohl die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers als auch die der anderen Beschäftigten der Dienststelle zur Geltung zu bringen, um auch bei derartigen Maßnahmen eine Behandlung aller Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu gewährleisten (BVerwG 8. Oktober 1997 – 6 P 9.95 – BVerwGE 105, 247 = ZTR 1998, 137). Von daher kommt der Norm jedenfalls nicht der Sinn und Zweck zu, nur die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers zu schützen.

c) Selbst wenn man aber davon ausgeht, die Übertragung der anderswertigen Tätigkeiten über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten hätte der vorherigen Zustimmung des Personalrats bedurft und diese sei weder erteilt worden noch zu fingieren, erweist sich ihre Erwägung als unbehelflich. Denn wenn die Übertragung der anderwertigen Tätigkeit deswegen unwirksam wäre, so folgt daraus gerade nicht, dass ihr diese Tätigkeit auf Dauer wirksam übertragen ist. Vielmehr folgt daraus, dass die Übertragung der Tätigkeit unwirksam war und sie – ggf. sogar auf Betreiben des Personalrats – vom Arbeitgeber wieder zu beseitigen ist. Die letztlich auf die Rechtsprechung des Siebten Senats zur Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages beruhenden gegenteiligen Erwägungen der Klägerin finden im Gesetz keine Stütze.

III. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Revision unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Das erfordert grundsätzlich, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96BAGE 87, 41 mwN). Die Revisionsbegründung muss zu den gem. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aF gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.

2. Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, dass auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, der auf die weitere Zahlung der Zulage nach VergGr. V c BAT ab dem 1. Januar 2000 gerichtet ist, unbegründet ist. Unstreitig habe die Klägerin seit dem 1. Januar 2000 keine Tätigkeiten mit der Wertigkeit der VergGr. V c BAT ausgeübt. Die vorübergehende Zuweisung des Dienstpostens einer „Migrationskraft” mit Wirkung vom 1. Januar 2000 rechtfertige nur eine Zulage gem. § 24 Abs. 1 BAT in Höhe der Differenz zur VergGr. VI b BAT, und zwar auch nur bis längstens zum 31. Dezember 2000. Selbst bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats, nach Auffassung der Klägerin wohl das Mitbestimmungsrecht bei Umsetzungen gem. § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW, könnten keine Ansprüche entstehen, die bei Beachtung des Mitbestimmungsrechts nicht entstanden wären.

3. Die Revision ist dieser Begründung inhaltlich nicht entgegengetreten. Sie hat zu dem Hilfsantrag lediglich ausgeführt, dass dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden solle, die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung einer Zulage für den Fall auszuurteilen, dass es den Rechtsansichten der Klägerin nicht in allen Punkten folge.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Friedrich, Wolter, Sieger, Rzadkowski

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1480128

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