Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenanwartschaft im Konkurs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Führt der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer fort, dem eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist, so kann die Versorgungsanwartschaft nach der Eröffnung des Konkursverfahrens unverfallbar werden und ein Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung entstehen (ständige Rechtsprechung des Senats).

2. Die nach Eröffnung des Konkursverfahrens zeitanteilig erdiente Rente ist Masseschuld.

 

Normenkette

KO §§ 6, 22, 59; BGB §§ 242, 133, 157; BetrAVG §§ 7, 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.08.1986; Aktenzeichen 12 Sa 10/86)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.11.1985; Aktenzeichen 1 Ca 5723/85)

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem beklagten Konkursverwalter die Zahlung einer Betriebsrente aus der Konkursmasse.

Der Kläger, geboren am 10. August 1919, war seit dem 1. Januar 1975 bei der B AG als außertariflicher Angestellter beschäftigt. In dem rückwirkend geschlossenen Anstellungsvertrag vom 20. Dezember 1976 erhielt der Kläger folgende Ruhegeldzusage:

"Sie erhalten eine Pension

wenn Sie bei Erreichung der Altersgrenze von

65 Jahren bei B ausscheiden,

wenn Sie während der Dauer oder bei Ablauf

des Anstellungsvertrages dienstunfähig werden.

Die Pension wird mit 1,5 % des bei Eintritt des Pensionsfalles

gültigen Gehaltes ohne Gewinnbeteiligung mal der

Anzahl der vollen Jahre Ihrer Betriebszugehörigkeit zu B ,

ihren Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften, gerechnet

ab 01. Januar 1975, gewährt.

......

Für jedes Jahr, für das B Beiträge in Höhe des halben

Höchstbetrages der Angestelltenversicherung zahlt - bei

weniger als einem Jahr anteilig -, wird das Ruhegeld um

einen Betrag in Höhe von 1 % der im Jahre der Pensionierung

geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage der gesetzlichen

Rentenversicherung (1977 beträgt diese

DM 20.161,-- jährlich) gekürzt. ..."

Am 1. Juni 1979 wurde über das Vermögen der B das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 23. Mai 1979 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er gehöre zum Kreis derjenigen Mitarbeiter, die zur Abwicklung des Konkurses benötigt und deshalb zunächst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt würden. Mit Schreiben vom 1. Juni 1979 kündigte der Beklagte dem Kläger zum 30. September. Hiervon abweichend schrieb der Beklagte dem Kläger aber am 28. Juni 1979, er werde weiterhin benötigt und bis zum 31. Dezember 1981

"zu Ihren bisherigen Konditionen des Anstellungsvertrages"

weiterbeschäftigt. Ferner heißt es dort:

"Ansonsten gilt Ihr bisheriger Anstellungsvertrag, der

Bautarifvertrag, die gesetzlichen Bestimmungen, die

bestehenden Betriebsvereinbarungen sowie die Betriebsordnung.

Sollte eine Weiterbeschäftigung über den oben genannten

Termin erforderlich sein, werden wir uns rechtzeitig

mit Ihnen wegen des Abschlusses eines weiteren befristeten

Anschlußvertrages in Verbindung setzen."

Das Arbeitsverhältnis wurde über den 31. Dezember 1981 hinaus fortgesetzt. Erst am 31. Dezember 1984 schied der Kläger aus und trat in den Ruhestand, nachdem er am 10. August 1984 das 65. Lebensjahr vollendet hatte.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung eines monatlichen Ruhegelds in Höhe von 991,32 DM beginnend am 1. Januar 1985. Er hat vorgetragen, in dem Schreiben des Beklagten vom 28. Juni 1979 sei der Anstellungsvertrag vom 20. Dezember 1976 einschließlich der Ruhegeldzusage in Bezug genommen worden. Damit gelte auch das dort festgelegte Eintrittsdatum des 1. Januar 1975 fort. Da er mit dem 31. Dezember 1984 eine Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren erreicht habe, sei seine Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden und zugleich der Versorgungsfall eingetreten. Die Versorgungszusage müsse der Beklagte aus der Masse erfüllen.

Die Höhe der Rente hat der Kläger wie folgt berechnet:

Tätigkeit 10 Jahre x 1,5 %

von 8.106,-- DM Gehalt = 1.215,90 DM

minus Bemessungsgrundlage BfA

10 Jahre x 1 % v. 26.950,-- = 224,58 DM

------------------ -----------

12 Monate

mithin Pensionsanspruch pro Monat 991,32 DM.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an ihn ab dem 1. November 1985 eine monatliche

Pension in Höhe von 991,32 DM als Masseschuld

zu zahlen,

2. an ihn für die Zeit ab 1. Januar 1985 bis zum

31. Oktober 1985 als rückständige Pension

insgesamt 9.913,20 DM nebst 9 % Zinsen von

jeweils 991,32 DM ab Monatsersten, beginnend

mit dem 1. Februar 1985, als Masseschuld zu

zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, mit der Kündigung vom 1. Juni 1979 sei die Grundlage eines Ruhegeldanspruchs entfallen. Das Schreiben vom 28. Juni 1979 enthalte das Angebot eines neuen - nur befristeten - Arbeitsvertrags, keineswegs aber die Zusage der Zahlung einer Betriebsrente aus der Konkursmasse. Allenfalls könne der Kläger gegen die Konkursmasse für die Dauer seiner Tätigkeit in der Zeit nach der Eröffnung des Konkursverfahrens einen zeitanteilig berechneten Rentenanspruch erworben haben. Mehr könne der Kläger schon wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger entsprechend den Regeln des Konkursverfahrens nicht verlangen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet.

I. Die dem Kläger von der Gemeinschuldnerin erteilte Versorgungszusage ist nicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen. Der Konkurs als solcher ändert nichts an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und an den aus ihm folgenden Rechten und Pflichten. Das ergibt sich aus § 22 KO, der dem Konkursverwalter ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumt. Im übrigen tritt der Konkursverwalter gemäß § 6 KO in die Position des Gemeinschuldners (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 32, 326, 336 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB, zu III 2 der Gründe, mit zust. Anm. von Heinze; ferner Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., Vorbemerkung Rz 67 c; Hess/Kropshofer, KO, 2. Aufl., Anhang V zu § 7 BetrAVG Rz 37; Kilger, KO, 15. Aufl., § 22 Anm. 4).

II. Auch die Kündigung des Beklagten vom 1. Juni 1979 hat nicht zum Erlöschen des Arbeitsverhältnisses und zum Untergang der Anwartschaft des Klägers geführt.

1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, durch das vom Kläger angenommene Angebot eines neuen Arbeitsvertrags vom 28. Juni 1979 sei der ursprüngliche Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1976 fortgeführt worden, und zwar sowohl hinsichtlich der Pensionszusage als auch hinsichtlich der fortlaufenden Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Januar 1975. Das ergebe sich außerdem aus einer Betriebsvereinbarung vom 18. März 1980, in der bestimmt sei, daß die bei Eintritt des Insolvenzfalles (1. Juni 1979) in einem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin stehenden Arbeitnehmer ihre "bis dahin erworbenen Betriebszugehörigkeitszeiten" fortsetzten.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen (§§ 133, 157 BGB). Mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung sei nicht die Zusage verbunden gewesen, die bis zur Konkurseröffnung erdiente Versorgungsanwartschaft zu Lasten der Konkursmasse fortzusetzen. Dazu habe um so weniger Veranlassung bestanden, als die Anwartschaft bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch verfallbar gewesen sei. Lediglich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem weiteren Vollzug des laufenden Arbeitsverhältnisses hätten sich nach dem ursprünglichen Anstellungsvertrag richten sollen. Es habe sich ohnehin nur um eine der Abwicklung des Konkursverfahrens dienende und deswegen befristete Beschäftigung gehandelt.

2. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

a) Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die Anwartschaft des Klägers nach Ablauf der Kündigungsfrist und selbst nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsverlängerung (31. Dezember 1981) noch verfallbar war. Unverfallbarkeit konnte nach § 1 Abs. 1 BetrAVG erst am 31. Dezember 1984 eintreten. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Kündigung des Arbeitsvertrages ist nicht wirksam geworden. Durch den Vertrag vom 28. Juni 1979 wurde die zuvor ausgesprochene Kündigung vertraglich aufgehoben und jedenfalls in ihrer Wirkung beseitigt: Das Arbeitsverhältnis wurde bis zum schließlichen Ausscheiden des Klägers am 31. Dezember 1984 fortgeführt.

b) Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Vertrags vom 28. Juni 1979 nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen. Es hat zutreffend hervorgehoben, daß die Vereinbarung einer Weiterbeschäftigung zu den "bisherigen Konditionen" nach Wortlaut und Wortsinn nur die Bedeutung haben kann, den Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1976 mit sämtlichen Rechten und Pflichten, also ohne jede Änderung der Arbeitsbedingungen, fortsetzen zu wollen. Damit waren auch die Versorgungszusage und die bisherige Dienstzeit Inhalt des Vertrages vom 28. Juni 1979. Der Einwand der Revision, daß zu solchen Bedingungen kein Anlaß bestanden habe, geht fehl: Für die Vertragsauslegung kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die Arbeitsbedingungen neu aushandeln konnte, insbesondere, ob er gehalten war, die noch verfallbare Versorgungsanwartschaft des Klägers fortzusetzen. Vielmehr ist der objektive Erklärungswert maßgebend, und danach sollte der alte Vertrag - abgesehen von der Befristung - ohne jede Einschränkung fortgelten. Entgegen der Auffassung der Revision wurde kein neues Arbeitsverhältnis begründet, sondern das bisherige Arbeitsverhältnis fortgeführt. Selbst die anfängliche Befristung des Arbeitsverhältnisses wurde aufgehoben und der Kläger bis nach dem Erreichen des Ruhestandsalters weiterbeschäftigt. Das gleiche Ergebnis folgt, wie das Berufungsgericht hervorhebt, aus der Betriebsvereinbarung vom 18. März 1980, die für die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer ausdrücklich eine Fortsetzung der bis zum 1. Juni 1979 bei der Gemeinschuldnerin zurückgelegten Dienstzeiten vorsieht.

III. Dem Kläger steht die geltend gemachte Betriebsrente jedoch nicht in voller Höhe als Masseforderung zu.

1. Bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hatte der Kläger das ihm im Vertrag vom 20. Dezember 1976 zugesagte betriebliche Ruhegeld allerdings in voller Höhe erdient: Der Kläger trat am 31. Dezember 1984 nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren in den Ruhestand. Schon damit waren die Voraussetzungen für den Bezug des betrieblichen Ruhegeldes nach der Versorgungszusage erfüllt. Auch der vom Kläger errechnete Betrag von 991,32 DM monatlich ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat seiner Berechnung, wie in der Ruhegeldzusage vorgesehen, 1,5 % seines letzten Gehalts je Dienstjahr zugrundegelegt und 1 % der Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1984 abgesetzt. Das Zahlenwerk selbst ist unter den Parteien unstreitig.

Unerheblich ist, daß der Kläger in den Monaten September bis Dezember 1984 nur noch teilzeitbeschäftigt war und dementsprechend ein geringeres Monatsgehalt bezog. Der Kläger hätte schon mit Ablauf des Monats August 1984 in den Ruhestand treten und aufgrund der Versorgungszusage vom 20. Dezember 1976 die nach dem damals gezahlten Gehalt berechnete volle Rente verlangen können. Daß er als sogenannter technischer Rentner vier Monate länger, aber zu einem geringeren Gehalt gearbeitet hat, kann seinen schon zuvor erdienten Anspruch auf die Vollrente nicht schmälern.

2. Der Ruhegeldanspruch des Klägers ist jedoch nur in Höhe eines zeitanteilig gekürzten Betrags Masseforderung. Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO sind Masseschulden die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß. Für Ruhegeldansprüche trifft das nur zu, soweit sie in einem nach Konkurseröffnung fortbestehenden Arbeitsverhältnis erdient worden sind.

a) Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts davon ausgegangen, daß ein Ruhegeldanspruch, der vor und während eines Konkursverfahrens erdient worden sei, insgesamt eine Masseforderung im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO darstelle, wenn der Arbeitnehmer bis zur Konkurseröffnung nur eine verfallbare Anwartschaft erreicht habe. Zwar verwandele sich die Anwartschaft bei Eröffnung des Konkurses in einen Abfindungsanspruch, der nach § 69 KO zu schätzen sei (so auch BAGE 24, 204, 211 = AP Nr. 9 zu § 61 KO, zu I 5 der Gründe; Urteil vom 16. Juni 1978 - 3 AZR 783/76 - AP Nr. 4 zu § 30 KO, zu I 1 der Gründe); hier sei die Rechtslage jedoch deshalb grundlegend anders, weil erst die jahrelange Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nach Konkurseröffnung zum Erwerb des Pensionsanspruchs geführt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

b) Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß auch für Ruhegeldansprüche und -anwartschaften der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung entsprechend den Regeln des Konkursrechts gilt. Das zwingt dazu, Versorgungsanwartschaften in vor und nach Eröffnung des Konkursverfahrens erdiente Teile aufzuspalten: Der bis zur Eröffnung des Verfahrens erdiente Teil ist im Konkurs geltend zu machen, der bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses später erdiente Teil ist Masseforderung. Unerheblich ist, ob die Anwartschaft bei Konkurseröffnung noch verfallbar war oder nicht; diese Frage ist nur von Bedeutung für das Eingreifen des gesetzlichen Insolvenzschutzes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), hat aber keinen Einfluß auf die Verteilungsgrundsätze des Konkurses. Es bleibt insoweit gleich, ob der Arbeitnehmer selbst als Inhaber einer verfallbaren Anwartschaft oder der Träger der Insolvenzsicherung als Erwerber des Anspruchs (§ 9 Abs. 2 BetrAVG) sich am Konkurs des Arbeitgebers zu beteiligen hat (BAGE 32, 326, 328 f. = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB, zu I der Gründe; Urteil vom 29. Oktober 1985 - 3 AZR 485/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 3 der Gründe; ebenso Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 7 Rz 201; Wiedemann/Willemsen, RdA 1979, 418, 426 f.; Willemsen, Anm. AP Nr. 15 zu § 613 a BGB). Die Gegenmeinung (Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., ArbGr Rz 254, und Paulsdorff in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 7 Rz 61 f.) übersieht, daß die Haftungsgrundsätze im Konkurs keine Unterscheidung nach verfallbaren und unverfallbaren Anwartschaften treffen und sich dadurch von den Regeln der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz unterscheiden.

c) Die Revision hat sich dieser Auffassung in ihrer Hilfsbegründung angeschlossen, während der Kläger geltend macht, es erscheine zweifelhaft, ob die vom Senat in den genannten Urteilen entwickelten Grundsätze hier anwendbar seien: Der wesentliche Unterschied bestehe darin, daß in den entschiedenen Fällen durch Betriebsveräußerungen des Konkursverwalters die Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen seien. Dagegen sei im Streitfall das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Konkursverwalter neu begründet worden.

Hätte der Beklagte mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis, etwa unter Anrechnung der Vordienstzeiten, begründet, so könnte die Rechtslage in der Tat anders zu beurteilen sein. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, daß der Konkursverwalter durch die Konkursordnung nicht gehindert ist, Arbeitsverträge abzuschließen und die Arbeitsbedingungen frei auszuhandeln. Diese Frage hat der Senat jedoch nicht zu entscheiden, da nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind, kein neues Arbeitsverhältnis begründet, sondern, wie vorstehend ausgeführt, das bei Konkurseröffnung bestehende Arbeitsverhältnis fortgeführt wurde. Die vom Beklagten zunächst ausgesprochene Kündigung und der sodann in der Kündigungsfrist abgeschlossene Vertrag führten im Ergebnis zunächst nur zur Befristung, nicht zur Auflösung des alten und zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Damit hat der Beklagte allein auf das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 22 KO verzichtet. Das wird auch daran deutlich, daß der Konkursverwalter sowohl in seinem Schreiben vom 23. Mai als auch in dem Vertrag vom 28. Juni 1979 jeweils hervorhob, er benötige eine Reihe von Mitarbeitern zur Abwicklung des Konkurses und er beschäftige deshalb die betreffenden Mitarbeiter zunächst befristet weiter; wegen der Befristung bedürfe es keiner "erneuten Kündigung" zum Fristende. Auch der Kläger hatte keinen Anlaß, von etwas anderem auszugehen als einer vorläufigen Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Konkursabwicklung.

IV. Hiernach ist die Teilrente, die der Beklagte aus der Konkursmasse zu zahlen hat, wie folgt zu berechnen:

Dienstzeit des Klägers insgesamt 120 Monate

vor Konkurseröffnung

(1.1.1975 - 30.5.1979) 53 Monate

nach Konkurseröffnung

(1.6.1979 - 31.12.1984) 67 Monate

Die Masseforderung beträgt 67/120

von 991,31 DM, das sind 553,48 DM.

Die anteiligen Rückstände für zehn Monate

ergeben insgesamt 5.534,81 DM.

Schaub Ascheid Griebeling

Gnade Dr. Kiefer

 

Fundstellen

Haufe-Index 438571

BAGE 57, 152-159 (LT1-2)

BAGE, 152

DB 1988, 654-655 (LT1-2)

NZA 1988, 397-398 (LT1-2)

RdA 1988, 128

ZIP 1988, 327

ZIP 1988, 327-330 (LT1-2)

AP § 1 BetrAVG (LT1-2), Nr 18

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 229 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 460 Nr 229 (LT1-2)

EzA § 1 BetrAVG, Nr 52 (LT1-2)

VersR 1988, 529-529

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