Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Arbeitnehmer längere Zeit hindurch Arbeitsleistungen auf einem ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeitsplatz erbracht, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der ursprünglich vereinbarten Vergütungsgruppe der TO A entsprechen, so ist diese Tätigkeit, deren Ausübung dem Willen des Arbeitgebers entsprach, Inhalt des Arbeitsvertrages anstelle des ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalts geworden.

Kraft der zwingend ergänzenden Einwirkung der tariflichen Mindestnormen auf das Arbeitsverhältnis wird die tarifwidrige, den Merkmalen einer niedrigeren Vergütungsgruppe entsprechende bisherige Vergütungsabrede zugunsten der für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit in Frage kommenden tariflichen Vergütung verdrängt.

2. Soweit eine höherwertige Tätigkeit Vertragsinhalt geworden ist, kann der Dienstberechtigte mangels eines dahingehenden tariflich verankerten Direktionsrechts diesen Inhalt nicht einseitig zuungunsten des Arbeitnehmers durch Zuweisen einer anderen geringerwertigen und daher niedriger besoldeten Arbeit von nicht nur vorübergehender Dauer mit der Folge ändern, daß die ursprüngliche durch die höherwertige Tätigkeit verdrängte niedrige Vergütungsabrede wieder wirksam wird. Hierzu bedarf es vielmehr einer im Wege des Einverständnisses oder der Kündigung herbeigeführten Vertragsänderung.

 

Normenkette

TVG § 4; TO A § 3

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 16.01.1958; Aktenzeichen 794/57 IV)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439792

BAGE 10, 99 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

BAGE, 99

NJW 1961, 239 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

RdA 1961, 89 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

AP § 3 TOA (Leitsatz 1-2 und Gründe), Nr 73

AP TOA § 3, Nr. 73 Neumann-Duesberg

JVBl 1961, 108 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

PraktArbR, Öffentl Dienst II Nr 116 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

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