Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorruhestandsleistungen und Konkurs

 

Leitsatz (amtlich)

  • Vorruhestandsleistungen sind “Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis” i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO. Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Vorruhestandsgeld für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung sind aus der Konkursmasse als Masseschulden vorweg zu berichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 15. Januar 1991 – 3 AZR 490/90 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • Erfüllt im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsleistungen nach § 11 Abs. 1 des Vorruhestandstarifvertrags Bau, so gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld auf die Kasse nach Absatz 2 dieser Tarifvorschrift über, soweit sie nach Absatz 1 Vorruhestandsleistungen zu erbringen hat.
  • Das Recht der Arbeitnehmer, vorweg aus der Masse Befriedigung der Vorruhestandsforderungen nach § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO verlangen zu können, geht mit den Forderungen auf die Zusatzversorgungskasse über (§ 401 Abs. 2 i.V. mit § 412 BGB).
  • Die auf die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes übergegangenen Ansprüche sind nicht in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 KO konkursrechtlich herabzustufen. Diese Vorschrift gilt nur für Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen, die auf die Bundesanstalt für Arbeit nach § 9 Abs. 3 VRG übergegangen sind.
 

Normenkette

KO §§ 57, 59 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 1; VRG § 9 Abs. 1, 3; BGB § 401 Abs. 2, § 412; Vorruhestandstarifvertrag Bau vom 26. September 1984 § 11

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 13.11.1989; Aktenzeichen 14 Sa 296/89)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 14.02.1989; Aktenzeichen 1 Ca 5376/88)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1989 – 14 Sa 296/89 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die konkursrechtliche Behandlung der auf die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (Beklagte) übergegangenen Ansprüche eines Vorruheständlers (Arbeitnehmer) gegen den Gemeinschulder (Arbeitgeber).

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der E.… Behrend GmbH in Hamburg. Die Gemeinschuldnerin ist ein baugewerbliches Unternehmen, für das der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 26. September 1984 (VRTV-Bau) gilt.

Die Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach § 10 VRTV-Bau die Aufgabe hat, baugewerblichen Arbeitgebern Vorruhestandsleistungen zu 90 % zu erstatten, wenn der Vorruhestand des Arbeitnehmers nach dem 31. Dezember 1985 beginnt. Nach § 11 Abs. 1 VRTV-Bau hat die beklagte Zusatzversorgungskasse bei Insolvenz des Arbeitgebers den Vorruheständlern Vorruhestandsleistungen wie ein Arbeitgeber zu gewähren. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsleistung gegen den Arbeitgeber geht in diesem Fall nach § 11 Abs. 2 VRTV-Bau auf die Kasse über.

Der ehemalige Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin Karl Steinfeld erhielt seit 1986 Vorruhestandsleistungen. Ab August 1986 blieb die Gemeinschuldnerin die Vorruhestandsleistungen schuldig, so daß diese von der Beklagten gezahlt wurden. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1986 eröffnet.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die auf sie übergegangenen Ansprüche in Höhe von 10 % der in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung erbrachten Vorruhestandsleistungen seien vorweg aus der Konkursmasse als Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO zu berichtigen.

Der Kläger meint, es handele sich allenfalls um bevorrechtigte Konkursforderungen. Er hat im Wege der negativen Feststellungsklage beantragt

festzustellen, daß die Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 1.113,52 DM als Masseforderung aus übergegangenem Recht für gem. § 11 VRTV-Bau an den Arbeitnehmer Karl Steinfeld gewährten Vorruhestandsleistungen im Zeitraum August 1986 bis Dezember 1986 hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben der Kläger Berufung und die Beklagte unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.113,52 DM nebst 4 % Zinsen seit 29. Juni 1989 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags des Klägers haben die Parteien in der Berufungsinstanz die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten dem Zahlungsantrag im Rahmen der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht der Berufung der Beklagten stattgegeben und dem in der Berufungsinstanz durch Widerklage gestellten Zahlungsantrag der Beklagten entsprochen.

I. Die Anschlußberufung der Beklagten ist zulässig.

1. Der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten steht nicht entgegen, daß das Arbeitsgericht die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen hatte. Für die Anschlußberufung der Beklagten ist keine Beschwer erforderlich. Daher konnte die in erster Instanz erfolgreiche Beklagte sich ausschließlich zur Erhebung einer Widerklage der Berufung des Klägers anschließen (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1974 – III ZR 35/72 – ZZP 1989, 199, 201).

2. Die Anschlußberufung der Beklagten ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, daß die Parteien hinsichtlich des mit der Berufung des Klägers weiterverfolgten Feststellungsantrags die Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Bei der Anschlußberufung der Beklagten handelt es sich um eine unselbständige Anschließung, die ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird (§ 522 Abs. 1 ZPO). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Parteien den mit einer zulässigen Berufung weiterverfolgten Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ohne daß hierin eine Zurücknahme der Berufung oder ein Verzicht auf sie liegt (BGH Urteil vom 30. Oktober 1963 – VIII ZR 81/62 – NJW 1964, 108). Im Streitfalle haben die Parteien die Hauptsache bezüglich des Feststellungsantrags des Klägers (negative Feststellungsklage) deshalb für erledigt erklärt, weil die Beklagte mit der Anschlußberufung im Wege der Widerklage einen Leistungsantrag gestellt hat, der zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die negative Feststellungsklage führte. Über die streitige Rechtsfrage der konkursrechtlichen Qualifizierung der auf die Beklagte übergegangenen Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen haben sich die Parteien nicht geeinigt. Die Streitfrage soll im Rahmen der Leistungsklage (Widerklage) der Beklagten entschieden werden.

II. Die Widerklage der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat an die Beklagte 1.113,52 DM vorweg aus der Konkursmasse zu zahlen.

1. Nach § 11 Abs. 2 VRTV-Bau gehen Ansprüche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Vorruhestandsleistungen gegen den Arbeitgeber auf die Kasse über, soweit diese im Insolvenzfall (§ 9 Abs. 1 VRG) nach § 11 Abs. 1 VRTV-Bau Vorruhestandsleistungen zu erbringen hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß auf die Beklagte eine Forderung von 1.113,52 DM wegen ihrer in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung an den Arbeitnehmer Karl Steinfeld gezahlten Vorruhestandsleistungen übergangen ist. Die Parteien streiten lediglich um die konkursrechtliche Qualifizierung dieses übergegangenen Anspruchs.

2. Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsleistungen gegen die Gemeinschuldnerin aus den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung sind als Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO vorweg aus der Konkursmasse zu berichtigen (§ 57 KO).

a) Vorruhestandsleistungen sind “Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis” i. S. des § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 2 KO. Nach dieser Vorschrift werden die auf die Bundesanstalt für Arbeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VRG übergegangenen Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von Ansprüchen, die als Masseschulden vorweg zu berichtigen sind, auf Konkursforderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO herabgestuft. Die Erwähnung des § 9 Abs. 3 Satz 1 VRG in § 59 Abs. 2 KO hätte keinen Sinn, wenn die Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen nicht “Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis” i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO, mithin nicht als Masseschulden zu berichtigen wären.

b) Diese sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum VRG wurden durch Art. 13 des “Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand” vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) in § 59 Abs. 2 KO die Worte “oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes” eingefügt. Die gesetzgeberische Absicht wird im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 26. März 1984 deutlich (BT-Drucks. 10/1175, S. 32). Hier heißt es:

“Mit der Änderung wird erreicht, daß Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld, die im Falle des Konkurses des Arbeitgebers Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO sind, den Charakter von Masseschulden verlieren, wenn sie nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VRG auf die Bundesanstalt für Arbeit übergehen. Sie werden dann als Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO berichtigt.”

c) Dieser Auslegung steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß Vorruhestandsbezüge schon deshalb keine Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis sein könnten, weil das Vorruhestandsverhältnis kein Arbeitsverhältnis sei. Vorruhestandsleistungen sind Bezüge aus dem (beendeten) Arbeitsverhältnis. Das Vorruhestandsgeld soll den bisher gezahlten Lohn ersetzen (vgl. Andresen/Barton/Kuhn/Schenke, Vorruhestand, Teil 8 Rz 5). Als Sonderleistung des Arbeitgebers kommt dem Vorruhestandsgeld ebenso wie dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes Entgeltcharakter zu (vgl. BAG Urteil vom 18. August 1976 – 4 AZR 284/75 – AP Nr. 2 zu § 62 BAT).

Im übrigen hat der Gesetzgeber das Vorruhestandsgeld in einigen Vorschriften der Arbeitsvergütung gleichgestellt. So hat der Gesetzgeber die Vorruheständler auch in die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung einbezogen. Nach § 1227 Abs. 2 Satz 1 RVO gelten als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer auch Bezieher von Vorruhestandsgeld. Vorruhestandsleistungen sind steuerrechtlich Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis und sind als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 38 EStG steuerpflichtig. Nach § 7 Abs. 3 VRG kann der Anspruch auf Vorruhestandsgeld wie der Anspruch auf Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden.

d) Im übrigen wäre es unverständlich, wenn Vorruhestandsleistungen in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung nicht besonders geschützt wären. Ansprüche wegen der Rückstände auf Arbeitsentgelt (§ 59 Abs. 1 Nr. 3a KO) und Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (§ 59 Abs. 1 Nr. 3d KO) für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung sind als Masseschulden vorweg aus der Konkursmasse zu berichtigen. Es wäre systemwidrig, das Stadium zwischen aktivem Arbeitsleben und Altersruhestand nicht demselben Schutz zu unterstellen, zumal der Gesetzgeber den Vorruhestand aus arbeits-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gründen besonders fördern wollte.

3. Der nach § 11 Abs. 2 VRTV-Bau auf die Zusatzversorgungskasse übergegangene Anspruch auf Vorruhestandsleistungen des Arbeitnehmers für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung ist als Masseschuld vorweg aus der Konkursmasse zu berichtigen. Der Übergang bewirkt keine konkursrechtliche Herabstufung.

a) Das Recht des Arbeitnehmers, vorweg aus der Masse Befriedigung von Ansprüchen auf Vorruhestandsgeld nach § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO verlangen zu können, geht mit den Forderungen auf die Zusatzversorgungskasse nach § 401 Abs. 2 i.V. mit § 412 BGB über (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 1988 – 3 AZR 141/87 – AP Nr. 9 zu § 9 BetrAVG).

b) Die Revision kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf § 59 Abs. 2 KO berufen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsleistungen, die nach § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO als Masseschulden zu berichtigen sind, beim Übergang auf die Bundesanstalt für Arbeit nach § 9 Abs. 3 VRG konkursrechtlich herabgestuft. Sie müssen dann als Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO berichtigt werden. Erfüllt im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nicht die Bundesanstalt für Arbeit, sondern die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsleistungen, ist § 59 Abs. 2 KO nicht anzuwenden.

Die konkursrechtliche Rückstufung der auf die Bundesanstalt für Arbeit nach § 9 Abs. 3 VRG übergegangenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Vorruhestandsgeld erfolgte durch Änderung des § 59 Abs. 2 KO im “Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand” vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601). Obwohl nach § 9 Abs. 1 VRG eine Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeber “auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarungen für den Fall der Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber” Insolvenzschutz bieten kann, wurden die auf solche Einrichtungen übergegangenen Ansprüche in § 59 Abs. 2 KO nicht “herabgestuft”. Es liegt keine unbewußte Gesetzeslücke vor, die durch entsprechende Anwendung des § 59 Abs. 2 KO geschlossen werden könnte.

c) Zu Unrecht meint die Revision, die Nichtanwendung des § 59 Abs. 2 KO auf Fälle der auf die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes übergegangenen Ansprüche führe zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung. Was für die Bundesanstalt für Arbeit gelten soll, kann nicht auf die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes übertragen werden.

Der Insolvenzschutz durch die Bundesanstalt für Arbeit beruht auf dem Gesetz (§ 9 Abs. 1 VRG). Die Bundesanstalt für Arbeit ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Ihr hat der Gesetzgeber eine Rangrückstellung für übergegangene Ansprüche zugemutet. Anders verhält es sich bei auf die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes übergegangenen Ansprüchen. Der Insolvenzschutz dieser Zusatzversorgungskasse gründet sich auf eine tarifliche Vereinbarung (§ 11 Abs. 1 VRTV-Bau). Die Arbeitgeber des Baugewerbes haben sich als Risikogemeinschaft zu einer privaten Versorgungseinrichtung zusammengeschlossen. Eine Gleichbehandlung von Bundesanstalt für Arbeit und Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ist daher im Konkurs des Arbeitgebers nicht geboten.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Dr. Michels, Oberhofer

 

Fundstellen

RdA 1991, 189

ZIP 1991, 529

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