BMF, 11.6.2007, IV B 3 - S 2118 a/07/0003

Der EuGH hat mit Urteil vom 29.3.2007 in der Rechtssache C-347/04 „Rewe Zentralfinanz” entschieden:

„Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen eine Muttergesellschaft eine Beteiligung an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft hält, die es ihr ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser ausländischen Tochtergesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, stehen die Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die für eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Möglichkeiten einschränkt, Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften auszugleichen.”

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:

§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist auf negative Einkünfte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR (Mitgliedstaaten der EU und Island, Norwegen, Liechtenstein) nicht weiter anzuwenden, hiervon jedoch ausgenommen Liechtenstein, da es keine Amtshilfe leistet. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Teilwertabschreibung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des Gebiets der EU und des EWR liegen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

 

Normenkette

EStG § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 488

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