Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger kann die Eigenheimzulage nur für ein Objekt in Anspruch nehmen; der Eigenheimzulage stehen die Abzugsbeträge nach § 10e EStG gleich. Die Dauer der Förderung ist auf 8 Jahre begrenzt, wobei nicht ausgenutzte Zeiträume auf ein so genanntes Folgeobjekt übertragen werden können. Miteigentumsanteile an einer Wohnung sind selbständig geförderte Objekte und führen, obwohl die Eigenheimzulage nur entsprechend dem Miteigentumsanteil zu gewähren ist, ebenfalls zum Objektverbrauch. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, wobei abweichend von der Grundregel selbst genutztes Wohneigentum auch dann nur als ein Förderobjekt gilt, wenn die Ehegatten Miteigentümer sind.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte für seinen hälftigen Anteil am Objekt B für die Jahre 1992 bis 1995 die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG in Anspruch genommen. In 1998 erwarben er und seine spätere Ehefrau das Objekt C als Miteigentümer zu je ½ und nutzten es in der Folge zu eigenen Wohnzwecken. Für diesen Erwerb setzte das Finanzamt für den jeweiligen Miteigentumsanteil Eigenheimzulage fest und zwar für den Steuerpflichtigen für die Jahre 1998 bis 2001 (als Folgeobjekt) und für die Steuerpflichtige für die Jahre 1998 bis 2005.

In 2001 erwarben die seit dem Jahr 2000 verheirateten Steuerpflichtigen das Objekt A zu je ½ und nutzten es ab Februar 2002. Die von der Steuerpflichtigen für den vollen Förderzeitraum beantragte Eigenheimzulage gewährte das Finanzamt nur für die Jahre 2003 bis 2005 im Rahmen der Folgeobjektregelung und hob zudem deren Festsetzung der Eigenheimzulage für das Objekt C ab 2003 auf.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt zutreffend die Eigenheimzulage für das Objekt A auf die Jahre 2003 bis 2005 begrenzt hat. Die von den Steuerpflichtigen beantragte, darüber hinausgehende Eigenheimzulage scheitert am Objektverbrauch.

Der allgemeine Grundsatz der Beschränkung auf ein Objekt wird zwar durch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG durchbrochen. Da die Objektbeschränkung aber nur für die Jahre außer Kraft gesetzt wird, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, sind die Miteigentumsanteile im Rahmen des Objektverbrauchs in den Jahren vor der Eheschließung als selbständige Objekte zu behandeln. D. h., durch den Eintritt der Voraussetzungen der Zusammenveranlagung werden die Rechtswirkungen des Objektverbrauchs lediglich suspendiert und nicht beseitigt, weil andernfalls die Vergünstigung des § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG bereits zu einem Zeitpunkt eintreten würde, in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht vorgelegen haben.

Dementsprechend war trotz Heirat die Anzahl der während der Ehe förderbaren Objekte insoweit zu kürzen, wie für die Steuerpflichtigen bereits ein Objektverbrauch eingetreten war. Dies bedeutet, dass eine Förderung nach den für ein Erstobjekt geltenden Grundsätzen trotz Eheschließung nicht mehr möglich war. Dies führt dazu, dass die Eigenheimzulage für das Objekt A nur noch als Folgeobjekt für die Jahre 2003 bis 2005 zu gewähren war. Die Wirkungen des in Bezug auf den achtjährigen Förderzeitraum für einen Teil des Förderzeitraums eingetretenen Objektverbrauchs blieben auch nach der Eheschließung für die Vergangenheit bestehen.

 

Hinweis

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG, wonach Ehegatten eine Zulage für insgesamt zwei Objekte erhalten, ermöglicht eine beliebige Gestaltung des Eigentums der Eheleute. Es bleibt daher - solange die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen - ohne Auswirkung, ob die Objekte nur im Alleineigentum des einen oder des anderen Ehegatten stehen oder ob jeweils Alleineigentum an einem dieser Objekte besteht. Gleiches gilt, wenn die Eheleute Miteigentümer beider Objekte sind. Die Regelung zielt allerdings nicht darauf ab, Ehegatten hinsichtlich der Anzahl der zu fördernden Objekte gegenüber Alleinstehenden zu bevorzugen. Dementsprechend ist trotz Heirat die Anzahl der während der Ehe förderbaren Objekte insoweit zu kürzen, wie für die Steuerpflichtigen bereits Objektverbrauch eingetreten ist. Zwar wird eine gemeinsam vor der Ehe erworbene Wohnung auch nach Auffassung der Verwaltung (BMF,Schreiben v. 10.2.1998, BStBl 1998 I S. 190, Rz. 39) mit der Eheschließung von bisher zwei Objekten zu einem. Dies hätte vorliegend aber nur dann zur uneingeschränkten Grundförderung für das Objekt A führen können, wenn die bis zur Eheschließung als zwei Objekte geltenden Miteigentumsanteile die einzigen Objekte der Steuerpflichtigen gewesen wären.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30.06.2004, 2 K 58/04

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