Überblick

Gelegentlich wird eine Steuerschuld beglichen, obwohl die Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde um Aussetzungszinsen zu vermeiden. Unklar war bisher, wie die Finanzverwaltung mit Fällen umgeht, in denen einzelne Feststellungsbeteiligte zahlen, andere nicht.

Die OFD Koblenz hat dies nun zum Thema einer Verfügung gemacht.

Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen, § 361 Abs. 3 Satz 1 AO. Richtet sich der Grundlagenbescheid gegen mehrere Feststellungsbeteiligte, so tritt die Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich für alle Feststellungsbeteiligten ein.

Die AO-Referatsleiter des Bundes und der Länder vertreten hierzu die Auffassung, dass es an der in § 237 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung eines "geschuldeten Betrags" in den hier beschriebenen Fällen fehlt, wenn das FA den entrichteten Betrag im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise vorerst behält.

Demzufolge entstehen auch keine Aussetzungszinsen.

Zweckmäßiger ist es jedoch, die AdV des Grundlagenbescheids auf Antrag des Rechtsbehelfsführers auf einzelne Feststellungsbeteiligte zu beschränken (Nr. 5.2 AEAO zu § 361 AO).

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Koblenz, 13.07.2009 S 0464/S 0623 A - St 35 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge