Leitsatz

1. Bei Streit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides, der von einem noch ausstehenden oder noch nicht bestandskräftigen Grundlagenbescheid abhängig ist, kann aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise eine Aussetzung des Klageverfahrens nicht geboten sein oder ein ausgesetztes Verfahren wieder aufgenommen werden.

2. Bestreitet der Kläger allerdings substantiiert, dass von der Feststellung in dem Grundlagenbescheid abhängige Besteuerungsgrundlagen in dem Steuerbescheid (Folgebescheid) in der richtigen Höhe angesetzt worden sind, muss der Kläger entweder in Höhe des substantiierten Bestreitens vom FA klaglos gestellt werden oder das Verfahren muss (ggf. erneut) ausgesetzt werden.

 

Normenkette

FGO § 74 , AO 1977 § 155 Abs. 2, , AO 1977 § 162 Abs. 3, , AO 1977 § 175 Abs. 1

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 03.08.2000, III B 179/96

Anmerkung

Der Beschluss des BFH betrifft die Anwendung des § 74 FGO , der die Aussetzung des Verfahrens für die Fälle regelt, in denen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. In diesen Fällen kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.

Die Regelung des § 74 FGO hat auch in Fällen Bedeutung, in denen vor dem FG wegen der Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids gestritten wird und ein oder mehrere für die Besteuerung maßgebende Grundlagenbescheide noch nicht ergangen sind. Auch hier kann das Verfahren ausgesetzt werden, bis die Grundlagenbescheide ergangen bzw. bestandskräftig geworden sind. Die Verfahrensaussetzung steht im Ermessen des Gerichts.

Im Streitfall hatte der Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1972 und 1973 Klage erhoben. Streitig waren in diesem Verfahren u.a. Einkünfte, die der Kläger aus seiner Beteiligung an einer – aus mehreren Kommanditgesellschaften bestehenden – Unternehmensgruppe bezog. Die Anteile des Klägers an den Einkünften dieser Kommanditgesellschaften waren zum Teil bereits in entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheiden (Grundlagenbescheiden) festgestellt und den Einkommensteuerbescheiden (Folgebescheiden) zugrunde gelegt worden. Das FG hatte – bis zum Ergehen der noch ausstehenden Gewinnfeststellungsbescheide – zunächst das Verfahren gemäß § 74 FGO ausgesetzt.

Nach zwei Jahren ordnete das FG den Fortgang des Klageverfahrens an. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hatte der Kläger keinen Erfolg. Der BFH hält es nicht für ermessensfehlerhaft, wenn das FG im Interesse der Prozessökonomie und des Rechtsfriedens das Verfahren fortführt, auch wenn noch nicht alle Grundlagenbescheide ergangen bzw. bestandskräftig geworden sind. Der BFH weist darauf hin, dass die Streitjahre bereits sehr weit zurückliegen und dass der Kläger gegen eine zu hohe Steuerfestsetzung nicht schutzlos ist.

Eine Beschwerde gegen die Fortsetzung des Verfahrens hätte nach Ansicht des BFH nur dann Erfolg haben können, wenn der Kläger substantiiert bestritten hätte, dass die Besteuerungsgrundlagen, die von der Feststellung in den Grundlagenbescheiden abhängig sind, in den Folgebescheid in der richtigen Höhe angesetzt worden sind; in einem solchen Fall hätte der Kläger entweder in Höhe des substantiierten Bestreitens vom FA klaglos gestellt werden müssen oder das Verfahren hätte (erneut) ausgesetzt werden müssen.

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