Lässt sich eine Einstellung des Verfahrens nicht erreichen, kommt eine außergerichtliche Erledigung des Strafverfahrens durch Strafbefehl in Betracht. Das Strafbefehlsverfahren ist in den §§ 407 ff. StPO geregelt. Es handelt sich hierbei um ein summarisches Strafverfahren, das eine einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil ermöglicht. Voraussetzung des Strafbefehlsverfahrens ist das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Das bedeutet für den Vorwurf der Steuerhinterziehung, dass Tatzeit(raum), Steuerart und die Höhe der verkürzten Steuer aufgeführt werden müssen. Die Rechtsfolgen, die mit dem Strafbefehl festgesetzt werden können, richten sich nach § 407 Abs. 2 StPO.

Beraterhinweis Das Strafbefehlsverfahren hat gegenüber einer Hauptverhandlung den Vorteil, dass durch seinen summarischen Charakter die Ermittlungen begrenzt werden können und die mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbundene Öffentlichkeit und seelische Belastung sowie die erhöhten Kosten für die Verteidigung, für Zeugen, für Sachverständige und für das Gericht vermieden werden.

Rechtsschutz, Hauptverhandlung: Ist der Betroffene mit dem Inhalt des Strafbefehls nicht einverstanden, kann gegen diesen gem. § 410 StPO innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch eingelegt werden. Wird Einspruch eingelegt, kommt es zur Hauptverhandlung, § 411 Abs. 1 S. 2 StPO. Zur Hauptverhandlung kommt es auch dann, wenn das Gericht sich weigert, den von der Strafverfolgungsbehörde beantragten Strafbefehl zu erlassen, § 408 Abs. 3 StPO.

Beraterhinweis Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist auch noch im Rahmen einer Hauptverhandlung möglich; sie kann daher ebenfalls im Anschluss an das Strafbefehlsverfahren erreicht werden, wenn fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wurde. Dann ist nach § 153a Abs. 2 StPO das Gericht zuständig für die Einstellung und Auferlegung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 S. 1 und 2 StPO. Es ist allerdings dogmatisch umstritten, ob sich die Beurteilungsgrundlage gegenüber dem Ermittlungs- und Zwischenverfahren entscheidend geändert haben muss, wenn dort bereits die Einstellung nach § 153a StPO geprüft wurde, damit das Gericht das Verfahren nach § 153a StPO einstellen kann (so Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 153a Rz. 48; zu Recht a.A. Beukelmann in BeckOK/StPO, § 153a Rz. 71 [Januar 2023]). In der Praxis wird die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO daher auch regelmäßig nicht von einer solchen Voraussetzung abhängig gemacht (ebenso Gercke in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 153a Rz. 39). Auch wenn in der außergerichtlichen Abstimmung mit den Ermittlungsbehörden keine Einigung erzielt werden konnte, kann es ratsam sein, die Einstellung nach § 153a StPO erneut gegenüber dem Gericht anzuregen. Dafür bedarf es aber der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Der Beitrag wird fortgesetzt mit "Teil 2 – Außerstrafrechtliche Nebenfolgen von Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO"

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