Im Regelfall liegt es im Interesse des Betroffenen, ein gegen ihn eingeleitetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren möglichst zügig und "geräuschlos", also insb. ohne Öffentlichkeit zum Abschluss zu bringen. Vorrangiges Ziel der Verteidigung ist daher in derartigen Fällen die Vermeidung einer Anklageerhebung und damit die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Bei Hinterziehungsbeträgen von mehreren einhunderttausend Euro, dem Zusammentreffen mit anderen Straftatbeständen oder bei von krimineller Energie nachhaltig geprägten Wiederholungstätern dürfte dieses Ziel nur schwer, in allen anderen Fällen jedoch, die im Steuerstrafrecht die Mehrzahl ausmachen dürften, grundsätzlich ohne große Mühen erreichbar sein. Ist eine Verfahrenseinstellung nicht durchsetzbar, kommt schließlich noch eine außergerichtliche Verfahrenserledigung durch Strafbefehl in Betracht.

Beraterhinweis Nach § 392 Abs. 1 AO können auch Angehörige der steuerberatenden Berufe – abweichend von § 138 Abs. 1 StPO – die Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren übernehmen, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren gem. § 386 Abs. 2 AO selbstständig durchführt.

Sodann sind unter Berücksichtigung der Vorstellungen und auch wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten Überlegungen darüber anzustellen, ob und ggf. zu welchen Konditionen eine Einstellung des Verfahrens erreichbar und wirtschaftlich vernünftig ist. In jedem Fall sind dem Mandanten die mit dem jeweiligen Verfahrensabschluss verbundenen Vor- und Nachteile, insb. mögliche Wechselwirkungen auf das parallele Besteuerungsverfahren sowie die von der Art des Verfahrensabschlusses abhängigen Rechtsfolgen (z.B. Strafklageverbrauch, Vorstrafe, sonstige Nebenfolgen) aufzuzeigen.

In den folgenden Ausführungen in Teil 1 des Beitrags werden daher zunächst die außergerichtlichen Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung im Überblick dargestellt und aufgezeigt, weshalb eine Einstellung nach § 153a StPO erstrebenswert und vorzugswürdig sein kann. Im Anschluss daran werden im Teil 2 mögliche Folgewirkungen von Einstellungen nach § 153a StPO, insb. mit Blick auf das zum 1.7.2022 in Vollzug getretene Wettbewerbsregister, einer näheren Betrachtung unterzogen.

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