Außergerichtlicher Verfahrensabschluss: Nachdem das angestrebte Ziel definiert ist, stehen Gespräche und Verhandlungen mit der Strafverfolgungsbehörde, regelmäßig mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle des zuständigen Strafsachen-Finanzamts, im Mittelpunkt der Verteidigung. Für den erfolgreichen Abschluss dieser Verhandlungen ist die Kenntnis der Möglichkeiten und Rechtsfolgen eines außergerichtlichen Verfahrensabschlusses unentbehrlich.

Art der Verfahrenseinstellung: In der Praxis wird der Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren durch Verhandlungen mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle eine Einstellung des Verfahrens anstreben, um das Verfahren im Interesse seines Mandanten möglichst diskret und möglichst zügig zum Abschluss zu bringen. Hierbei wird der Verteidiger – ausgehend von der besten Lösung (§ 170 Abs. 2 StPO) – zunächst prüfen, welche Art der Verfahrenseinstellung bei realistischer Einschätzung der Sachlage erreichbar erscheint.

Beraterhinweis Instrumentarien zur Herabstufung des strafrechtlichen Vorwurfs und zur Förderung des Verhandlungserfolgs sind z.B.

  • das Herunterrechnen der strafrechtlich relevanten Steuern,
  • der Hinweis auf die Reduzierung des effektiven Steuerschadens durch Auswirkungen auf andere Steuern,
  • die Thematisierung von Vorsatzfragen,
  • der Hinweis auf die erhöhten Beweisanforderungen im Strafverfahren (In-dubio-pro-reo-Grundsatz) und
  • die Erörterung möglicher Verwertungsverbote,
  • die Ankündigung von Beweisanträgen sowie
  • die Diskussion von sonstigen steuerlichen oder strafrechtlichen Rechtsfragen.

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