Kommentar

1. Soll eine Außenprüfung gegenüber einer Immobiliengesellschaft ( Gesellschaft bürgerlichen Rechts ) durchgeführt werden, kann die Anordnung hinsichtlich der Umsatzsteuer an die Gesellschaft gerichtet werden. Wegen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Vermögensteuer muß die Prüfungsanordnung jedoch an alle Gesellschafter gerichtet werden; ist die Anordnung auch insoweit eindeutig an die Gesellschaft gerichtet, ist sie schon deshalb unwirksam und aufzuheben.

2. Eine Außenprüfung ist nach § 193 Abs. 1 AO 1977 uneingeschränkt zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Bei anderen Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung vor allem zulässig, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist ( § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 ). Dabei kann die Außenprüfung mehrere Besteuerungszeiträume, und zwar mehr als drei Jahre , umfassen (vgl. § 194 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ); die Bestimmung des zeitlichen Umfangs steht im Ermessen des Finanzamts.

Die Regelung in § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – BPO-St – v. 17. 12. 1987 (BStBl S. 802), wonach bei anderen „Betrieben” als Großbetrieben der Prüfungszeitraum nicht über die letzten drei Besteuerungszeiträume hinausreichen soll, ist insoweit nicht anwendbar. Denn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Einkünften aus V+V ist kein „Betrieb” i. S. dieser Verwaltungsvorschrift.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.10.1994, IX R 128/92

Hinweise:

Diese BFH-Entscheidung hat die Anordnung der Außenprüfung durch das Finanzamt gegenüber der Immobilien-GbR, die auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet hatte, nur hinsichtlich der Umsatzsteuer einschließlich des Prüfungszeitraums von vier Jahren gebilligt. Hinsichtlich der Außenprüfung wegen der Einkünfte aus V+V und Vermögensteuer hätte die Außenprüfung gegenüber den Gesellschaftern angeordnet werden müssen (vgl. BFH, Urteil v. 25. 9. 1990, IX R 84/88, BStBl 1991 II S. 120, Abschn. B III 3 der Gründe). Der BFH hatte bereits früher entschieden, daß eine Prüfungsanordnung an eine Grundstücksgemeinschaft von Miteigentümern unwirksam ist, wenn aus ihr die Mitglieder nicht ersichtlich sind (Urteil v. 10. 11. 1987, VIII R 94/87, BFH/NV 1988 S. 214). Dagegen ist eine Prüfungsanordnung gegenüber einer gewerblichen GbR an die Gesellschaft zu richten (BFH, Urteil v. 16. 11. 1989, IV R 29/89, BStBl 1990 II S. 272).

Hinsichtlich der Einkommen- und der Vermögensteuer hatte die klagende Gesellschaft also aus rein formellen Gründen im Ergebnis Erfolg .

Hinsichtlich der Nachprüfung der Ermessensentscheidung des Finanzamts in bezug auf den Prüfungszeitraum von vier Jahren hat sich der IX. Senat des BFH jetzt nicht mit der Rechtsprechung des X. Senats auseinandergesetzt (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 2. 10. 1991, X R 89/89, BStBl 1992 II S. 220), wonach die Finanzgerichte insoweit die Regelungen der BpO-St außer acht lassen können, weil sich diese nur an die Finanzverwaltung richte. Ginge man davon aus, wäre das Ergebnis im entschiedenen Fall nicht anders ausgefallen.

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