FinMin Hamburg, Erlass vom 31.3.2021, S 2401 – 2021/001 – 52

Der Fach-Info-Beitrag 2/2021, Nr. 1 soll das BMF-Schreiben vom 17.12.2012 (BStBl 2013 I S. 54) nicht ersetzen (siehe Anlage im AIS zum Fach-Info). Es wird nur nicht beanstandet, sofern die Steuerpflichtigen der beschriebenen Vorgehensweise zustimmen.

Der im Fach-Info-Beitrag 2/2021, Nr. 1geschilderte Sachverhalt wird solange auftreten, bis alle Anteile an thesaurierenden Fonds, die vor 2018 erworben wurden, veräußert worden sind. Bis dahin können auch in den von den Kreditinstituten erstellten Steuerbescheinigungen für Veranlagungszeiträume nach 2017 die Hinweise auf ausschüttungsgleiche Erträge enthalten sein, beispielsweise:

Wenn es sich jedoch um Anteile an einem ausländischen thesaurierenden Investmentfonds handelt, hat das inländische Kreditinstitut regelmäßig keine Kenntnis von der Höhe der reinvestierten Erträge, so dass kein Kapitalertragsteuereinbehalt erfolgen kann. In diesem Fall ist der Privatanleger verpflichtet, die entsprechenden Erträge in der Anlage KAP zu erklären (§ 32d Abs. 3 EStG), und zwar als „Ausländische Kapitalerträge (ohne Betrag lt. Zeile …)”:

Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden die thesaurierten Erträge durch die Vorabpauschale ersetzt, die in der Anlage KAP-INV zu erklären ist, wenn die Anteile an dem ausländischen thesaurierenden Investmentfonds im Depot eines ausländischen Kreditinstituts gehalten werden, wobei nach Art des Investmentfonds zu unterscheiden ist.

 

Normenkette

EStG § 20

EStG § 45a

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