Rückzahlung ist steuerlich nicht zu erfassen: Handelt es sich um einen Anteil im PV und erreicht die Beteiligung nicht die 1 %-Grenze des § 17 EStG, ist die Rückzahlung – unabhängig von ihrer Höhe – beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen.

Auswirkungen des Auskehrungsbetrages auf die AK der Anteile: Erfolgt keine Auskehrung des Herabsetzungsbetrages an die Anteilseigner, ergibt sich auch keine Auswirkung auf die AK der Anteile.[57] Wird der Kapitalherabsetzungsbetrag an den Anteilseigner ausgekehrt, mindert der Auskehrungsbetrag die AK der Anteile, soweit er nicht auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG entfällt.[58]Beachten Sie: Zahlungen aus einer Kapitalherabsetzung oder Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto können – je nach Einstandskurs – auch zu negativen AK führen.[59] Soweit der Auskehrungsbetrag auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG entfällt, ist der Herabsetzungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln; eine Minderung der AK für die Anteile an der Kapitalgesellschaft tritt insoweit nicht ein.[60]

Beachten Sie: Die geminderten bzw. ggf. negativen AK wirken sich insbesondere bei einer späteren Veräußerung der Anteile i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 EStG aus.[61]

Beraterhinweis Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG in der am 18.8.2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden.[62]

Veräußerungsverluste: Sollte die spätere Veräußerung der Anteile an der Aktiengesellschaft zu Verlusten führen, ist die Vorschrift des § 20 Abs. 6 S. 4 EStG zu beachten.[63] Danach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.[64]

Beraterhinweis Mit Beschluss v. 17.11.2020 hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 20 Abs. 6 S. 5 EStG (jetzt: § 20 Abs. 6 S. 4 EStG)[65] insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.[66] Damit schließt sich der BFH der h.M. an.[67]

Beraterhinweis In einem solchen Sachverhalt empfiehlt es sich, entsprechende Sachverhalte mittels Einspruchs "offen" zu halten.[68]

[56] Vgl. BMF v. 9.10.2012 – IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl. I 2012, 953 Tz. 92; Levedag in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 20 Rz. 67; Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 27 Rz. 16.
[58] Vgl. BFH v. 9.1.2013 – I R 24/12, BStBl. II 2013, 484 = GmbH-StB 2013, 140 (Schwetlik); BFH v. 19.7.1994 – VIII R 58/92, BStBl. II 1995, 362; OFD Frankfurt/M. v. 10.12.2018 – RdVfG S 2244A-41 – St 215, DStR 2019, 106; Levedag in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 20 Rz. 67; Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl. 2022, § 20 Rz. 53.
[59] Vgl. BFH v. 20.4.1999 – VIII R 44/96, BStBl. II 1999, 698 = GmbH-StB 1999, 185 (Kahlen); BMF v. 20.4.1999 – IV C 1 - S 2252/08/10004:017, BStBl. I 2016, 85 Tz. 92.
[61] Vgl. Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl. 2022, § 20 Rz. 53; Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 1. Aufl. 2015, § 27 Rz. 14.
[63] Ausweislich ihres eindeutigen Wortlautes gilt die Vorschrift nicht für Verluste im Zusammenhang mit Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften.
[64] Vgl. Ratschow in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 20 EStG Rz. 469 (März 2020).
[65] I.d.F. des UntStRefG 2008 v. 14.8.2007, BGBl. I 2007, 1912.
[67] Vgl. stellvertretend: Levedag in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 20 Rz. 240; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 8 (Okt. 2019).
[68] Vgl. Winkler, kösdi 2021, 22542.

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