Rückzahlung ist steuerlich nicht zu erfassen: Handelt es sich um einen Anteil im PV und erreicht die Beteiligung nicht die 1 %-Grenze des § 17 EStG, ist die Rückzahlung – unabhängig von ihrer Höhe – beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind nicht gegeben, da Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind.
- Darüber hinaus sind Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto auch nicht als Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzusehen. Dies folgt bereits aus einem Umkehrschluss zu § 17 Abs. 4 S. 1 EStG.[56]
Auswirkungen des Auskehrungsbetrages auf die AK der Anteile: Erfolgt keine Auskehrung des Herabsetzungsbetrages an die Anteilseigner, ergibt sich auch keine Auswirkung auf die AK der Anteile.[57] Wird der Kapitalherabsetzungsbetrag an den Anteilseigner ausgekehrt, mindert der Auskehrungsbetrag die AK der Anteile, soweit er nicht auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG entfällt.[58]Beachten Sie: Zahlungen aus einer Kapitalherabsetzung oder Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto können – je nach Einstandskurs – auch zu negativen AK führen.[59] Soweit der Auskehrungsbetrag auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG entfällt, ist der Herabsetzungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln; eine Minderung der AK für die Anteile an der Kapitalgesellschaft tritt insoweit nicht ein.[60]
Beachten Sie: Die geminderten bzw. ggf. negativen AK wirken sich insbesondere bei einer späteren Veräußerung der Anteile i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 EStG aus.[61]
Beraterhinweis Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG in der am 18.8.2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden.[62]
Veräußerungsverluste: Sollte die spätere Veräußerung der Anteile an der Aktiengesellschaft zu Verlusten führen, ist die Vorschrift des § 20 Abs. 6 S. 4 EStG zu beachten.[63] Danach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.[64]
Beraterhinweis Mit Beschluss v. 17.11.2020 hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 20 Abs. 6 S. 5 EStG (jetzt: § 20 Abs. 6 S. 4 EStG)[65] insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.[66] Damit schließt sich der BFH der h.M. an.[67]
Beraterhinweis In einem solchen Sachverhalt empfiehlt es sich, entsprechende Sachverhalte mittels Einspruchs "offen" zu halten.[68]
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