Ist der Anteilseigner eine natürliche Person und hält er die Beteiligung im BV, führt die Einlagenrückgewähr zu einer Verringerung des Buchwertes der Beteiligung. Übersteigen die zurückgewährten Einlagen die Höhe der AK der Beteiligung, so kommt es grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Ertrag.[45]
Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens? Da § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG nicht nur eine BV-Mehrung, sondern BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen voraussetzt, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens. Beachten Sie: Da entsprechende Gewinne – bei im PV gehaltenen Anteilen – dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, ist es m.E. zwingend, § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG entsprechend anzuwenden.[46]
Gewerbesteuerliche Aspekte: Konsequenterweise unterliegen die steuerfreien Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG auch nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG.[47] Der Wortlaut von § 8 Nr. 5 GewStG erfasst nur die laufenden Beteiligungserträge.[48]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen