Ist der Anteilseigner eine natürliche Person und hält er die Beteiligung im BV, führt die Einlagenrückgewähr zu einer Verringerung des Buchwertes der Beteiligung. Übersteigen die zurückgewährten Einlagen die Höhe der AK der Beteiligung, so kommt es grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Ertrag.[45]

Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens? Da § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG nicht nur eine BV-Mehrung, sondern BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen voraussetzt, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens. Beachten Sie: Da entsprechende Gewinne – bei im PV gehaltenen Anteilen – dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, ist es m.E. zwingend, § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG entsprechend anzuwenden.[46]

Gewerbesteuerliche Aspekte: Konsequenterweise unterliegen die steuerfreien Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG auch nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG.[47] Der Wortlaut von § 8 Nr. 5 GewStG erfasst nur die laufenden Beteiligungserträge.[48]

[45] Vgl. BFH v. 20.4.1999 – VIII R 38/96, BStBl. II 1999, 647 = GmbH-StB 1999, 186 (Kahlen).
[46] Vgl. Sievert in Prinz/Winkeljohann, Beck'sches Handbuch der GmbH, 6. Aufl. 2021, § 11 Rz. 45; Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 1. Aufl. 2015, § 27 Rz. 17; Ott, DStR 2014, 673.
[47] Vgl. Hofmeister in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 570 (Okt. 2021).
[48] Vgl. Bergmann in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 8 Nr. 5 Rz. 19.

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