Kommentar

Das Finanzamt kann dem Steuerzahler im Einspruchsverfahren eine Frist setzen, innerhalb derer die notwendigen Begründungen oder Beweismittel vorgebracht werden müssen. Die Fristsetzung kann mit Ausschlußwirkung erfolgen, d. h. das Finanzamt kann die verspätet vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel zurückweisen und ohne deren Berücksichtigung über den Rechtsbehelf entscheiden ( § 364 b AO ). Wird z. B. im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid die notwendige Erklärung verspätet abgegeben, kann das Finanzamt diese unberücksichtigt lassen und den Einspruch als unbegründet zurückweisen. Die Fristsetzung kann nicht gesondert angefochten werden. Der Steuerzahler kann Rechtsschutz nur erlangen, indem er gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung Klage einlegt und im Finanzgerichtsverfahren beantragt , die verspätet vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel zu berücksichtigen . Das Finanzgericht hat ein eigenes Ermessen , ob es die verspätet vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel berücksichtigen will ( § 76 Abs. 3 FGO ). Wenn das Finanzgericht ausnahmsweise die verspätet vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel berücksichtigt, ist dies für das Finanzamt verbindlich . Der BFH kann diese Ermessensentscheidung i. d. R. auch nicht im Revisionsverfahren überprüfen ( Einspruch ; Klage ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.12.1997, I R 47/97

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