Insbesondere bei dem nachfolgenden Personenkreis ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. eingeschränkt:
- Nichtunternehmer haben kein Recht auf Vorsteuerabzug (Ausnahme: neue Fahrzeuge),[1]
- Kleinunternehmer, die der Sonderregelung für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung unterliegen, sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[2]
- Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen (siehe oben), z. B. Ärzte, z. T. Banken, Versicherungen u. a. je nach Umsatzkategorie,[3]
- Körperschaften des öffentlichen Rechts haben kein Vorsteuerabzugsrecht für den hoheitlichen Bereich,
- Vereine sind vom Vorsteuerabzug für den ideellen Bereich ausgeschlossen (nichtwirtschaftliche Tätigkeit),
- Ermitteln Unternehmer ihre abziehbaren Vorsteuern pauschal nach den Durchschnittssätzen des § 23 UStG, ist insoweit ein weiterer individueller Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die in Abschnitt A[4] der Anlage UStDV bezeichneten Durchschnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammenhängen.[5]
- Dasselbe gilt für die Berechnung nach den Durchschnittssätzen des § 23a UStG.[6]
- Land- und Forstwirte: Werden Vorsteuerbeträge, die den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen zuzurechnen sind, pauschal nach Durchschnittssätzen ermittelt, entfällt ein weiterer Vorsteuerabzug.[7]
- Reisebranche: Bewirkt der Unternehmer Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, ist er nicht berechtigt, die ihm in diesen Fällen für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen (Ausnahme: soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (s. o.)).[8]
- Ein Wiederverkäufer, der für die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände die Differenzbesteuerung des § 25a Abs. 2 UStG anwendet (z. B. Gebrauchtwagenverkäufer), kann die Umsatzsteuer für die an ihn ausgeführte Lieferung nicht als Vorsteuer abziehen.[9]
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