Insbesondere bei dem nachfolgenden Personenkreis ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. eingeschränkt:

  1. Nichtunternehmer haben kein Recht auf Vorsteuerabzug (Ausnahme: neue Fahrzeuge),[1]
  2. Kleinunternehmer, die der Sonderregelung für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung unterliegen, sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[2]
  3. Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen (siehe oben), z. B. Ärzte, z. T. Banken, Versicherungen u. a. je nach Umsatzkategorie,[3]
  4. Körperschaften des öffentlichen Rechts haben kein Vorsteuerabzugsrecht für den hoheitlichen Bereich,
  5. Vereine sind vom Vorsteuerabzug für den ideellen Bereich ausgeschlossen (nichtwirtschaftliche Tätigkeit),
  6. Ermitteln Unternehmer ihre abziehbaren Vorsteuern pauschal nach den Durchschnittssätzen des § 23 UStG, ist insoweit ein weiterer individueller Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die in Abschnitt A[4] der Anlage UStDV bezeichneten Durchschnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammenhängen.[5]
  7. Dasselbe gilt für die Berechnung nach den Durchschnittssätzen des § 23a UStG.[6]
  8. Land- und Forstwirte: Werden Vorsteuerbeträge, die den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen zuzurechnen sind, pauschal nach Durchschnittssätzen ermittelt, entfällt ein weiterer Vorsteuerabzug.[7]
  9. Reisebranche: Bewirkt der Unternehmer Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, ist er nicht berechtigt, die ihm in diesen Fällen für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen (Ausnahme: soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (s. o.)).[8]
  10. Ein Wiederverkäufer, der für die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände die Differenzbesteuerung des § 25a Abs. 2 UStG anwendet (z. B. Gebrauchtwagenverkäufer), kann die Umsatzsteuer für die an ihn ausgeführte Lieferung nicht als Vorsteuer abziehen.[9]
[3] § 4 UStG mit Ausnahme der steuerfreien Exportumsätze.
[4] Diese Vorschrift wurde im Rahmen des JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294, zum 1.1.2023 aufgehoben.
[5] § 70 Abs. 1 UStDV, Abschn. 15.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, 6 und Abschn. 23.1 und 23.3 UStAE. Die §§ 69, 70 UStDV wurden zum 1.1.2023 aufgehoben.

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