Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden, schließen den Vorsteuerabzug aus inländischen Leistungsbezügen grds. aus.[1] Der Abzug entfällt unabhängig davon, ob der maßgebliche Umsatz nach dem Umsatzsteuer­recht des Staates, in dem er bewirkt wird, steuerpflichtig ist oder als steuerfreier Umsatz zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sich der Ausschluss vom Vorsteuerabzug ausschließlich nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht beurteilt.

Bei einer Grundstücksvermietung im Ausland ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu prüfen, ob diese steuerfrei (also vorsteuerabzugsschädlich) wäre, wenn sie im Inland ausgeführt würde. Dies bestimmt sich nach den Vorschriften des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und des § 9 UStG. Die Grundstücksvermietung wäre im Inland nicht steuerfrei gewesen, wenn der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstücksvermietung vorlagen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflichtige Vermietung im Ausland

Der deutsche Unternehmer U hat auch ein in Frankreich gelegenes Grundstück, das er zu unternehmerischen Zwecken vermietet und in Frankreich steuerpflichtig behandelt.

Die Vermietung in Frankreich ist im Inland nicht steuerbar. Wenn diese Vermietung allerdings im Inland ausgeführt würde, wäre sie zunächst steuerfrei[3], aber optionsfähig.[4] Nachdem U die Vermietung in Frankreich tatsächlich steuerpflichtig behandelt hat, tritt aus inländischen Leistungsbezügen kein Vorsteuerausschluss ein.

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt bei Umsätzen im Ausland allerdings nicht ein, wenn die Umsätze nach § 4 Nr. 1–7 UStG, § 25 Abs. 2 UStG oder nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären[5] oder nach § 4 Nr. 8 Buchst. ag, Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.[6]

Ob die Voraussetzung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG – Ansässigkeit des Leistungsempfängers im Drittlandsgebiet – erfüllt ist, beurteilt sich wie folgt:

  • Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und die Leistung für das Unternehmen bestimmt, ist der Ort maßgebend, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Ist die Leistung ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers bestimmt, ist auf den Ort der Betriebsstätte abzustellen.
  • Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer, kommt es für die Ansässigkeit darauf an, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger zwar unternehmerisch tätig ist, die Leistung aber für seinen nichtunternehmerischen Bereich bestimmt ist.[7]

     
    Praxis-Beispiel

    Gewährung eines Kredits für Betriebsstätte im Drittlandsgebiet

    Das deutsche Kreditinstitut K gewährt der in Zürich gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich in London befindet, ein Darlehen. Das Darlehen ist zur Renovierung des Betriebsgebäudes der Züricher Betriebsstätte bestimmt.

    Für die Ansässigkeit des Leistungsempfängers ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Er liegt im Drittlandsgebiet (Schweiz). K kann daher die Vorsteuern abziehen, die der nicht steuerbaren Darlehensgewährung zuzurechnen sind. Die Darlehensgewährung ist im Inland nicht steuerbar, weil sich der Ort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt und sich hiernach am Ort des Leistungsempfängers befindet. Wäre das Darlehen für den in London gelegenen Teil des Unternehmens bestimmt, entfiele der Vorsteuerabzug.

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