LfSt Bayern, 28.6.2012, S 2706 a.1.1 - 3/7 St 31

Erstmalige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen – Auswirkungen eines zwischenzeitlichen Unterschreitens der Umsatz-/Gewinngrenzen

Die Frage nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG und dessen Anfangsbestand in Fällen, in denen ein Betrieb gewerblicher Art (BgA)/wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wiGB) erstmals zum Bestandsvergleich übergeht oder die Umsatz-/Gewinngrenzen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 1 EStG erstmals überschreitet bzw. für einen Zwischenzeitraum unterschreitet, wurde bundeseinheitlich mit folgendem Ergebnis abgestimmt:

Gemäß § 27 Absatz 7 KStG ist für Körperschaften u.a. ein steuerliches Einlagekonto festzustellen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 EStG gewähren können. Das setzt bei einem BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit/wiGB nach § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b EStG voraus, dass er

  • den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder
  • Umsätze (einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 UStG) von mehr als 350.000 EUR im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30.000 EUR im Wirtschaftsjahr erzielt.

Der Anfangsbestand des Einlagekontos ermittelt sich bei einem BgA, der im Zeitpunkt des Wechsels zum Halbeinkünfteverfahren bereits die Tatbestände des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b EStG erfüllte, nach den Grundsätzen der RdNr. 13 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002, BStBl 2002 I S. 935 (Erstfeststellung).

Diese Grundsätze gelten nach § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 4 EStG für wiGB entsprechend (vgl. Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 10.11.2005, BStBl 2005 I S. 1029).

Sollte ein BgA bzw. ein wiGB, der zur Führung eines Einlagekontos verpflichtet ist und bei dem eine Erstfeststellung stattgefunden hat, später die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b EStG vorübergehend nicht mehr erfüllen, wird er von der Führung eines Einlagekontos nur dann frei, wenn keine Rücklagen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b EStG vorliegen. Liegen derartige Rücklagen vor, ist ein Einlagekonto weiter festzustellen.

In diesen Fällen führen Eigenkapitalveränderungen in sinngemäßer Anwendung der RdNr. 13 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002, a.a.O., bzw. der Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 10.11.2005, a.a.O., grundsätzlich zu einer entsprechenden Veränderung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Zusätzlich erhöhen nachgewiesene Einlagen, die zum Verlustausgleich in den jeweiligen Wirtschaftsjahren geleistet worden sind, den Bestand des steuerlichen Einlagekontos.

Verringert sich das Eigenkapital aufgrund der schädlichen Auflösung von Rücklagen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 1 EStG nach § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 EStG, führt dies – abweichend vom oben dargestellten Grundsatz – nur insoweit zu einer Verringerung des steuerlichen Einlagekontos, wie diese in sinngemäßer Anwendung des § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG als Einlagenrückgewähr anzusehen ist.

Muss ein Einlagekonto mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b EStG dagegen nicht mehr geführt werden und liegen die Voraussetzungen später wieder vor, ist der neue Anfangsbestand des Einlagekontos grundsätzlich wiederum nach den Grundsätzen der RdNr. 13 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002, a.a.O., bzw. der Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 10.11.2005, a.a.O., festzustellen. Abweichend von diesen Grundsätzen erhöhen aber Einlagen, die zum Verlustausgleich seit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b EStG nachweislich geleistet worden sind, das Einlagekonto.

Dem Steuerpflichtigen steht es frei, in Zeiten, in denen nach vorstehenden Grundsätzen kein Einlagekonto geführt werden muss, gleichwohl eine Erklärung zur Feststellung des Einlagekontos abzugeben.

aus BMF-Schreiben vom 30.9.2011, IV C 2 – S 2706-a/0 :001, DOK 2011/0777281, nicht veröffentlicht

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10;

KStG § 4

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