Als Auslandstrennungsgeld werden gezahlt:
1. |
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6 bis 8, 10), |
2. |
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11), |
3. |
Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Abs. 7), |
4. |
Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13), |
5. |
Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen; § 12 Abs. 8). |
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