Bei den Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines Auslandskindes sind bei Kindergeld und Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag folgende Unterscheidungen von Bedeutung:

 
Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes
  • Beim Kindergeld:

    • Das Kind muss seinen Wohnsitz in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder in einem Abkommensstaat[1] haben.
    • Kinder in anderen Drittstaaten werden nicht berücksichtigt. Ausnahme: Sie leben im ausländischen Haushalt eines nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Auslandsbeamten etc.

      Für Kinder mit Wohnsitz in Großbritannien ist das Austrittsabkommen EU / Vereinigtes Königreich zu beachten. Demnach sind Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, zu berücksichtigen, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt vor dem 1.1.2021 begründet wurde.[2]

  • Beim Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag:

    Der Anspruch besteht dem Grunde nach für jedes Kind, unabhängig von seinem Wohnsitzstaat. Der Höhe nach ist der Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag jedoch nach den Bestimmungen der Ländergruppeneinteilung u. U. auf 3/4, 1/2 oder 1/4 zu ermäßigen.[3]

 
Kindschaftsverhältnis, besondere Voraussetzungen für Kinder über 18 Jahre (Berufsausbildung etc.)

Diese Voraussetzungen stimmen beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag grundsätzlich überein. Beim Kindergeld sind auch Stiefkinder (= Kinder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners) und Enkelkinder, die in den ausländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten aufgenommen sind, zu berücksichtigen.

Den Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag erhält weder der Stiefelternteil für das Stiefkind noch erhalten ihn Großeltern für das Enkelkind. Die nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG mögliche Übertragung der Freibeträge auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil geht bei Auslandskindern ins Leere. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass der Stiefelternteil oder Großelternteil das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Da dieser Haushalt bei Auslandskindern zwangsläufig im Ausland belegen ist, scheidet die Übertragung in diesen Fällen aus.

[1]

S. Abschnitt 2.2.

[2] DA A 23.1 Abs. 1 Satz 2 DA-KG 2023.
[3]

S. Abschnitt 5.2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge