(1) Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht

 

1.

für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Wertpapiere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, Forderungen aus Gelddarlehen und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, eine Aufstellung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen unter Angabe des jeweiligen Nennbetrages, der Währung, des Schuldners, des Zinssatzes und der Fälligkeit, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Grundstücke, des Nennbetrages oder der Zahl der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, Forderungen aus Gelddarlehen und der Nennbeträge der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben; die Aufstellung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen muß für jede einzelne Position deutliche Hinweise darauf enthalten, ob und inwieweit die einzelnen Einlagen durch Sicherungseinrichtungen geschützt sind,

 

2.

für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Nummer 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, Forderungen aus Gelddarlehen, Bezugsrechte, Grundstücke und Einlagen mit den für die Aufstellungen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; die Halbsätze zwei und drei von Nummer 1 finden Anwendung,

 

3.

die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen.

 

(2) Ausgabe- und Rücknahmepreise dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 1 Nr. 3 findet Anwendung.

 

(3) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 müssen die gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen statt des Unterschiedes zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.

 

(4) 1Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2. 2Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen statt dessen täglich den an dem organisierten Markt ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 3In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.

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