BfF, 9.10.2002, St II 4 - S 1300 - 18/02

 

1. Steuerpflicht nach dem EStG

 

1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG

Ausländische Künstler und Sportler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2d, 3 und 4 EStG).

Die Einkommensteuer wird bei selbstständigen oder gewerblich tätigen beschränkt steuerpflichtigen Künstlern/Sportlern im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG, bei nichtselbstständigen Künstlern/Sportlern im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben.

Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen § 50a Abs. 5 Satz 7 EStG). Hierfür kann das als Anlage 1 beigefügte Muster verwendet werden.

 

1.2 Lohnsteuerabzug

Beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler, die im Inland als Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers tätig sind, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG (vgl. § 50a Abs. 4 Nr. 2 2. Halbsatz EStG), sondern – wie alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer – dem Lohnsteuerabzug gemäß § 39d EStG.

Kann der Lohnsteuerabzug nicht erhoben werden, weil kein inländischer Arbeitgeber vorhanden ist, hat der ausländische Arbeitgeber als Vergütungsschuldner mit Inlandsbezug den Steuerabzug entsprechend Punkt 1.1 vorzunehmen.

Für die Entlastung vom Lohnsteuerabzug bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgrund vom Doppelbesteuerungsabkommen (Erteilungen von Freistellungsbescheinigungen nach § 39b Abs. 6 EStG) ist das FA des Vergütungsschuldners (Arbeitgeber) zuständig (vgl. § 39d Abs. 3 Satz 4 EStG).

 

1.3 Zuständigkeit des Bundesamts für Finanzen (BfF)

Das BfF ist nur für die Entlastung (Erstattung oder Freistellung) von der Abzugsteuer im Sinne von § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA zuständig § 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz i.V.m. § 50d EStG). Die Feststellung, ob eine beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG vorliegt und ob für diese Einkünfte Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG einzubehalten und abzuführen ist, trifft ausschließlich das für den Vergütungsschuldner zuständige FA.

Das FA ist auch für die Entscheidung zuständig, ob Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vorliegen.

Bestehen begründete Zweifel hinsichtlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht oder der Steuerabzugsverpflichtung, ist daher vor der Antragstellung eine entsprechende Klärung mit dem für den Steuerabzug ausschließlich zuständigen FA des Schuldners der Vergütungen herbeizuführen.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gem. § 50a Abs. 4 EStG des Bundesministeriums der Finanzen vom 7.5.2002, IV B 4 – S 2293 – 26/02, veröffentlicht im Bundessteuerblatt (BStBl) 2002 I Seite 521 .

 

2. Einschränkung des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA

Eine Übersicht über die derzeit geltenden DBA ist als Anlage 2 (hier nicht enthalten) beigefügt.

Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler ansässig ist, festgelegt, dass die abzugspflichtigen Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden können, darf der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nur unterlassen, wenn das BfF eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat § 50d Abs. 2 EStG). Wegen Einzelheiten hierzu vgl. Tz. 3.1 dieses Merkblattes.

 

2.1 Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Bundesrepublik Deutschland

Entsprechend der Regelung in Art. 17 OECD-Musterabkommen weisen alle zurzeit geltenden DBA das Besteuerungsrecht hinsichtlich Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige sog. vortragende Künstler sowie an Sportler für Inlandsauftritte grundsätzlich der Bundesrepublik Deutschland zu (Beispiele vortragender Künstler sind unter Punkt 2.4 erläutert).

In diesen Fällen wird kein Freistellungsbescheid/keine Freistellungsbescheinigung vom BfF erteilt.

Damit es jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung der Einkünfte des Künstlers/Sportlers kommt, besteuert dessen Wohnsitzstaat die betroffenen Vergütungen nicht (Freistellungsmethode) oder rechnet die in Deutschland gezahlte Steuer an (Anrechnungsmethode). Welche Methode zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem jeweiligen DBA i.V.m. den steuerrechtlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates.

 

2.2 Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Wohnsitzstaat

In einigen DBA hat die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auf ihr Besteuerungsrecht für diese Einkünfte verzichtet, d.h., das Besteuerungsrecht verbleibt dann beim Wohnsitzstaat des Künstlers/Sportlers.

Es handelt sich um die folgenden drei Fallgruppen (die Einteilung gibt nur ein grobes Schema vor – im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA maßgebend):

 

2.2.1 Kulturaustausch

Der Künstler/Sportler tritt im Inland im Rah...

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