Fraglich ist, ob die Nichtberücksichtigung ausl. Steuern infolge des Nichtvorliegens von ausl. Einkünften i. S. v. § 34d EStG mit den Grundfreiheiten des AEUV vereinbar ist, wenn in einem anderen Mitgliedstaat gleichwohl eine Besteuerung erfolgt. Der EuGH[1] musste diese Frage für einen Fall im Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien für Zwecke der ErbSt entscheiden: Spanien erhob als Quellenstaat eines Teils des im Wege des Erbgangs übertragenen Vermögens eine Steuer, die höher war als die im Ansässigkeitsstaat Deutschland auf das Weltvermögen zu zahlende ErbSt. Fraglich war, ob in Deutschland eine Anrechnung der spanischen ErbSt zu erfolgen hatte, auch wenn es sich nicht um ausl. Vermögen i. S. v. § 121 BewG handelte, und ob Deutschland die die deutsche Steuer übersteigende spanische Steuer erstatten musste. Der EuGH hat dies verneint. Der BFH ist dieser Rspr. inzwischen gefolgt.[2] Es ist nicht ersichtlich, warum bei dieser Frage eine unterschiedliche Beurteilung für Zwecke der ErbSt und der Ertragsteuern erfolgen sollte.

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