(1) 1Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer auf dem Luft- oder Seeweg nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen. 2Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer auf einem sonstigen Wege in das Bundesgebiet zu befördern, wenn sie nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und eines Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen.

 

(2) 1Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einem Beförderungsunternehmer

 

1.

aufgeben, Ausländer nicht dem Absatz 1 Satz 1 zuwider in das Bundesgebiet zu befördern, und

 

2.

für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung oder gegen das nach Absatz 1 Satz 2 angeordnete Beförderungsverbot das Zwangsgeld nach Satz 2 androhen.

2Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 1 Satz 2 zuwider befördert, einen Betrag von mindestens 250 Euro und höchstens 2 500 Euro, im Falle der Beförderung auf dem Luft- oder Seeweg jedoch nicht unter 1 000 Euro zu entrichten.

 

(3) 1Die Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn der Beförderungsunternehmer trotz Abmahnung Ausländer ohne erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum befördert hat oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß solche Ausländer befördert werden sollen. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

[1] § 74 geändert durch Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2002.

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