Seit dem BFH-Urteil v. 5.3.2008[2] ist nunmehr ebenso geklärt, dass der gleichzeitige Bezug eines GF-Gehalts und einer Pension die betriebliche Veranlassung der Pensionszahlung ausschließt. Folglich kommt es in Höhe der geringeren Pensionszahlungen zur Annahme einer vGA, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die fortlaufende GF-Vergütung auf die Pensionszahlung angerechnet hätte. Soweit die Anrechnung der Pensionszahlung nicht erfolgt, führt dies der Höhe nach zu einer vGA, denn nach Ansicht des BFH besteht aufgrund der gezahlten Aktivbezüge kein Versorgungsinteresse des Gesellschafter-GF.

[2] Vgl. BFH v. 5.3.2008 – I R 12/07, BStBl. II 2015, 409 = GmbHR 2008, 663 = GmbH-StB 2008, 160 (Luxem).

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