Der BFH-Entscheidung[29] lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Gesellschafter-GF einer GmbH veräußerte im Streitjahr 2010 seine gesamte Beteiligung, gleichzeitig beendete er seinen Anstellungsvertrag als GF der GmbH. Die GmbH übertrug eine dem Gesellschafter-GF erteilte Pensionszusage auf einen Pensionsfonds. Im Gegenzug trat die GmbH eine Rückdeckungsversicherung i.H.v. 257.644 EUR an den Pensionsfonds ab.

Die GmbH löste die Pensionsrückstellung i.H.v. 233.680 EUR auf. Der sich aus der Differenz zwischen Rückdeckungsversicherung und Pensionsrückstellung ergebende Aufwand von 23.964 EUR wurde nicht nach § 4e Abs. 3 EStG auf 10 Jahre verteilt.

Nach Ansicht des FA ist dem Gesellschafter-GF in Höhe der gebildeten Pensionsrückstellung von 233.680 EUR Arbeitslohn im Streitjahr zugeflossen.

Das FG Köln[30] wies die Klage ab und teilte die Auffassung des FA. Für das FG war maßgebend, dass der Gesellschafter-GF einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds aufgrund der von der GmbH vorgenommenen Übertragung der Pensionszusage auf den Pensionsfonds erhalten hat.

[29] Vgl. BFH v. 19.4.2021 – VI R 45/18, BStBl. II 2021, 775 = GmbHR 2022, 378 = GmbH-StB 2021, 370 (Gehm).

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