BMF, 30.1.2008, IV A 6 - S 7131/07/0001

Nimmt ein Unternehmer für die Lieferung eines Gegenstands die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Umsatzsteuergesetz – UStG) in Anspruch, hat er die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 UStG). Dieser Nachweis ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unverzichtbare, materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Versendet der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (Beförderung z.B. durch einen beauftragten Spediteur), ist der Belegnachweis nach § 10 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zu führen durch

  • einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder
  • einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers.

Der sonstige handelsübliche Beleg (z.B. Spediteurbescheinigung) soll nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStDV enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung,
  2. den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,
  3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands,
  4. den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,
  5. den Empfänger und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
  6. eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,
  7. die Unterschrift des Ausstellers.

Nach den Feststellungen der Finanzbehörden der Länder und auch des Bundesrechnungshofs werden die von Spediteuren erstellten Bescheinigungen über die Beförderung von Gegenständen der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet vielfach ungenau ausgefüllt. Ich möchte Sie hiermit im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder darauf hinweisen, dass diese Bescheinigungen nur dann als Belegnachweis für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen durch den leistenden Unternehmer anerkannt werden können, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt wurden.

Aufgrund der Erkenntnisse über Mängel bei den Spediteurbescheinigungen wird von Seiten der Finanzämter auch in Zukunft auf die Richtigkeit der Angaben in den Bescheinigungen besonders geachtet werden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a

UStG § 6 Abs. 4;

UStDV § 10 Abs. 1

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