Leitsatz

1. Die Einkünfte und Bezüge, die ein Kind im Kalenderjahr hat, sind um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf für ein Zusatzstudium im Ausland entweder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu kürzen, wenn es sich um Fortbildungskosten handelt, oder gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG als besondere Ausbildungskosten.

2. Ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung ist dabei regelmäßig in beiden Fällen nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG

 

Sachverhalt

Der 1970 geborene Sohn absolvierte für ein Jahr ein Zusatzstudium im Ausland und trat im Juli 1996 den juristischen Vorbereitungsdienst im Inland an. Das FG gab der Klage statt. Bei Einkünften des Sohnes im Jahr 1996 von rd. 14000 DM berücksichtigte das FG zwei Auslandsflüge, anteilige Mehraufwendungen für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für eine Magisterarbeit. Umstritten war zuletzt nur noch der ausbildungsbedingte Mehraufwand.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Die Kosten für die Flüge und die Magisterarbeit könnten abziehbare Aufwendungen darstellen, wobei es dem FG obliege, den ausbildungsbedingten Bezug im Einzelnen zu würdigen. Im Hinblick auf die zur Lebensführung zählenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung seien insoweit Anhaltspunkte für einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf nicht ersichtlich.

 

Hinweis

Auch diese Entscheidung ergänzt insbesondere das Urteil vom gleichen Tag VI R 62/97 (Seite 90). Hinzuweisen ist darauf, dass im Streitfall offen bleiben konnte, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Zusatzstudium zu den als – vorweggenommenen – Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten zählten, die mit Einkünften und Bezügen zu verrechnen wären (vgl. BFH, Urteil vom 20.6.2000, VI R 121/98, BFH/NV 2001, 97). Denn der insoweit zu berücksichtigende Betrag hätte sich mit demjenigen gedeckt, der anderenfalls nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG (besondere Ausbildungskosten) außer Ansatz geblieben wäre (vgl. Urteil VI R 62/97: Ermittlung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs wie bei Werbungskosten).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.11.2000, VI R 128/00

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