Leitsatz

Aufwendungen für den Ersatz verlorener Zähne durch Implantate können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dass die gesetzliche Krankenversicherung nur die Aufwendungen für herausnehmbare Prothesen bzw. bei fest implantiertem Zahnersatz nur einen kleinen Teil der Kosten übernimmt, schließt den Steuerabzug nicht aus.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte im Streitjahr erhebliche Aufwendungen für Zahnersatz. Diese Aufwendungen waren der Klägerin durch den Ersatz verlorener Zähne durch Kronen auf implantierten künstlichen Zahnwurzeln (sog. Implantaten) entstanden. Ihren Antrag. die nicht von der Krankenkasse übernommenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass Implantate nach Auffassung des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen nicht zu einer notwendigen zahnärztlichen Versorgung gehörten. Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, dass es sich nicht um eine Schönheitsoperation handele und Implantate auch keine Luxusversorgung darstellten.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die Aufwendungen für Implantate als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, da nach der ständigen Rechtsprechung des BFH Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Bei den streitigen Aufwendungen für die Zahnimplantate handelt es sich nicht um vorbeugend angefallene Aufwendungen. Die Einordnung der Aufwendungen als Kosten für Hilfsmittel im engeren Sinne steht für das FG außer Frage. Die von der Klägerin gewählte Methode der Versorgung bei einem Verlust von Zähnen ist neben der Möglichkeit einer herausnehmbaren Prothese heute gängiger Standard und wird entsprechend auch in der Gebührenordnung der Zahnärzte behandelt. Sie stellt keine Außenseitermethode dar. Die Aufwendungen der Klägerin waren auch zwangsläufig i. S. des § 33 EStG. Die Klägerin muss sich auch nicht auf die preiswertere Möglichkeit einer Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz verweisen lassen. Die Beschränkung des Katalogs der erstattungsfähigen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf herausnehmbare Prothesen bzw. bei fest implantiertem Zahnersatz auf einen kleinen Anteil ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich.

 

Hinweis

Da das Urteil ist rechtskräftig geworden ist, sollten auch Sie dem Finanzamt die Zähne zeigen, wenn Aufwendungen für fest implantierten Zahnersatz nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007, 2 K 5507/04 B

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